Rechtsprechung
| BGH, 28.03.2019 - 4 StR 45/19 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 42 StGB; § 73c Abs. 2 StGB aF; § 459g Abs. 5 StPO
Einziehung des Wertes von Taterträgen (keine Bewilligung von Zahlungserleichterungen im Erkenntnisverfahren nach neuem Recht) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige: Vorsätzliches Handeln bei Abgabe an eine dritte Person als "Bote"; Berücksichtigung von Härten bei der Einziehungsanordnung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 29a Abs 1 Nr 1 Alt 1 BtMG, § 42 StGB, § 73c Abs 2 StGB vom 13.11.1998, § 459g Abs 5 StPO
Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige: Vorsätzliches Handeln bei Abgabe an eine dritte Person als "Bote"; Berücksichtigung von Härten bei der Einziehungsanordnung - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG, § 29a Abs. 1 BtMG, § 73c Abs. 2 StGB, § 42 StGB, § 459g Abs. 5 StPO
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige; Vermittlung der Drogen an den Minderjährigen unter Mithilfe eines Boten
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige; Vermittlung der Drogen an den...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2 ; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige; Vermittlung der Drogen an den Minderjährigen unter Mithilfe eines Boten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Halle, 26.10.2018 - 10a KLs 10/18
- BGH, 28.03.2019 - 4 StR 45/19
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2019, 252
- StV 2019, 737 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.05.2019 - 5 StR 95/19
Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht (Härtefallprüfung; …
Auszug aus BGH, 28.03.2019 - 4 StR 45/19
Etwaige Härten sind nunmehr gemäß § 459g Abs. 5 StPO ausschließlich im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19; Köhler, NStZ 2017, 497, 500).Sollte im Vollstreckungsverfahren die Entreicherung des Angeklagten oder sonst festgestellt werden, dass die Vollstreckung der Einziehung des Wertes von Taterträgen unverhältnismäßig ist, so hat die Vollstreckung der Einziehungsanordnung zwingend zu unterbleiben (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19 und vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, NStZ-RR 2019, 22, 23; Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17, wistra 2018, 427).
- BGH, 22.03.2018 - 3 StR 577/17
Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einziehung im Vollstreckungsverfahren …
Auszug aus BGH, 28.03.2019 - 4 StR 45/19
Sollte im Vollstreckungsverfahren die Entreicherung des Angeklagten oder sonst festgestellt werden, dass die Vollstreckung der Einziehung des Wertes von Taterträgen unverhältnismäßig ist, so hat die Vollstreckung der Einziehungsanordnung zwingend zu unterbleiben (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19 und vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, NStZ-RR 2019, 22, 23; Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17, wistra 2018, 427). - BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine …
Auszug aus BGH, 28.03.2019 - 4 StR 45/19
Sollte im Vollstreckungsverfahren die Entreicherung des Angeklagten oder sonst festgestellt werden, dass die Vollstreckung der Einziehung des Wertes von Taterträgen unverhältnismäßig ist, so hat die Vollstreckung der Einziehungsanordnung zwingend zu unterbleiben (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19 und vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, NStZ-RR 2019, 22, 23; Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17, wistra 2018, 427). - BGH, 14.04.2015 - 5 StR 109/15
Abgrenzung von Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und Überlassen zum …
Auszug aus BGH, 28.03.2019 - 4 StR 45/19
Ihnen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte wusste oder jedenfalls damit rechnete, dass die der Zeugin R. übergebenen Betäubungsmittel für den minderjährigen S. bestimmt waren und sie nur als "Botin' tätig war (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 StR 109/15, NStZ-RR 2015, 218).
- BGH, 11.09.2024 - 5 StR 325/24
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bei aus dem Ausland entsandten …
c) Soweit der Angeklagte K. Zahlungserleichterungen hinsichtlich des gegen ihn angeordneten Einziehungsbetrages in Höhe von 64.575 Euro begehrt, ist er auf das Vollstreckungsverfahren zu verweisen (vgl. § 459g StPO), denn entgegen der Auffassung der Revision findet § 42 StGB weder nach seinem Wortlaut noch analog auf Einziehungsentscheidungen Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 StR 45/19, NStZ-RR 2019, 252). - LG Bochum, 24.04.2020 - 12 KLs 6/19
Einziehung, Absehen von der Vollstreckung, schlechte Vermögenslage
Rn. 20 Insoweit verdeutlicht aber bereits die in § 495g Abs. 5 Satz 1 StPO enthaltene Gesetzesformulierung - heißt es dort doch: "… soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig ist" -, dass stets die Grenze der Unverhältnismäßigkeit zwingend zu beachten ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 StR 45/19 -, NStZ-RR 2019, 252 f.) und dass die Entreicherung den vertypten Regelfall der Unverhältnismäßigkeit darstellt. - KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19
Darlegungs- und Beweislast des Einziehungsadressaten für einen behaupteten …
März 2019 - 4 StR 45/19 - juris Rn. 12 und 22. März 2018 - 3 StR 577/17 - juris). - OLG Schleswig, 30.01.2020 - 2 Ws 69/19
Keine Heranziehung zivilrechtlicher Grundsätze im strafprozessualen …
Insoweit verdeutlicht aber bereits die in § 495g Abs. 5 Satz 1 StPO enthaltene Gesetzesformulierung - heißt es dort doch: "... soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig ist" -, dass stets die Grenze der Unverhältnismäßigkeit zwingend zu beachten ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 StR 45/19 -, NStZ-RR 2019, 252 f.) und dass die Entreicherung den vertypten Regelfall der Unverhältnismäßigkeit darstellt. - LG Bochum, 06.04.2021 - 3 KLs 8/10 Rn. 16 Insoweit verdeutlicht auch bereits die in § 459 g Abs. 5 S. 1 StPO enthaltene Gesetzesformulierung, dass stets die Grenze der Verhältnismäßigkeit zwingend zu beachten ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 28.03.2019 - 4 StR 45/19-, NStZ-RR 2019, 252f.) und dass die Entreicherung den vertypten Regelfall der Unverhältnismäßigkeit darstellt.
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