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   BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98 (2)   

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BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98 (2) (https://dejure.org/1999,819)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1999 - 4 StR 380/98 (2) (https://dejure.org/1999,819)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1999 - 4 StR 380/98 (2) (https://dejure.org/1999,819)
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Schußgesicherte Schalterangestellte

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, 'Waffe', 'Verwenden'

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 250 StGB (1998);
    Verwenden einer Waffe beim Raub; Schwerer Raub; Gefährliches Werkzeug; Schußsicheres Glas

  • lexetius.com

    StGB 1998 § 250

  • DFR

    Waffe i.S.d. § 250 StGB

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 45, 92
  • NJW 1999, 2198
  • NStZ 1999, 617 (Ls.)
  • StV 1999, 375
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98

    Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98
    Allerdings ist dieser Begriff in der bisherigen Rechtsprechung zu § 250 StGB n.F. verschiedentlich - dem Wortlaut nach enger - dahin bestimmt worden, daß (nur) objektiv gefährliche Tatmittel erfaßt seien, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet seien, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422, 486).

    Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - und vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 und 1 StR 185/98).

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98

    ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98
    Allerdings ist dieser Begriff in der bisherigen Rechtsprechung zu § 250 StGB n.F. verschiedentlich - dem Wortlaut nach enger - dahin bestimmt worden, daß (nur) objektiv gefährliche Tatmittel erfaßt seien, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet seien, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422, 486).

    Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - und vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 und 1 StR 185/98).

  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98
    Erkennbares Anliegen jener Entscheidungen war es vielmehr nur, mit der nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes gebotenen Begrenzung des Waffenbegriffs (durch Ausklammerung objektiv ungefährlicher waffenähnlicher Gegenstände, wie Spielzeugpistolen, Schußwaffenattrappen und ungeladener Schußwaffen) nicht zugleich den Weg für die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Falle einer - nach den konkreten Einsatzbedingungen - objektiv gefährlichen Verwendung solcher Gegenstände zu versperren (vgl. BGHSt 44, 103).

    Der Einsatz als Drohmittel genügt (BGH StV 1998, 485, 487. BGH, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98-, offen gelassen in BGH.

  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 333/98

    Einordnung eines mit Platzpatronen geladenen Gas- und Schreckschussrevolvers in

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98
    Der Einsatz als Drohmittel genügt (BGH StV 1998, 485, 487. BGH, Beschluß vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98-, offen gelassen in BGH.
  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 283/89

    Waffe - Pistole - Schußwaffe - Trommelrevolver - Gastrommelrevolver

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98
    a) Bei der vom Angeklagten zur Tatbegehung eingesetzten geladenen Gaspistole, die Gas nach vorne verschießt und deswegen Schußwaffe nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ist (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1 und 3), handelt es sich um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH. Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 StR 165/98 -, vom 14. Juli 1998 - 1 StR 272/98 - und vom 19. Januar 1999 - 4 StR 668/98).
  • BGH, 21.04.1998 - 1 StR 165/98

    Erforderlichkeit der Mitteilung von Strafzumessungserwägungen

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98
    a) Bei der vom Angeklagten zur Tatbegehung eingesetzten geladenen Gaspistole, die Gas nach vorne verschießt und deswegen Schußwaffe nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ist (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1 und 3), handelt es sich um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH. Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 StR 165/98 -, vom 14. Juli 1998 - 1 StR 272/98 - und vom 19. Januar 1999 - 4 StR 668/98).
  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98

    Gemeinschaftlich begangener schwerer Raub; Das mildere Gesetz im Verhältnis des

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98
    Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 - und vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 und 1 StR 185/98).
  • BGH, 12.02.1987 - 4 StR 611/86

    Vorliegen einer Schusswaffe bei einer Gaspistole mit Gasaustritt nach vorne -

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98
    a) Bei der vom Angeklagten zur Tatbegehung eingesetzten geladenen Gaspistole, die Gas nach vorne verschießt und deswegen Schußwaffe nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ist (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1 und 3), handelt es sich um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH. Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 StR 165/98 -, vom 14. Juli 1998 - 1 StR 272/98 - und vom 19. Januar 1999 - 4 StR 668/98).
  • BGH, 14.07.1998 - 1 StR 272/98
    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98
    a) Bei der vom Angeklagten zur Tatbegehung eingesetzten geladenen Gaspistole, die Gas nach vorne verschießt und deswegen Schußwaffe nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ist (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1 und 3), handelt es sich um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH. Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 StR 165/98 -, vom 14. Juli 1998 - 1 StR 272/98 - und vom 19. Januar 1999 - 4 StR 668/98).
  • BGH, 19.01.1999 - 4 StR 668/98

    Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen für in Tatmehrheit begangenen Delikten;

    Auszug aus BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98
    a) Bei der vom Angeklagten zur Tatbegehung eingesetzten geladenen Gaspistole, die Gas nach vorne verschießt und deswegen Schußwaffe nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ist (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1 und 3), handelt es sich um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH. Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 StR 165/98 -, vom 14. Juli 1998 - 1 StR 272/98 - und vom 19. Januar 1999 - 4 StR 668/98).
  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98

    Vorlagebeschluß; Schwerer Raub bei objektiv gefährlichem Tatmittel, vom dem keine

  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    Unter den somit nach neuem Recht von dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs mit umfassten Waffen sind nach einhelliger Meinung solche im technischen Sinne zu verstehen, das heißt Gegenstände, die nach ihrer Art für Angriffs- oder Verteidigungszwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell geeignet sind (vgl. BGHSt 45, 92, 93; Fischer, StGB 55. Aufl. § 244 Rdn. 3 a; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 244 Rdn. 3).
  • BGH, 04.02.2003 - GSSt 2/02

    BGH stuft geladene Schreckschußwaffe als Waffe im strafrechtlichen Sinne ein

    Dem lag ein strafrechtlicher Waffenbegriff zugrunde, nach dem "Waffe" im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), Abs. 2 Nr. 1 StGB, ebenso wie etwa in § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, derjenige körperliche Gegenstand ist, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 44, 103, 105; 45, 92, 93; BGH NStZ 1999, 301, 302).

    Sie wird damit der geladenen Gaswaffe gleichgestellt, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon bisher allgemein als Schußwaffe und damit als Waffe im technischen Sinne angesehen wird (BGHSt 45, 92, 93 m.w.N.).

    c) Für das nunmehr vom Großen Senat gefundene Ergebnis spricht auch die Entscheidung BGHSt 45, 92, auf die der vorlegende Strafsenat zu Recht verweist.

    Die Schreckschußwaffe wird dabei in der Gesetzessystematik des Waffenrechts der von der Rechtsprechung im Bereich des Strafrechts bisher schon als "Waffe" im Sinne der §§ 244, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Abs. 2 Nr. 1 StGB eingestuften Gaspistole (vgl. u.a. BGHSt 24, 136 ff.; 45, 92; BGH NStZ 1981, 301; 1989, 476; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1) gleichgestellt (vgl. Anlage 1, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.8).

  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 556/09

    Schwerer Raub (Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs; Drohung; Versuch;

    Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels im Grundtatbestand, so dass es immer dann zu bejahen ist, wenn der Täter zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht (BGHSt 45, 92, 94 f. m. w. N.; BGH NStZ 2008, 687; Sander in MünchKommStGB § 250 Rdn. 58).

    Vielmehr genügt jedes Benutzen solcher Tatmittel bei der Anwendung von Gewalt oder - wie hier - als Drohmittel (BGHSt 45, 92, 94 f.).

  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Für den Begriff der (einen Unterfall des gefährlichen Werkzeugs darstellenden) Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat auch die in BGHSt 45, 92, 94 abgedruckte Entscheidung des 4. Strafsenats mit überzeugenden Gründen von einer Berücksichtigung eines konkreten Einsatzes oder einer Einsatzabsicht abgesehen.
  • BGH, 19.09.2001 - 2 StR 240/01

    Schwerer Raub; Erpressung (Grunddelikt zum Raub); Sichbemächtigen;

    Trat bei der Pistole - wie bei neueren Modellen allgemein üblich - das Gas nach vorne aus und war die Pistole mit Gaspatronen geladen, handelte es sich um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (BGHSt 45, 92, 93 m.w.N.).
  • KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07

    Diebstahl mit Waffen: "Schweizer Offiziersmessers" in der Hosentasche als

    Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB - ebenso wie in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a 2. Alt. StGB - (nur) ein objektives Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und (im Falle seiner Verwendung) nach Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 45, 92 = NJW 1999, 2198; BGH NStZ-RR 2000, 43; NStZ 1999, 301, 302; NJW 1998, 3130, 3131; OLG Hamm NJW 2000, 3510 = StV 2001, 352 mit abl. Anm. Kindhäuser/Wallau).

