Rechtsprechung
| VGH Hessen, 12.02.1993 - 4 UE 3399/90 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 8 Abs 2 BNatSchG, § 30 BauGB, § 34 BauGB
Zur Bemessung einer Ausgleichsabgabe bei unvermeidbaren Eingriffen in die Natur und zu ersparten Rekultivierungskosten - hier: Abbruch von Bauteilen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bemessung einer Ausgleichsabgabe bei unvermeidbaren Eingriffen in die Natur
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 12.06.1970 - IV C 77.68
Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; Nichtberücksichtung des …
Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1993 - 4 UE 3399/90
Das Bauplanungsrecht trifft in §§ 30, 34 BauGB eine bodenrechtlich abschließende Regelung (BVerwG, Urteil vom 24.02.1978 - 4 C 12.76 - BVerwGE 55, 222 bis 280 und Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 - DVBl. 1970, 827 bis 829).Rn. 23 Ein Eingriff in Natur und Landschaft kann auch im beplanten Bereich nicht mit der Erwägung verneint werden, durch das Bauplanungsrecht sei das Baugrundstück aus der "Landschaft" ausgeschieden und zu Bauland geworden (…so aber Bickel, Hessisches Naturschutzgesetz, Kommentar 1981 Rdnr. 14 zu § 6; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 - DVBl. 1970 S. 827 bis 829 ).
- BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77
Berufsausbildungsabgabe
Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1993 - 4 UE 3399/90
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 02.12.1980 -BvF 3/77 - BVerfGE 55 S. 274 bis 329) darf das Aufkommen von Sonderabgaben nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden; eine gesellschaftliche Gruppe kann nur dann mit einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist; ferner setzt die Erhebung einer Sonderabgabe eine spezifische Beziehung (Sachnähe) zwischen dem Kreis der Abgabenpflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck voraus. - BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83
Investitionshilfegesetz
Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1993 - 4 UE 3399/90
Bei der naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe handelt es sich dem Charakter nach um eine zulässige Ausgleichs-Finanzierungsabgabe im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 06.11.1984 (- 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83 - BVerfGE 67 S. 256 bis 290), die den Vorteil, eine naturschutzrechtliche Beeinträchtigung nicht ausgleichen zu können, abschöpfen soll.
- BVerwG, 30.10.1992 - 4 A 4.92
Fernstraßenrecht: Planfeststellung für eine Bundesautobahn
Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1993 - 4 UE 3399/90
Zum einen handelt es sich nicht lediglich um isoliert dastehendes Landesrecht, sondern um die landesrechtliche Ausgestaltung des Bundesrahmenrechtes der bundesnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über den durch § 4 Satz 3 BNatSchG umschriebenen Umfang hinaus auch in § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG "striktes Recht" enthält (Beschluß vom 30.10.1992 - BVerwG 4 A 4.92 - UPR 1993, 62 - 65). - BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 12.76
Sperrwirkung der §§ 30 ff. BBauG 1960/1976 hinsichtlich landesrechtlicher …
Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1993 - 4 UE 3399/90
Das Bauplanungsrecht trifft in §§ 30, 34 BauGB eine bodenrechtlich abschließende Regelung (BVerwG, Urteil vom 24.02.1978 - 4 C 12.76 - BVerwGE 55, 222 bis 280 und Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 - DVBl. 1970, 827 bis 829). - BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 50.83
Funktion, rechtliche Einordnung und Zulässigkeit einer naturschutzrechtlichen …
Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1993 - 4 UE 3399/90
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe nach § 11 des Baden-Württembergischen Naturschutzgesetzes entschieden, daß die Ausgleichsabgabe sowohl nach § 8 Abs. 9 BNatSchG gedeckt als auch im Hinblick auf die bundesstaatliche Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) unbedenklich sei (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 4 C 15.87 - DVBl. 1989, 658 bis 660 und Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 50.83 - DVBl. 1986 S. 1009 bis 1011). - BVerwG, 20.01.1989 - 4 C 15.87
Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe; Ermächtigungsgrundlage;
Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1993 - 4 UE 3399/90
Das Bundesverwaltungsgericht hat für die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe nach § 11 des Baden-Württembergischen Naturschutzgesetzes entschieden, daß die Ausgleichsabgabe sowohl nach § 8 Abs. 9 BNatSchG gedeckt als auch im Hinblick auf die bundesstaatliche Finanzverfassung (Art. 104 a ff. GG) unbedenklich sei (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 4 C 15.87 - DVBl. 1989, 658 bis 660 und Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 50.83 - DVBl. 1986 S. 1009 bis 1011). - OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.1992 - 10 C 10428/91
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und Aufstellung eines Bebauungsplanes
Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1993 - 4 UE 3399/90
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Bebauungsplan konkrete Festsetzungen enthält, die bei ihrer Verwirklichung erkennbar zu einem Eingriff führen und keinen Spielraum für eine Konfliktbewältigung in einem nachgeschalteten Verwaltungsverfahren lassen (vgl. Hess. VGH, B. v. 05.07.1989 - 4 N 1064/88 - ESVGH Bd. 40, 23 = NuR 1990, 468 = NVwZ-RR 1990, 297), oder wenn der Bebauungsplan unmittelbar einen Eingriff zuläßt, ohne daß es noch einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.1992 - 10 C 10428/91 - BauR 1992 S. 365 bis 368). - VGH Hessen, 05.07.1989 - 4 N 1064/88
Straßenplanung aufgrund straßenrechtlicher Planfeststellung oder Straßenplans
Auszug aus VGH Hessen, 12.02.1993 - 4 UE 3399/90
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Bebauungsplan konkrete Festsetzungen enthält, die bei ihrer Verwirklichung erkennbar zu einem Eingriff führen und keinen Spielraum für eine Konfliktbewältigung in einem nachgeschalteten Verwaltungsverfahren lassen (vgl. Hess. VGH, B. v. 05.07.1989 - 4 N 1064/88 - ESVGH Bd. 40, 23 = NuR 1990, 468 = NVwZ-RR 1990, 297), oder wenn der Bebauungsplan unmittelbar einen Eingriff zuläßt, ohne daß es noch einer Genehmigung oder Erlaubnis bedarf (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.1992 - 10 C 10428/91 - BauR 1992 S. 365 bis 368).
