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   OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14   

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OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14 (https://dejure.org/2014,18096)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08.07.2014 - 5 LB 10/14 (https://dejure.org/2014,18096)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 08. Juli 2014 - 5 LB 10/14 (https://dejure.org/2014,18096)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 48 Abs. 1 VwVfG; § 51 Abs. 5 VwVfG
    Anspruch auf Aufhebung einer bestandskräftigen Teilzeitbeschäftigungsanordnung und auf Vollzeitbeschäftigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Aufhebung einer bestandskräftigen Teilzeitbeschäftigungsanordnung und auf Vollzeitbeschäftigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 48 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 5
    Anspruch auf Aufhebung einer bestandskräftigen Teilzeitbeschäftigungsanordnung und auf Vollzeitbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen eines Kommunalbeamten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14
    Im August 2008 beantragte der Kläger unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (- 2 BvF 3/02 -, juris) mündlich, seine Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln.

    Am 16. September 2008 teilten der damalige Erste Stadtrat D. und der damalige Oberbürgermeister F. dem Verwaltungsausschuss der Beklagten mit, der Kläger habe unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) die Umwandlung seiner Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung beantragt.

    Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) folge nichts anderes.

    Aufgrund der bei ihr seit Dezember 2006 vorhandenen Kenntnis hätte die Beklagte von Amts wegen noch vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.), spätestens aber in dessen unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang handeln, die Teilzeitanordnung aufheben, ihn in Vollzeit beschäftigen und in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht einem vollzeitbeschäftigten Beamten gleichstellen müssen.

    Denn der Kläger habe diesen Antrag erst knapp vier Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) und mehr als zweieinhalb Jahre nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 erfolgten Änderung seiner Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung gestellt.

    Denn der Kläger habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) spätestens seit Ende des Jahres 2007 gekannt.

    Diese Bestimmung, die eine antraglose Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Betroffenen ermöglicht hatte, ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) für nichtig erklärt worden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19. September 2007 (a. a. O.) die Vorschrift des früheren § 80 c NBG, auf der die dem Kläger gegenüber im Zusammenhang mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mündlich getroffene Teilzeitanordnung beruhte, für nichtig erklärt.

    Im August 2008 hat er sodann ausdrücklich unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) die Umwandlung der Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung beantragt.

    Spätestens den vorgenannten Antrag hätte die Beklagte zum Anlass nehmen müssen, durch Aufhebung der verfassungswidrigen Teilzeitanordnung einen verfassungskonformen Zustand herzustellen, und zwar mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007, dem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) folgenden Monat.

    Selbst wenn der Kläger in dem im August 2008 mündlich gestellten Antrag, seine Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln, nicht mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass er seinen Antrag auf den Zeitpunkt der Nichtigerklärung des früheren § 80 c NBG bezieht, hat er sich doch ausdrücklich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) berufen.

    Denn an jenem Tag hatte eine Mitarbeiterin der Beklagten den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) in einem Vermerk zusammengefasst und diesen Vermerk sowie einen Ausdruck des Beschlusses zur Personalakte des Klägers genommen (vgl. Bl. 99 ff. der Beiakte A).

    Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits im August 2008 unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) die Umwandlung seiner Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung begehrt hatte.

    (2) Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, eventuelle bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Ansprüche seien jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt, weil dem Kläger der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) spätestens seit Ende 2007 bekannt sei.

    Der von der Beklagten schon erstinstanzlich vorgetragenen Behauptung, der Kläger habe den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) spätestens seit Ende 2007 gekannt, ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich entgegengetreten.

    Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Senat in dem vorliegenden Einzelfall zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, infolge grober Fahrlässigkeit bis zum Ende des Jahres 2007 nicht von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2007 (a. a. O.) Kenntnis erlangt zu haben.

  • BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 86.08

    Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14
    Die erforderliche Wahlmöglichkeit besteht dann nicht, wenn der Dienstherr zu erkennen gibt, er werde die Verbeamtung nur vornehmen, wenn der Bewerber einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stellt (BVerwG, Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O., Rn 8; Urteil vom 17.6.2010 - BVerwG 2 C 86.08 -, juris Rn 18).

    Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2010, a. a. O., Rn 19 m. w. N.).

    Eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung im Sinne der schon dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O., Rn 8; Urteil vom 17.6.2010, a. a. O., Rn 18 f.) hatte der Kläger nicht.

    Die Ansprüche auf Zahlung der vollen Dienstbezüge und der einer Vollzeitbeschäftigung entsprechenden Versorgung ergeben sich als Erfüllungsansprüche unmittelbar aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (NBesG, BBesG a. F., NBeamtVG; vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2010, a. a. O., Rn 29 f.).

    Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, dem Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, das heißt seit dem 25. August 2011, Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2001, a. a. O., Rn 6 und 14; Urteil vom 15.6.2006 - BVerwG 2 C 14.05 -, juris Rn 20; Urteil vom 17.6.2010, a. a. O., Rn 31; Nds. OVG, Urteil vom 13.1.2009 - 5 LB 312/08 -, juris Rn 48).

  • OVG Niedersachsen, 15.04.2014 - 5 LA 84/13

    Geltung der (kenntnisabhängigen) Regelverjährung der §§ 195, 199 I BGB für

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14
    Die von dem Kläger mit der Klage verfolgten Ansprüche unterfallen allerdings der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2014 - 5 LA 84/13 -, juris Rn 10 m. w. Nw.).

    Hingegen ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit in der Regel nicht erforderlich, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 - BVerwG 2 C 70.11 -, juris Rn 37; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2014, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 19.5.2014 - 5 LA 227/13 -).

    Sie liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen; ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2014, a. a. O., Rn 19; BGH, Urteil vom 10.5.2012 - I ZR 145/11 -, juris Rn 23 m. w. Nw.).

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14
    Denn die allgemeinen Grundsätze über Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im jeweiligen Fachrecht gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - BVerwG 5 C 34.00 -, juris Rn 14; Urteil vom 12.6.2002 - BVerwG 9 C 6.01 -, juris Rn 50).

    Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, dem Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, das heißt seit dem 25. August 2011, Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2001, a. a. O., Rn 6 und 14; Urteil vom 15.6.2006 - BVerwG 2 C 14.05 -, juris Rn 20; Urteil vom 17.6.2010, a. a. O., Rn 31; Nds. OVG, Urteil vom 13.1.2009 - 5 LB 312/08 -, juris Rn 48).

    Denn der Umfang der tenorierten Geldleistung kann rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann; dies reicht für die Zuerkennung von Zinsen analog § 291 BGB aus (BVerwG, Urteil vom 22.2.2001, a. a. O., Rn 7).

  • BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 5.13

    Hauptberuflichkeit; amtsangemessene Alimentation; Vollzeitbeschäftigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14
    Die im Beschluss des Senats vom 15. Januar 2014 (5 LA 147/13) im Berufungszulassungsverfahren vertretene Ansicht, dass die vorliegende Fallkonstellation mit derjenigen vergleichbar sei, die dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2013 (- BVerwG 2 B 5.13 -, juris) zugrunde liege, teile sie nicht.

    Selbst wenn man den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2013 (a. a. O.) dahin interpretiere, dass die Behörde die Teilzeitanordnung auf Antrag des Betroffenen unabhängig von dem Zeitpunkt der Antragstellung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Nichtigerklärung des früheren § 80 c NBG an die dadurch geschaffene Rechtslage anpassen müsse, setze eine derartige Entscheidung aber voraus, dass der Beamte einen entsprechenden Antrag gestellt bzw. sein Antragsrecht nicht verwirkt habe.

    Dies ergibt sich aus den Randnummern 12 und 14 des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2013 (a. a. O.).

  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 59.11

    Ruhegehaltssatz; Ruhegehaltfähigkeit von Teilbeschäftigungszeiten; degressive

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14
    Die Unanfechtbarkeit des Dauerverwaltungsaktes kann nicht dazu führen, dass dieser trotz feststehender Verfassungswidrigkeit für die Zukunft weiterhin Rechtswirkungen entfaltet (BVerwG, Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O., Rn 11; Urteil vom 25.10.2012 - BVerwG 2 C 59.11 -, juris Rn 28 f.; Urteil vom 26.9.2012 - BVerwG 2 C 48.11 -, juris Rn 25 ff.).

    Das Ermessen der Beklagten zur Rücknahme der Teilzeitanordnung war ab diesem Zeitpunkt auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.5.2013, a. a. O., Rn 14; Urteil vom 25.10.2012, a. a. O., Rn 20 ff.).

  • BVerwG, 03.04.2012 - 5 B 59.11

    Rechtsgrundsätzliche Klärung des Vestoßes einer Behörde gegen den Grundsatz von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14
    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die späte Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 17.3.2008 - BVerwG 6 C 22.07 -, juris Rn 41 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3.4.2012 - BVerwG 5 B 59.11 -, juris Rn 4 m. w. N.; Beschluss vom 29.10.2008 - BVerwG 2 B 22.08 -, juris Rn 4 m. w. N.; Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 53 Rn 41 ff.).
  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 145/11

    Fluch der Karibik

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14
    Sie liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maß verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen; ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2014, a. a. O., Rn 19; BGH, Urteil vom 10.5.2012 - I ZR 145/11 -, juris Rn 23 m. w. Nw.).
  • BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 90.79

