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| OLG Hamm, 10.06.1987 - 4 Ws 288/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- MDR 1987, 868
- NStZ 1987, 476
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 30.01.1981 - 2 Ws 899/80
Angreifbarkeit von Entscheidungen des erkennenden Gerichts im Rahmen der …
Auszug aus OLG Hamm, 10.06.1987 - 4 Ws 288/87
Wie aus § 305 StPO , aber beispielsweise auch aus § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO deutlich wird, geht das Gesetz von der Vorstellung aus, daß ein erkennendes Gericht in seinem Wirken möglichst ungehindert von der Einmischung durch eine jederzeit anrufbare Beschwerdeinstanz sein Verfahren durchführen und zu Ende bringen soll (vgl. OLG Köln, NJW 1981, 1523 [hier: IV (458) 137 c]). - OLG Hamm, 09.05.1985 - 3 Ws 277/85
Auszug aus OLG Hamm, 10.06.1987 - 4 Ws 288/87
Eine selbständige Angreifbarkeit im Wege der Beschwerde ist daher hier als unstatthaft anzusehen (vgl. OLG Hamm NStZ 85, 518).
- OLG Hamm, 23.11.1989 - 2 Ws 626/89
Entscheidung des Vorsitzenden; Hauptverhandlung; Bestellung oder Abberufung eines …
Rn. 8 Zwar haben früher der hiesige 3. Strafsenat (Beschlüsse vom 9. Mai 1985 - 3 Ws 277/85 - = NStZ 1985, 518 und vom 2. März 1987 - 3 Ws 100/87 -) sowie bislang noch ihm folgend der 4. Strafsenat (vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 1987 - 4 Ws 271/87 und vom 10. Juni 1987 - 4 Ws 288/87 - = NStZ 1987, 476) die Auffassung vertreten, daß die vom Vorsitzenden des erkennenden Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit der Bestellung oder Abberufung eines Pflichtverteidigers gemäß § 305 Satz 1 StPO nicht der Beschwerde unterliegt. - LG Frankfurt/Main, 04.04.2008 - 26 Qs 9/08
Strafverteidigung: Mehrfachverteidigung bei Verteidigung mehrerer Angeschuldigter …
Entgegen der vom OLG Hamm (NStZ 1987, 476(477)) vertretenen Auffassung steht § 305 StPO einer Beschwerde des Angeschuldigten nicht entgegen. - OLG Naumburg, 01.02.1995 - 1 Ws 3/95 Für statthaft halten eine solche Beschwerde das Kammergericht (StrVt 1985, 448 und 1990, 298), die OLG'E Celle (NStZ 1985, 519 = StrVt 1985, 184), Koblenz (OLGSt Nr. 4 zu § 305 StPO ) und - unausgesprochen - Köln (StrVt 1994, 234), ebenso Engelhardt, KK/ StPO , 3. Aufl., Rn 8 zu § 305 StPO , und Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Aufl., Rn. 10 zu § 141 StPO ; als ausgeschlossen sehen sie die OLG'E Hamburg (JR 1986, 257), Hamm (NJW 1973, 818, NStZ 1985, 518 und 1987, 476), Karlsruhe (MDR 1979, 780 und NStZ 1988, 287 ), Stuttgart (OLGSt Nr. 5 zu § 305 StPO ) und Zweibrücken (VRS 50, 437 und 73, 134 = NStZ 1987, 477 ), früher auch Köln (NJW 1981, 1523), an; die von den OLG'en Köln (StrVt 1989, 241 und NStZ 1991, 248 ) und Hamm (StrVt 1989, 242) erwähnte Aufgabe früherer Rechtsauffassungen geht allerdings insofern an dieser Frage vorbei, als die neueren Entscheidungen jeweils den Fall von Entscheidungen vor der Hauptverhandlung betrafen, nicht aber Entscheidungen, die während der Hauptverhandlung ergangen waren.
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