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Rechtsprechung
   BGH, 13.02.1975 - 4 StR 608/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,4680
BGH, 13.02.1975 - 4 StR 608/74 (https://dejure.org/1975,4680)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1975 - 4 StR 608/74 (https://dejure.org/1975,4680)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1975 - 4 StR 608/74 (https://dejure.org/1975,4680)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in schweren Fällen - Berücksichtigung eines Alkoholeinflusses bei begangenen Straftaten - Bemessung einer Jugendstrafe unter maßgebenden erzieherischen Gesichtspunkten

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.1972 - 4 StR 541/71

    Autostraßenraub in Tateinheit mit schwerem Raub und mit gefährlicher …

    Auszug aus BGH, 13.02.1975 - 4 StR 608/74
    Der Tatrichter darf aber grundsätzlich bei der Festsetzung einer Jugendstrafe die gesetzliche Bewertung der grösseren oder geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet lassen (BGH, Urteile vom 25. Januar 1972, 4 StR 541/71 - NJW 1972, 693 - und vom 16. August 1973, 4 StR 345/73).
  • BGH, 16.08.1973 - 4 StR 345/73

    Strafbarkeit wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz - …

    Auszug aus BGH, 13.02.1975 - 4 StR 608/74
    Der Tatrichter darf aber grundsätzlich bei der Festsetzung einer Jugendstrafe die gesetzliche Bewertung der grösseren oder geringeren Schwere des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts, die in der Strafdrohung des allgemeinen Strafgesetzes ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unbeachtet lassen (BGH, Urteile vom 25. Januar 1972, 4 StR 541/71 - NJW 1972, 693 - und vom 16. August 1973, 4 StR 345/73).
  • BGH, 27.01.1984 - 2 StR 820/83

    Gesonderte Prüfung eines besonders schweren Falls für Haupttäter und Gehilfe - …

    Wenn hier auch nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, so müssen doch dem Angeklagten günstige Umstände, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens rechtfertigen könnten, angemessen berücksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH Urt. v. 13. Februar 1975 - 4 StR 608/74 - Beschl. v. 8. August 1975 - 2 StR 300/75 - Beschl. v. 30. April 1976 - 2 StR 202/76 - auch Strafvert. 1981, 26; 1982, 473).
  • BGH, 04.10.1979 - 1 StR 506/79

    Zulässigkeit der straferschwerenden Berücksichtigung des Fehlens eines …

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Jugendkammer alle Umstände beachtet hat, die bei einem Erwachsenen für die Anwendung des § 213 StGB erheblich gewesen wären und in ihrer Bedeutung für die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts insoweit auch bei der Zumessung der Jugendstrafe zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 1975 - 4 StR 608/74 - und vom 30. September 1975 - 1 StR 427/75, Beschlüsse vom 30. April 1976 - 2 StR 202/76 - und vom 13. September 1976 - 3 StR 293/76).
  • BGH, 09.01.1978 - 3 StR 502/77

    Bewertung des Tatunrechts in Jugendstrafsachen

    Sie war dabei zwar nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 10 Abs. 1 Satz 3 JGG), doch heißt das nicht, daß sie die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in einer erhöhten oder verminderten Strafdrohung des allgemeinen Strafrechts Ausdruck gefunden hat (vgl. hier zum Beispiel § 250 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) gänzlich unberücksichtigt lassen darf (BGH NJW 1972, 693 sowie Urteile vom 13. Februar 1975 - 4 StR 608/74 , vom 30. September 1975 - 1 StR 427/75 und Beschluß vom 13. September 1976 - 3 StR 293/76).
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