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LG Hamburg, 27.12.2022 - 415 HKO 84/22 |
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Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Freischaltung von Google Adwords-Konten
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20
Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem …
Auszug aus LG Hamburg, 27.12.2022 - 415 HKO 84/22
Vorliegend begründet der erfolgte Vertragsverstoß eine tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung, zumal die Antragsgegnerin eine erneute Sperrung des Kontos bereits in den Raum gestellt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 192/20 -, Rn. 115, juris). - OLG Hamburg, 29.06.2022 - 15 W 32/22
Auszug aus LG Hamburg, 27.12.2022 - 415 HKO 84/22
Der Antragstellerin soll keine zusätzliche Leistungsposition verschafft werden, sondern die Antragsgegnerin soll lediglich daran gehindert werden, die Antragstellerin an der Ausübung ihrer durch den Nutzungsvertrag eingeräumten Rechte durch Sperrung zu hindern (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 29.6.2022, 15 W 32/22, juris).
- OLG Hamburg, 31.08.2023 - 15 U 18/23
Digitale Mautvignetten - Anforderungen an den Verfügungsgrund in einem …
Aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils vom 27.12.2022 (Az. 415 HKO 84/22, GRUR-RS 2022, 43566, hier eingereicht als Anlage K4) schaltete die Antragsgegnerin das Konto der Antragstellerin am 03.01.2023 wieder frei, lehnte dann aber ab sofort alle einzelnen Anzeigen der Antragstellerin für den Vertrieb von e-Vignetten wegen Verstoßes gegen ihre Richtlinie "offizielle/staatliche Dokumente und Dienstleistungen" (im Folgenden: OSDD-RL) ab. - LG Hamburg, 03.02.2023 - 415 HKO 5/23 Die Kammer hat durch Urteil vom 20. Dezember 2022 die Antragsgegnerin verpflichtet, das G.-Konto der Antragstellerin wieder freizuschalten (Az. 415 HKO 84/22).
Die Kammer geht zwar wie bereits in dem Vorverfahren zum Aktenzeichen 415 HKO 84/22 davon aus, dass zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis über die Nutzung der Werbeprogramme der Antragsgegnerin besteht.