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| OLG Brandenburg, 30.10.2024 - 4 U 56/22 |
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BGB § 242 ; BGB § 700
Wirksamkeit der Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"; Unterliegen der Sparverträge dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung
Verfahrensgang
- LG Neuruppin - 5 O 18/21
- LG Frankfurt/Oder, 31.03.2022 - 5 O 18/21
- OLG Brandenburg, 30.10.2024 - 4 U 56/22
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (29)
- BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20
Zwei Musterfeststellungsverfahren - Zinsanpassungsklauseln in …
Auszug aus OLG Brandenburg, 30.10.2024 - 4 U 56/22
Denn in Bezug auf die Wahl zwischen einer gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung der Einlage fehlt es an gesetzlichen Vorgaben, von denen die Vertragsparteien durch die Wahl der einen oder der anderen Variante abweichen könnten (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 295).Da die Kläger damit auf einen etwaigen Schutz der Richtlinie 93/13/EWG verzichten, stellt sich die Frage der unionsrechtlichen Konformität einer ergänzenden Vertragsauslegung schon deshalb nicht (vgl. BGH…, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 49; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 314 ff., juris).
Denn eine solche Auslegung widerspräche der durch die Vertragsparteien ausdrücklich getroffenen - und AGB-rechtlich nicht zu beanstandenden - Vereinbarung eines über die Laufzeit variablen Zinssatzes (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 302 ff., juris).
Andernfalls fehlte es an dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 365 ff., juris).
Ernsthaft in Betracht kommen insoweit nur durch die Deutsche Bundesbank veröffentlichte Zinsreihen; andere Referenzzinsen werden weder von den Parteien noch in der Rechtsprechung oder Literatur diskutiert (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 342 ff., juris).
Maßgeblich ist vielmehr, dass die Sparverträge trotz fehlender Festlaufzeit und der damit einhergehenden Flexibilität für die Sparer einen attraktiven Halteanreiz boten und dadurch auf eine Besparung mindestens bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe angelegt waren (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 325 ff., juris).
Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden…, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).
Dies zu überschauen, übersteigt das Wissen und Fähigkeiten eines finanzwirtschaftlich durchschnittlich gebildeten Sparers (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 360 ff., juris).
Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; a.A. BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).
Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH…, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22, juris).
Bei beiden in Betracht zu ziehenden Methoden muss demnach im Fall von negativen Referenzzinsen der Vertragszins auf Null festgesetzt werden (BayObLG, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387, juris).
Zutreffend ist auch das Argument, dass sich der Vertragszins bei der Differenzmethode (aus der konstanten Zinsdifferenz) leichter berechnen lässt als bei der Verhältnismethode (aus dem konstanten Zinsverhältnis) (BayObLG Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 383, juris).
Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (101 MK 1/20, Rn. 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Beklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (…Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; …und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn. 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.
- BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18
Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"
Auszug aus OLG Brandenburg, 30.10.2024 - 4 U 56/22
In zeitlicher Hinsicht ist auf die den 1990er Jahren abgeschlossenen Sparverträge gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB im Grundsatz das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 01.01.2003 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18).Denn die Beklagte hat sich zur Rückzahlung der Spareinlage, die Kläger indes nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet (BGH, Urteile vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, Rn 26ff; und vom 14.05.2024, XI ZR 51/23, Rn 19).
Die Formulierung "Wir werden monatlich … einzahlen" enthält eine solche Verpflichtung nicht; eine solche wäre auch nicht interessengerecht (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, Rn 29f, Urteil vom 14.05.2024, XI ZR 51/23, Rn 22).
aa) Die in die Prämiensparverträge einbezogene Klausel begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn sie macht nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 05.05.2015 (XI ZR 214/14, Rn 10ff.) die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig, und erfasst auch die Kündigung eines einzelnen Sparvertrages (BGH, Urteile vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, Rn 35, und vom 14.05.2024 ,XI ZR 51/23 ,Rn 24).
Ein solcher Umstand ist in dem veränderten Zinsumfeld zu sehen, das sich zwar wegen des variablen Zinssatzes nicht negativ auf das Vertragsverhältnis auswirkt, es aber der Beklagten erschwert, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um die jährlichen Prämienzahlungen aufzubringen (BGH, vom 14.05.2019,- XI ZR 345/18, Rn. 45f., juris).
Es ist daher interessengerecht, einen Referenzzins für langfristige Spareinlagen heranzuziehen (vgl. BGH…, Urteil vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn. 18, juris; Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18).
- BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20
Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen
Auszug aus OLG Brandenburg, 30.10.2024 - 4 U 56/22
Als Preisregelung unterliegt die Vereinbarung einer variablen Verzinsung ebenso wie die Vereinbarung des anfänglichen Vertragszinses selbst keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 28, juris).Da die Kläger damit auf einen etwaigen Schutz der Richtlinie 93/13/EWG verzichten, stellt sich die Frage der unionsrechtlichen Konformität einer ergänzenden Vertragsauslegung schon deshalb nicht (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 49; vgl. auch BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 314 ff., juris).
Dabei ist bei unwirksamen formularmäßigen Zinsänderungsklauseln, bei denen es sich - ähnlich wie bei Sparkassen-AGB - um deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen handelt, im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geboten (vgl. BGH…, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 20, juris) bzw. bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien entscheidend, sondern auf Grund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 44 ff., juris).
Weil der typische Sparer sich für seine Anlageentscheidung am durchschnittlichen Marktzins vergleichbarer Anlagen orientiert und diese Marktzinsen zugleich die Wiederanlagemöglichkeiten der Banken reflektieren, müssen die mit dem in Rede stehenden Sparvertrag erzielten Erträge (Zinsen und Prämien) über den durchschnittlichen Renditen vergleichbarer Anlagen liegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 91).
In solchen Fällen beginnt die Verjährung noch gutzuschreibender Zinsen frühestens mit Beendigung des Vertrages, da Ansprüche auf (weitere) Zinsen frühestens zu diesem Zeitpunkt fällig werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn. 64ff, juris).
- BGH, 25.04.2023 - XI ZR 225/21
Oberlandesgericht entscheidet über Musterfeststellungsklagen zu Zinsanpassungen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 30.10.2024 - 4 U 56/22
Mit einem gleitenden Zins wäre der Sparer an die Zinsentwicklung zurückliegender Zeiträume gebunden (BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 19, juris), so dass er bei steigenden Zinsen einen im Vergleich zum aktuellen Marktzins geringeren Zinssatz akzeptieren müsste.Die Vereinbarung einer festen Zinsdifferenz zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (sog. Differenzmethode) entspricht nach Ansicht des Senats nicht dem mutmaßlichen Parteiwillen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; a.A. BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 378 ff., juris).
Auch die Verhältnismethode hat prinzipiell einen Negativzins auf Seiten des Sparers zur Folge, wenn dies nicht von vorneherein ausgeschlossen wird (so zutreffend BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 387; a.A. BGH, Urteil vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22, juris).
Der Senat sieht daher auch in Ansehung des Urteils des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.02.2024 (…101 MK 1/20, Rn. 380ff) keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsauffassung abzuweichen, zumal sich der BGH mit den im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwänden der Beklagten, die sich etwa auf das Erfordernis einer Margensicherung, auf die Bankpraxis, auf bankaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte, einschließlich Risikosteuerung, auf das Preisanpassungsrecht sowie auf frühere Einschätzungen der Verbraucherschutzverbände beziehen, bereits befasst und diese im Ergebnis - mit überzeugender Begründung - verworfen hat; die diesbezüglichen höchstrichterlichen Ausführungen (Urteile vom 25.04.2023, XI ZR 225/21, Rn. 22; …und vom 24.01.2023, XI ZR 257/21, Rn. 23ff, juris) macht sich der Senat ausdrücklich zu eigen.
- BGH, 14.05.2024 - XI ZR 51/23
Feststellung des Fortbestandes eines mit der Sparkasse geschlossenen Sparvertrags …
Auszug aus OLG Brandenburg, 30.10.2024 - 4 U 56/22
Denn die Beklagte hat sich zur Rückzahlung der Spareinlage, die Kläger indes nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet (BGH, Urteile vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, Rn 26ff; und vom 14.05.2024, XI ZR 51/23, Rn 19).Die Formulierung "Wir werden monatlich … einzahlen" enthält eine solche Verpflichtung nicht; eine solche wäre auch nicht interessengerecht (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, Rn 29f, Urteil vom 14.05.2024, XI ZR 51/23, Rn 22).
aa) Die in die Prämiensparverträge einbezogene Klausel begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken nach § 307 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn sie macht nach Maßgabe des Urteils des BGH vom 05.05.2015 (XI ZR 214/14, Rn 10ff.) die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, vom Vorliegen eines sachlichen Grundes abhängig, und erfasst auch die Kündigung eines einzelnen Sparvertrages (BGH, Urteile vom 14.05.2019, XI ZR 345/18, Rn 35, und vom 14.05.2024 ,XI ZR 51/23 ,Rn 24).
