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KG, 19.07.2016 - 4 Ws 104/16 - 161 AR 30/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Sitzungshaftbefehl, Verhältnismäßigkeit, Stufenverhältnis
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 230 Abs 2 StPO, Art 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
Strafverfahren: Verhältnismäßigkeit des Erlasses eines Sitzungshaftbefehls bei verspätetem Erscheinen bzw. Nichterscheinen des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erlass eines Haftbefehls zur Sicherstellung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO
- rechtsportal.de
StPO § 230 Abs. 2
Voraussetzungen eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Sitzungshaftbefehl, oder: Stufenverhältnis
Verfahrensgang
- LG Berlin, 20.06.2016 - 254 Js 233/16 KLs (4/16 Trb 1)
- KG, 19.07.2016 - 4 Ws 104/16 - 161 AR 30/16
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (9)
- BVerfG, 27.10.2006 - 2 BvR 473/06
Vorführungshaftbefehl (Anordnungsvoraussetzung; Terminverschiebung); Freiheit der …
Auszug aus KG, 19.07.2016 - 4 Ws 104/16
Nur dies wird dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, dass bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck im angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen (vgl. BVerfGK 9, 406 mwN; OLG Braunschweig NdsRpfl 2012, 313). - OLG Köln, 11.06.2012 - 2 Ws 428/12
Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens nach Erlass eines Haftbefehls …
Auszug aus KG, 19.07.2016 - 4 Ws 104/16
Der Senat vermag dem Aktenauszug nicht zu entnehmen, ob - was mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei Fehlen einer neuen Hauptverhandlungsplanung nicht ganz unproblematisch wäre (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 2 Ws 428/12 - [juris-Rz. 29]) - der Beschwerdeführer aufgrund des Haftbefehls bereits zur Festnahme ausgeschrieben ist. - VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 26-IV-14
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen zu einem …
Auszug aus KG, 19.07.2016 - 4 Ws 104/16
Eine Verhaftung des Angeklagten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Angeklagte zu dem (nächsten) Hauptverhandlungstermin erfolgreich vorgeführt werden kann (vgl. Sächs. VerfGH, Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 26-IV-14 - [juris] mwN).
- BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
Auszug aus KG, 19.07.2016 - 4 Ws 104/16
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (…vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (…vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14). - OLG Stuttgart, 24.05.2011 - 4 Ws 74/11
Führungsaufsicht: Beendigung einer nach Erledigung der Unterbringung …
Auszug aus KG, 19.07.2016 - 4 Ws 104/16
Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Gericht gehalten ist, vor seiner Entscheidung - dies gilt auch für das Nichtabhilfeverfahren - den Sachverhalt freibeweislich aufzuklären (vgl. Senat, Beschluss vom 9. September 2011 - 4 Ws 74/11 - mwN). - LG Essen, 13.10.2009 - 51 Qs 86/09
Erlass eines Haftbefehls gegen den in der Hauptverhandlung des …
Auszug aus KG, 19.07.2016 - 4 Ws 104/16
Er dient allein der Verfahrenssicherung in Bezug auf die (weitere) Durchführung der Hauptverhandlung und hat nicht etwa den (Selbst-)Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu sanktionieren (…vgl. nur Becker in LR-StPO 26. Aufl., § 230 Rn. 14 mwN; s. auch Senat StraFo 2007, 291 [mit Blick auf die Besonderheiten des Strafbefehlsverfahrens]; ebenso LG Essen StraFo 2010, 28). - KG, 01.11.2001 - 4 Ws 168/01
Auszug aus KG, 19.07.2016 - 4 Ws 104/16
Nach allgemeiner Meinung kann ein auf § 230 Abs. 2 StPO gestützter Haftbefehl unabhängig davon, ob er vollzogen wird, mit der Beschwerde angegriffen werden (std. Rspr., vgl. nur KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ws 3/02 - mwN; Senat , Beschluss vom 1. November 2001 - 4 Ws 168/01 - beide bei juris). - LG Dresden, 29.12.2006 - 3 Qs 155/06
Auszug aus KG, 19.07.2016 - 4 Ws 104/16
Von entsprechenden Darlegungen kann nur abgesehen werden, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zutage liegt und sich daher von selbst versteht (…vgl. Sächs. VerfGH aaO, juris-Rz. 12; s. auch LG Dresden, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - 3 Qs 155/06 - [juris] mwN). - KG, 09.01.2002 - 5 Ws 3/02
Auszug aus KG, 19.07.2016 - 4 Ws 104/16
Nach allgemeiner Meinung kann ein auf § 230 Abs. 2 StPO gestützter Haftbefehl unabhängig davon, ob er vollzogen wird, mit der Beschwerde angegriffen werden (std. Rspr., vgl. nur KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ws 3/02 - mwN; Senat , Beschluss vom 1. November 2001 - 4 Ws 168/01 - beide bei juris).
- KG, 22.07.2019 - 4 Ws 69/19
Voraussetzungen des Erlasses eines Sitzungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO
Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Gericht gehalten ist, vor seiner Entscheidung - dies gilt auch für das Nichtabhilfeverfahren - den Sachverhalt freibeweislich aufzuklären (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Juli 2016 - 4 Ws 104/16 - [juris] = OLGSt StPO § 230 Nr. 7 und vom 9. September 2011 - 4 Ws 74/11 - mwN). - KG, 09.10.2020 - 4 Ws 80/20
Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO bei sprachunkundigem Angeklagten
Die weitere Beschwerde der Angeklagten, die ungeachtet dessen, dass der Haftbefehl nicht vollzogen wird, statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 4 Ws 104/16 - [juris] mwN) und auch sonst zulässig erhoben ist, hat Erfolg. - LG Essen, 26.07.2022 - 30 Qs 12/22
Haftbefehl
Hiervon kann zudem nur abgesehen werden, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zu Tage liegt und sich daher von selbst versteht (zum Vorstehenden insgesamt KG Berlin, Beschluss vom 19.07.2016, 4 Ws 104/16).