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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 16.07.2021 - 4 U 169/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,44118
OLG Frankfurt, 16.07.2021 - 4 U 169/20 (https://dejure.org/2021,44118)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.07.2021 - 4 U 169/20 (https://dejure.org/2021,44118)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. Juli 2021 - 4 U 169/20 (https://dejure.org/2021,44118)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 826 BGB, § 199 Abs 1 BGB
    Zum Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist bei einem vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 826 BGB ; § 199 Abs 1 BGB
    Zum Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist bei einem vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeug

  • rechtsportal.de

    § 826 BGB ; § 199 Abs 1 BGB
    Zum Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist bei einem vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeug

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine positive Kenntnis des Geschädigten im Dieselskandal bei fehlendem Vortrag durch VW

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2021 - 4 U 169/20
    a) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen vor, unter denen die Beklagte nach der vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) getroffenen Grundsatzentscheidung wegen der Entwicklung eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Fahrzeugkäufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet.

    Der Senat nimmt im Übrigen auf die Würdigung der Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten Bezug, wie sie sich im Einzelnen aus der bereits zitierten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs ergibt (Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 13-28, zit. nach juris).

    c) Es ist nach den vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.05.2020 (a.a.O., Rn. 60-63) dargestellten Maßstäben auch ein auf den ungewollten und unvernünftigen Vertragsabschluss bezogener Schädigungsvorsatz der auf Seiten der Beklagten im Sinne des § 31 BGB haftungsbegründend handelnden Personen feststellbar.

    e) Sie muss sich außerdem nach der überzeugenden Würdigung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 25.05.2020 (a.a.O., Rn. 64-77), auf die der Senat Bezug nimmt, im Wege des schadensrechtlichen Vorteilsausgleichs die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gezogenen Nutzungen des Kraftfahrzeugs anrechnen lassen.

    Die Höhe dieser Nutzungen bestimmt der Senat in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 25.05.2020 (a.a.O., Rn. 80-83) gebilligten Berechnungsweise, indem er ausgehend von einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km den von der Klägerin gezahlten Kaufpreis durch diese bei dem Fahrzeug zum Erwerbszeitpunkt noch zu erwartende Gesamtlaufleistung (291.171 km) teilt und mit den von der Klägerin bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gefahrenen Kilometern (233.773 km) multipliziert.

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2021 - 4 U 169/20
    Die Erhöhung des der Zinsforderung zugrundeliegenden Hauptforderungsbetrages für den Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht berücksichtigt gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 397/19, Rn. 38, zit. nach juris) die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene sukzessive Verminderung des Kaufpreiserstattungsanspruchs durch die mit zunehmender Fahrleistung anzurechnenden Nutzungsvorteile.
  • OLG Stuttgart, 07.04.2020 - 10 U 455/19

    Deliktische Haftung des Kraftfahrzeugherstellers gegenüber einem vom sog. …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2021 - 4 U 169/20
    Dass die Möglichkeit einer individuellen Fahrzeugabfrage Gegenstand der Medienberichterstattung war (für ein Fahrzeug der Marke Audi darauf abstellend: OLG Stuttgart, Urteil vom 07. April 2020 - 10 U 455/19 -, Rn. 62, juris), trifft zwar zu.
  • BGH, 20.04.2021 - VI ZR 521/19

    Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei der Haftung eines Automobilherstellers …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2021 - 4 U 169/20
    Dies hält der Senat nicht mehr für so geringfügig, dass hierin ein annahmefähiges Angebot gesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.4.2021, VI ZR 521/19).
  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2021 - 4 U 169/20
    Die dreijährige Verjährungsfrist gibt dem Geschädigten dann noch hinreichende Möglichkeiten, sich für das weitere Vorgehen noch sicherere Grundlagen, insbesondere zur Beweisbarkeit seines Vorbringens, zu verschaffen (zu alledem BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20 - juris Rndr. 8, m.w.Nw.).
  • BGH, 26.05.2020 - VI ZR 186/17

    Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.07.2021 - 4 U 169/20
    Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (BGH, Urteil vom 26.05.2020 - VI ZR 186/17 -, Rn. 19, juris).
  • OLG Köln, 27.04.2023 - 10 U 93/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW mit einer illegalen …

    Soweit die Klägerin unter Verweis auf Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG München…, Urteil vom 23. Februar 2022 - 7 U 5748/21, juris Rn. 39 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Juli 2021 - 4 U 169/20, juris Rn. 28; so auch OLG Hamm…, Urteil vom 5. Juli 2021 - 8 U 201/20, juris Rn. 57; OLG Köln…, Urteil vom 8. Dezember 2021 - 11 U 73/21, juris Rn. 7) einwendet, dass die vom Landgericht angewandte Berechnungsformel in sich widersprüchlich sei, weil die Vorteilsanrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu diene, die durch die Nutzung erzielten geldwerten Vorteile zu berücksichtigen, die vom Landgericht gewählte Berechnungsmethode aber bedeuten würde, dass sie Vorteile aus dem Bruttokaufpreis gezogen hätte, obwohl sie - im Wege der Vorsteuerabzugsberechtigung - nur den Nettokaufpreis bezahlt habe, demzufolge ein fiktiver Nutzungswert für die Berechnung der Vorteilsausgleichung gewählt werde, vermögen diese Einwände aus Sicht des Senats nicht zu überzeugen.

    Im Übrigen weicht der Senat hinsichtlich der Bemessung des Nutzungsersatzes anhand des Bruttokaufpreises - auch - bei Vorsteuerabzugsberechtigung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab (…vgl. etwa OLG München vom 23. Februar 2022 - 7 U 5748/21, juris Rn. 39 f.; OLG Frankfurt vom 16. Juli 2021 - 4 U 169/20, juris Rn. 28; OLG Hamm…, Urteil vom 5. Juli 2021 - 8 U 201/20, juris Rn. 57; OLG Köln…, Urteil vom 8. Dezember 2021 - 11 U 73/21, juris Rn. 7; OLG Stuttgart…, Urteil vom 19. Februar 2020 - 4 U 149/19, juris Rn. 43, 87; wie hier u.a. OLG Koblenz…, Urteil vom 24. September 2021 - 8 U 1778/20, juris Rn. 21 mwN; OLG Karlsruhe…, Urteil vom 13. Dezember 2022 - 8 U 282/21, juris Rn. 29, 31 mwN; OLG Oldenburg (Oldenburg)…, Urteil vom 4. März 2021 - 14 U 185/20, juris Rn. 52).

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