Wie der BGH zwischenzeitlich bereits mehrfach entschieden hat, ist bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung auch dann (nur) bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen, wenn in der Vertragsurkunde die Sparprämie auch für Folgejahre ausdrücklich aufgeführt ist (siehe nur BGH, Urteil vom 14.05.2024, XI ZR 51/23, Rn 26; Urteil vom 17.10.2023, XI ZR 72/22, Rn 30ff. mwN, juris).
Dass in den Sparverträgen die nach dem 15. Sparjahr konstant bleibende Prämienstaffel auch für die Sparjahre 16 bis 25 aufgeführt ist, ändert hieran nichts (so BGH, Urteil vom 14.05.2024, XI ZR 51/23, Rn 25ff, juris); es verbleiben auch keine Zweifel i.S.d. § 305c Abs. 2 BGB.
- BGH, 24.11.2021 - XI ZR 461/20
Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von …
Auszug aus OLG Brandenburg, 30.10.2024 - 4 U 56/22
Die Klausel, die Spareinlage werde "variabel, z.Zt. mit ...% verzinst", beinhaltet ebenso wie die Klausel, "Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. ... %" nach der gebotenen objektiven Auslegung die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes und im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen für den Sparverkehr ein Zinsänderungsrecht der Beklagten, nach dem diese den Zinssatz durch die Änderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum ändern kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2021, XI ZR 461/20, Rn. 18, juris).Eine Klausel dieses Inhalts weist nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf und ist deshalb wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteile vom 24.11.2021, XI ZR 461/20, Rn. 18, und XI ZR 310/20, Rn. 21, juris).
Da sich aus dem Prämiensparvertrag keine Voraussetzungen oder Hürden für die Änderung des variablen Vertragszinses ergeben, ist es ohne Weiteres möglich ist, jede Veränderung des Referenzzinssatzes exakt für den Vertragszins nachzuvollziehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2021, XI ZR 461/20, Rn. 21, juris).
- BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03
Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 30.10.2024 - 4 U 56/22
und III. abhängige Umstellung auf bezifferte Zahlungsanträge stellt keine § 533 ZPO unterfallende Klageänderung dar, sondern eine bloße Modifizierung des (bisherigen) Klagebegehrens gemäß § 264 Nr. 2 ZPO, die kraft gesetzlicher Anordnung nicht als Klageänderung anzusehen ist und auf die daher § 533 ZPO keine Anwendung findet (siehe BGH, Urteil vom 19.03.2004, V ZR 104/03, Rn 24ff und vom 21.03.2018, VIII ZR 68/17, Rn 64, juris).Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO, sondern auch für § 533 ZPO (BGH, Urteil vom 19.03.2004, V ZR 104/03, Rn 24ff mwN).
- BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09
Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel
Auszug aus OLG Brandenburg, 30.10.2024 - 4 U 56/22
Dabei ist bei unwirksamen formularmäßigen Zinsänderungsklauseln, bei denen es sich - ähnlich wie bei Sparkassen-AGB - um deutschlandweit verbreitete Vereinbarungen handelt, im Interesse der Rechtssicherheit eine allgemeinverbindliche ergänzende Vertragsauslegung unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geboten (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 20, juris) bzw. bei Massengeschäften wie den streitgegenständlichen Sparverträgen ebenso wie für die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien entscheidend, sondern auf Grund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2021, XI ZR 234/20, Rn 44 ff., juris).Es sind in sachlicher Hinsicht (insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins) und zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer des Anpassungsintervalls) präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 19, juris) und die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (vgl. BGH…, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08, Rn. 21, juris).
- BGH, 21.12.2010 - XI ZR 52/08
BGH entwickelt Grundsätze zur Berechnung laufender Zinsen in Prämiensparverträgen …
Auszug aus OLG Brandenburg, 30.10.2024 - 4 U 56/22
Auch kommt ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistung insoweit weder für die Kläger noch für die Beklagte in Betracht; insbesondere das ursprünglich vorgesehene Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten ist als Folge der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel ersatzlos entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08).Es sind in sachlicher Hinsicht (insbesondere Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins) und zeitlicher Hinsicht (z.B. Dauer des Anpassungsintervalls) präzise Parameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGH…, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, Rn. 19, juris) und die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht dem mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010, XI ZR 52/08, Rn. 21, juris).