- VGH Hessen, 29.09.1994 - 3 UE 24/92
Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe für Natureingriffe durch Freileitungen
Soweit der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 12.02.1993 - 4 UE 3399/90 - NuR 1993, 334 im Leitsatz 9 Kosten zur Entfernung von Bauteilen im Erdboden zu den ersparten Rekultivierungskosten zähle, beziehe sich dieser Ansatz nur auf die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, nicht auf das Landschaftsbild.In Übereinstimmung mit dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.1993 - 4 UE 3399/90 - (…a.a.O., Leitsatz 9) gehören zu den ersparten Rekultivierungskosten bei Gebäuden und anderen oberirdischen Bauwerken die Kosten, die zu Entfernung von Bauteilen im Erdboden und zur landschaftsgerechten Herstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes erforderlich wären.
Hinzuzusetzen ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Hess. VGH vom 12.02.1993 - 4 UE 3399/90 - a.a.O. ein Betrag zur landschaftsgerechten Herstellung des Landschaftsbildes, wobei davon auszugehen ist, daß die in den 18 Maßnahmenplänen aufgeführten 237 gefällten größeren Einzelbäumen neben den nicht näher spezifizierten Baumgruppen positiv zum Landschaftsbild beigetragen haben.
- VGH Hessen, 26.03.1997 - 4 UE 2058/94
Zum zeitlichen Anwendungsbereich von BNatSchG § 8c Nr 2 - naturschutzrechtliche …
Der klägerischen Zielsetzung, keine Abgabe zahlen zu müssen, stehe das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.1993 - 4 UE 3399/90 - entgegen, da nach altem wie nach neuem Naturschutzrecht eine Kompensationspflicht bestanden habe und bestehe.Rn. 30 Dass die Eingriffsregelung nach den §§ 5, 6 HENatG 1981 i.V.m. § 8 BNatSchG auch auf Bauvorhaben im beplanten Bereich Anwendung findet und damit, wie hier, in Fällen eines fehlenden Ausgleichs gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 HENatG 1981 grundsätzlich auch eine naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe zu erheben ist, hat der Senat in seinen Urteilen vom 12.02.1993 - 4 UE 3399/90 - (NuR 1993, 334) und - 4 UE 2744/90 - (NuR 1993, 338) sowie vom 27.06.1996 (…a.a.O.) bereits entschieden.
Die von der Klägerin im Übrigen der Berechnungsweise und der Höhe nach nicht gerügte Bemessung der Abgabe schlägt einen ähnlichen Weg ein, wie ihn der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 12.12.1993 - 4 UE 3399/90 - NuR 1993, 334 bei der Ausgleichsabgabe für eine Tennishalle in Frankfurt am Main-Bornheim bestätigt hat, wo allerdings nur die vier Schutzgüter des § 5 Abs. 1 Satz 1 HENatG 1981 in die Betrachtung einbezogen worden waren.
- VGH Hessen, 14.02.2024 - 3 C 1905/17
Erweiterung des an das Plangebiet grenzenden gleichnamigen Wäschereibetriebes als …
Bis zum 30. April 1993 wurde die Eingriffsregelung in erster Linie bei der Baugenehmigung angewendet, auch wenn das Vorhaben im überplanten oder unbeplanten Innenbereich durchgeführt wurde (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 12. Februar 1993 - 4 UE 3399/90 -, juris Rdnr. 21).Waren im Bebauungsplan konkrete Festsetzungen enthalten, die bei ihrer Verwirklichung erkennbar zu einem Eingriff führten und ein Spielraum für eine Nachsteuerung in einem nachgeschalteten Verwaltungsverfahren nicht blieb, musste die Eingriffsregelung bereits im Planaufstellungsverfahren beachtet werden (…OVG Koblenz, a.a.O.; VGH Kassel, Urteil vom 12. Februar 1993 - 4 UE 3399/90 -, juris Rdnr. 21; VGH Kassel…, Beschluss vom 5. Juli 1989 - 4 N 1064/88 -, juris Rdnr. 21, für den Fall, dass der Bebauungsplan konkrete Festsetzungen enthält, die bei ihrer Verwirklichung erkennbar zu einem Eingriff führen und keinen Spielraum für eine Konfliktbewältigung in einem nachgeschalteten Verwaltungsverfahren lassen).
- VGH Hessen, 27.06.1996 - 4 UE 1183/95
Isolierte Anfechtung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe; zum …
Rn. 25 Dass die Eingriffsregelung nach den §§ 5, 6 HENatG 1981 i.V.m. § 8 BNatSchG auch auf Bauvorhaben im beplanten Bereich Anwendung findet und damit, wie hier, in Fällen eines fehlenden Ausgleichs gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 HENatG 1981 grundsätzlich auch eine naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe zu erheben ist, hat der Senat in seinen Urteilen vom 12.02.1993 - 4 UE 3399/90 - NuR 1993, 394 und - 4 UE 2744/90 - NuR 1993, 338 bereits entschieden.
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