    Darauf, ob die nach Beschaffenheit und (dem eingeklappten) Zustand des Messers gegebene Gefährlichkeit aufgrund anderer Umstände der Tatsituation für den konkreten Einzelfall ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH NJW 1999, 2198).

  • BGH, 07.11.2018 - 5 StR 241/18

    Besonders schwerer Raub (Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs;

    Er bezieht sich auf den Einsatz des Nötigungsmittels im Grundtatbestand, so dass ein Verwenden immer dann zu bejahen ist, wenn der Täter zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für deren Leib oder Leben gebraucht (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. August 2010 - 3 StR 190/10, NStZ 2011, 211, 212; vom 11. Mai 1999 - 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 94 f.; vom 8. Mai 2008 - 3 StR 102/08, NStZ 2008, 687; MüKoStGB/Sander, 3. Aufl., § 250 Rn. 58 ff., jeweils mwN).
  • BGH, 08.05.2008 - 3 StR 102/08

    Schwerer Raub (gefährliches Werkzeug; Verwenden: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr

    Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels im Grundtatbestand, so dass es immer dann zu bejahen ist, wenn der Täter zur Wegnahme einer fremden beweglichen Sache eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht (vgl. BGHSt 45, 92 m. w. N.; BGH, Beschl. vom 3. Februar 1999 - 1 ARs 1/99; Sander aaO § 250 Rdn. 58).
  • BGH, 27.04.2006 - 4 StR 572/05

    Verurteilung der "Opa-Bande" rechtskräftig

    a) Die zum Teil fehlerhafte Anwendung neuen Rechts statt des Tatzeit-Rechts durch das Landgericht bei § 250 StGB und den Waffendelikten (Fälle II 1, 2, 4a bis 4h der Urteilsgründe) beschwert die Angeklagten nicht, weil das Tatzeit-Recht bei der gebotenen konkreten Betrachtung (vgl. BGHSt 45, 92 f.; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 2 Rdn. 10 ff.) nicht milder war als das geltende Recht (§ 2 Abs. 1, 3 StGB).
  • BayObLG, 12.04.2000 - 5St RR 206/99

    Diebstahl mit Waffen bei Mitführen eines Taschenmessers

    Als solches wird in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB nur ein objektiv gefährliches Tatmittel erfaßt, das nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH NStZ-RR 2000, 43; NJW 1999, 2198; 1998, 3130; 1998, 3131; 1998, 2915; 1998, 2916 jeweils zu § 250 StGB).

    Darauf, ob die nach Beschaffenheit und (hier: zugeklapptem) Zustand des Messers gegebene Gefährlichkeit aufgrund anderer Umstände der Tatsituation für den konkreten Einzelfall ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, kommt es insoweit nicht an (vgl. BGH NJW 1999, 2198).

  • OLG Braunschweig, 21.02.2002 - 1 Ss (S) 68/01

    Diebstahl mit Waffen; Gefährliches Werkzeug; Diebstahl; Waffe; Gegenstand;

  • BGH, 23.05.2001 - 3 StR 62/01

    Waffeneigenschaft eines Gummiknüppels; Verwenden einer Waffe beim Tatbestand der

  • BGH, 05.08.2010 - 3 StR 190/10

    Besonders schwerer Raub (Verwenden eines neutralen Gegenstandes in gefährlicher

  • OLG Hamm, 07.09.2000 - 2 Ss 638/00

    Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Beisichführen

  • BGH, 25.04.2001 - 3 StR 533/00

    Diebstahl mit Waffen; Hilflosigkeit; Geladene Gaspistolen

  • BGH, 21.04.2015 - 4 StR 94/15

    Besonders schwerer Raub (Begriff der Waffe)

  • BGH, 11.11.2014 - 3 StR 451/14

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (fehlende Feststellungen zum