- OLG Dresden, 13.04.2022 - 5 U 1973/20
S-Prämiensparvertrag, unwirksame Vertragsklausel
Auszug aus OLG Brandenburg, 30.10.2024 - 4 U 56/22
Es handelt sich demnach nicht um eine risikolose Anlageform, so dass Hypothekenpfandbriefe strukturell dem hier zu beurteilenden Sparvertrag nicht hinreichend vergleichbar sind (vgl. BayObLG…, Urteil vom 28.02.2024, 101 MK 1/20, Rn. 370 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 29, juris).Denn daraus folgt nicht die Obliegenheit, die Zinsgutschriften im Hinblick auf die Höhe des Zinssatzes (der sich den Zinsabrechnungen nicht entnehmen lässt) nachzurechnen (so bereits Senat…, Urteil vom 23.04.2024, 4 U 91/22, Rn. 72; vgl. OLG Dresden, Urteil vom 13.04.2022, 5 U 1973/20, Rn. 41, juris).
- BGH, 24.01.2023 - XI ZR 257/21
Musterfeststellungsklage zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in …
- BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17
Bestimmtheit des Klagebegehrens: Rückgriff auf die gesetzlichen …
- BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03
Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen
- BGH, 14.03.2017 - XI ZR 508/15
Sparvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei fehlender Einbeziehung oder …
- BGH, 09.05.2023 - XI ZR 544/21
Pflicht zur Zahlung von "Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen
- BGH, 01.08.2013 - VII ZR 268/11
Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis für ein …
- BGH, 02.03.2000 - III ZR 65/99
Rechtschutzbedürfnis für Stufenklage
- BGH, 18.04.2002 - VII ZR 260/01
Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten nach Kündigung durch den …
- BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01
Auskunftsanspruch eines Vertragshändlers
- BGH, 21.02.2017 - XI ZR 88/16
Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei einer …
- OLG Dresden, 11.06.2015 - 8 U 1760/14
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag
- BGH, 24.11.2021 - XI ZR 310/20
Feststellungen zu den Voraussetzungen für das Bestehen von Ansprüchen von …
- KG, 02.02.2021 - 9 W 1117/20
Zulässigkeit einer Stufenklage bei einer Auskunft als bloßes Hilfsmittel
- OLG Brandenburg, 27.03.2024 - 4 U 91/22
Anspruch des Versicherten auf Nachzahlung von Zinsen aus einem gekündigten …
- BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14
Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen
- LG Stendal, 14.11.2019 - 22 S 104/18
Kündigung eines Prämiensparvertrags durch die Sparkasse aus wichtigem Grund
- BGH, 17.10.2023 - XI ZR 72/22
Prämiensparvertrag: Zeitlich begrenzter Ausschluss des ordentlichen …
- BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16
Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse: Zulässigkeit der Klage …
- OLG Nürnberg, 16.11.2021 - 14 U 185/21
Kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB beim Prämiensparvertrag
- BGH, 23.09.2025 - XI ZR 29/24
Musterfeststellungsklage zu den Voraussetzungen und zur Verjährung von Ansprüchen …
Eine Zeitreihe, die auf einer nach der Svensson-Methode berechneten Zinsstrukturkurve beruht und die von der Deutschen Bundesbank ermittelt und regelmäßig veröffentlicht wird, ist hinreichend präzise und genügt den an die Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen zu stellenden Anforderungen (vgl. Kaserer, BKR 2024, 802, 803;… aA OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 36 und Urteil vom 30. Oktober 2024 - 4 U 56/22, juris Rn. 121).Die obergerichtliche Rechtsprechung ist der Senatsrechtsprechung überwiegend gefolgt (vgl. OLG Dresden…, Urteil vom 19. Juni 2023 - 8 U 669/21, juris Rn. 65;… OLG Brandenburg, BKR 2024, 522 Rn. 46 f., Urteile vom 3. Mai 2024 - 4 MK 1/21, juris Rn. 137 ff. und vom 30. Oktober 2024 - 4 U 56/22, juris Rn. 129 ff.; aA OLG München…, Urteil vom 21. Juli 2025 - 17 U 5659/21, juris Rn. 23 ff.).
- OLG Brandenburg, 08.10.2025 - 4 U 7/25 a) Die vom Landgericht - im Einklang mit Entscheidungen des Senats (u.a. Urteile vom 27.03.2024 - 4 U 91/22 und 4 U 97/22 - sowie vom 30.10.2024 - 4 U 56/22 - jeweils juris) - herangezogene Zinsreihe für Umlaufsrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 5 bis 8 Jahren entspricht aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführten Gründen sämtlichen Anforderungen, die im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung an einen Referenzzins für die variable Verzinsung des streitgegenständlichen Sparvertrages zu stellen sind.
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