  • OLG Hamm, 26.09.2003 - 2 Ss 519/03

    gefährliche Körperverletzung, Schusswaffe, Schreckschusswaffe, Gaspistole,

  • BGH, 15.05.2001 - 3 StR 153/01

    Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung (Raub); Begriff der Waffe beim schweren

  • BGH, 20.05.1999 - 4 StR 168/99

    Vergewaltigung; Strafzumessungsvorschrift

  • BGH, 13.02.2020 - 4 StR 677/19

    Schwerer Raub (Begriff der Waffe: Gasdruckpistole)

  • BGH, 06.06.2000 - 4 StR 208/00

    Schwere räuberische Erpressung; Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges; Sich

  • LG Aurich, 20.09.2019 - 11 KLs 5/19
  • BGH, 11.03.2003 - 3 StR 457/02

    Verwenden eines Messers

  • LG Aurich, 09.02.2021 - 19 KLs 16/20

    Besonders schwerer Raub

  • BGH, 24.06.1999 - 4 StR 200/99

    6. StrRG; Schwerer Raub; Lex mitior; Milderes Gesetz; Minder schwerer Fall; Waffe

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Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2144
BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98 (https://dejure.org/1998,2144)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1998 - 4 StR 380/98 (https://dejure.org/1998,2144)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - 4 StR 380/98 (https://dejure.org/1998,2144)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 132 Abs. 3 GVG; § 2 Abs. 3 StGB
    Vorlagebeschluß; Schwerer Raub bei objektiv gefährlichem Tatmittel, vom dem keine konkrete Gefährdung ausgehen kann; Verwenden eines gefährlichen Werkzeuges (Waffe); Milderes Gesetz

  • Judicialis

    StGB 1998 § 250

  • rechtsportal.de

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ungefährliches Verwenden einer Waffe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 1999, 151
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98

    ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98
    Allerdings ist der Begriff der Waffe in der bisherigen Rechtsprechung zu § 250 StGB n.F. verschiedentlich - dem Wortlaut nach enger - dahin bestimmt worden, daß (nur) objektiv gefährliche Tatmittel erfaßt seien, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet seien, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422, 485 , 486).

    In jener Sache hatte der Täter das mitgeführte Tatmesser "bewußt so (getragen), daß eine Ausbeulung unter seinem Hemd sichtbar war, um dem Geschädigten zu zeigen, daß er bewaffnet war." Die Entscheidung verhält sich unmittelbar (nur) zur Frage, ob der Einsatz einer Waffe als Drohmittel als tatbestandsmäßiges Verwenden" ausreicht (offen gelassen in BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 und 1 StR 185/98), und bejaht dies.

  • BGH, 04.08.1998 - 5 StR 362/98

    Verwenden einer ungeladenen Maschinenpistole und einer Gaspistole mit unbekanntem

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98
    In dieselbe Richtung könnte auch der Beschluß des 5. Strafsenats vom 4. August 1998 - 5 StR 362/98 - gedeutet werden.
  • BGH, 14.07.1998 - 1 StR 272/98
    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98
    a) Allerdings handelt es sich beider vom Angeklagten zur Tatbegehung eingesetzten geladenen Gaspistole, die Gas nach vorne verschießt und deswegen Schußwaffe nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ist (vgl. BGHR StGB 5 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1 und 3), um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH, Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 StR 165/98 - und vom 14. Juli 1998 - 1 StR 272/98).
  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 270/98

    Ausbeulung unter dem Hemd - Messer, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98
    Umgekehrt könnte der Beschluß des 1. Strafsenats vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 (StV 1998, 487) dahin verstanden werden, als komme es für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Verwenden" auf die Feststellung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht an.
  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98
    Erkennbares Anliegen jener Entscheidungen war es vielmehr nur, mit der nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes gebotenen Begrenzung des Waffenbegriffs (durch Ausklammerung objektiv ungefährlicher waffenähnlicher Gegenstände, wie Spielzeugpistolen, Schußwaffenattrappen und ungeladener Schußwaffen) nicht zugleich den Weg für die Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Falle einer - nach den konkreten Einsatzbedingungen - objektiv gefährlichen Verwendung solcher Gegenstände zu versperren (vgl. BGH StV 1998, 485).
  • BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98

    Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98
    Allerdings ist der Begriff der Waffe in der bisherigen Rechtsprechung zu § 250 StGB n.F. verschiedentlich - dem Wortlaut nach enger - dahin bestimmt worden, daß (nur) objektiv gefährliche Tatmittel erfaßt seien, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet seien, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. u.a. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 294; StV 1998, 422, 485 , 486).
  • BGH, 21.04.1998 - 1 StR 165/98

    Erforderlichkeit der Mitteilung von Strafzumessungserwägungen

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98
    a) Allerdings handelt es sich beider vom Angeklagten zur Tatbegehung eingesetzten geladenen Gaspistole, die Gas nach vorne verschießt und deswegen Schußwaffe nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ist (vgl. BGHR StGB 5 250 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1 und 3), um eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. (BGH, Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 StR 165/98 - und vom 14. Juli 1998 - 1 StR 272/98).
  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 333/98

    Einordnung eines mit Platzpatronen geladenen Gas- und Schreckschussrevolvers in

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98
    Nach dem Verständnis des Senats könnte dem Beschluß des 3. Strafsenates vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 - die beabsichtigte enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Verwenden" zugrunde liegen.
  • BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98

    Schreckschußpistole zur Drohung - Zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98
    Nach dieser Entscheidung stellt nämlich der Einsatz eines mit Platzpatronen geladenen Gas- und Schreckschußrevolvers dann (aber auch nur dann) ein im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. tatbestandsmäßiges Verwenden einer Waffe dar, wenn der Revolver dem Opfer an den Körper gehalten wird und deswegen - ausnahmsweise - die Gefahr von Verletzungen besteht (ähnlich der Beschluß des Senats vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 <StV 1998, 486>).
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 529/98

    Waffe; Gefährliches Werkzeug; Gaspistole; Änderung des Raubtatbestands

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - 4 StR 380/98
    Andererseits könnte der später ergangene Beschluß des 1. Strafsenats vom 3. November 1998 - 1 StR 529/98 - für die Auffassung des Senats sprechen.
  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 185/98

    Gemeinschaftlich begangener schwerer Raub; Das mildere Gesetz im Verhältnis des

  • BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99

    Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub

    Auf der Grundlage dieses Maßstabes hat der Bundesgerichtshof eine unter der Drohung zu schießen verwendete ungeladene Gaspistole nicht als Waffe gewertet (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB), sondern lediglich als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (vgl. nur BGH StV 1998, 382; StV 1999, 151; NStZ 1999, 301 einerseits; StV 1998, 487 andererseits; siehe die Rechtsprechungsübersicht bei Boetticher/Sander, aaO S. 294).
  • BGH, 08.09.2021 - 4 StR 166/21

    Sexueller Übergriff (Anwendung von Gewalt: Finalzusammenhang; gefährliches

    Hiernach ist unter "verwenden" das Anwenden oder die Benutzung eines Gegenstandes für einen bestimmten Zweck, insbesondere zur Herstellung oder Ausführung von etwas (vgl. Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl., Stichwort "verwenden"), mithin ein Gebrauchmachen von dem Gegenstand (so (zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) BGH, Anfragebeschluss vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 380/98 Rn. 10), zu verstehen.
  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98

    Waffe i.S.d. § 250 StGB

    Der Senat hält insoweit an der in seinem Anfragebeschluß vom 3. Dezember 1998 in dieser Sache (BGH StV 1999, 151) geäußerten Rechtsauffassung, für ein "Verwenden" des Tatmittels sei erforderlich, daß dessen abstrakte (potentielle) Gefährlichkeit bei dem in Frage stehenden Einsatz in der Weise zum Tragen komme, daß eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr vorliege, die Drohung also jederzeit in die Realisierung der angedrohten Gewalteinwirkung umschlagen könne, nicht fest.
  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02

    Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges;

    Diese Konsequenz hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs schon in seiner Antwort (Beschluß vom 26. Februar 1999 - 3 ARs 1/99 = NStZ 1999, 301) auf die Anfrage des 4. Strafsenats (Beschluß vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 380/98 = StV 1999, 151) aufgezeigt.
  • BGH, 03.02.1999 - 1 ARs 1/99

    Voraussetzungen der Tatmodalitäten "Verwenden" und "Beisichführen" einer Waffe

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Anfrage des 4. Strafsenats vom 3. Dezember 1998 - 4 StR 380/98 - am 3. Februar 1999 beschlossen:.
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