    Häftlingshilfebescheinigung - Leistungsbehörden - Wiederaufgreifen des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14
    Die Beklagte hätte aufgrund dieser Erkenntnisse unabhängig davon, dass der Kläger am 6. Juni 2008 noch keinen dahingehenden Antrag gestellt hatte, gemäß § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 5 VwVfG und § 48 Abs. 1 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfahren wieder aufgreifen und mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 einen verfassungskonformen Zustand herstellen müssen (vgl. dazu, dass es eines Antrags nach § 51 VwVfG nicht zwingend bedarf: BVerwG, Urteil vom 23.7.1980 - BVerwG 8 C 90.79 -, juris Rn 32; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 51 Rn 50).
  • BVerwG, 29.10.2008 - 2 B 22.08

    Verwirkung des Anspruchs eines Beamten auf Gewährung einer höheren Sonderzahlung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 5 LB 10/14
    Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die späte Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 17.3.2008 - BVerwG 6 C 22.07 -, juris Rn 41 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3.4.2012 - BVerwG 5 B 59.11 -, juris Rn 4 m. w. N.; Beschluss vom 29.10.2008 - BVerwG 2 B 22.08 -, juris Rn 4 m. w. N.; Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 53 Rn 41 ff.).
  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

  • OVG Niedersachsen, 17.07.2012 - 5 LB 448/11

    Anspruch auf Nachzahlung der Besoldungsdifferenz bei Verpflichtung zur

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09

    Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen;

  • BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01

    Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches

  • OVG Niedersachsen, 13.01.2009 - 5 LB 312/08

    Anspruch einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft auf (rückwirkende)

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 14.05

    Befähigungsvoraussetzungen; Erwerb der - teilweise im bisherigen Bundesgebiet und

  • BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07

    Abgeordneter; Abgeordnetenentschädigung; Anrechnung; Deutscher Bundestag;

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 70.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11

    Versorgungsbezüge; ruhegehaltfähige Dienstbezüge; Versorgung aus dem letzten Amt;

  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2014 - 5 LB 69/14

    Kindererziehungsergänzungszuschlag; Mindestruhegehalt; Mindestversorgung;

    Die Ansprüche unterfallen allerdings der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2014 - 5 LA 84/13 -, juris Rn 10 m. w. Nw.; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 10/14 -, juris Rn 80).

    Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - BVerwG 5 C 34.00 -, juris Rn 6 und 14; Urteil vom 15.6.2006 - BVerwG 2 C 14.05 -, juris Rn 20; Urteil vom 17.6.2010 - BVerwG 2 C 86.08 -, juris Rn 31; Nds. OVG, Urteil vom 13.1.2009 - 5 LB 312/08 -, juris Rn 48; Urteil vom 8.7.2014, a. a. O., Rn 89).

    Denn der Umfang der tenorierten Geldleistung kann rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden; dies reicht für die Zuerkennung von Zinsen analog § 291 BGB aus (BVerwG, Urteil vom 22.2.2001, a. a. O., Rn 7; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014, a. a. O., Rn 89).

    auszuwerfen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17.7.2012 - 5 LB 448/11 -, juris Rn 73 ff.; Urteil vom 8.7.2014, a. a. O., Rn 90 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2015 - 5 LB 105/14

    Beförderung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Kausalität; Leistungsklage;

    , Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - BVerwG 5 C 34.00 -, juris Rn 6 und 14; Urteil vom 15.6.2006 - BVerwG 2 C 14.05 -, juris Rn 20; Urteil vom 17.6.2010 - BVerwG 2 C 86.08 -, juris Rn 31; Nds. OVG, Urteil vom 13.1.2009 - 5 LB 312/08 -, juris Rn 48; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 10/14 -, juris Rn 89; Urteil vom 25.11.2014 - 5 LB 69/14 -, juris Rn 55).

    Denn der Umfang der tenorierten Geldleistung kann rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden; dies reicht für die Zuerkennung von Zinsen analog § 291 BGB aus (BVerwG, Urteil vom 22.2.2001, a. a. O., Rn 7; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014, a. a. O., Rn 89; Urteil vom 25.11.2014, a. a. O., Rn 55).

  • OVG Niedersachsen, 05.02.2015 - 5 ME 211/14

    Bundesrichterwahl; Rechtsschutzbedürfnis; Richterwahlausschuss; Verwirkung

    Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 17.3.2008 - BVerwG 6 C 22.07 -, juris Rn. 41; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 10/14 -, juris Rn. 73; Beschluss vom 22.7.2014 - 5 LA 58/13 -).

    Ob ein Recht verwirkt ist und die Ausübung beziehungsweise Geltendmachung deshalb unzulässig ist, kann immer nur angesichts der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 26.1.1972, a. a. O., Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 25.1.1974 - BVerwG 4 C 2.72 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014, a. a. O., Rn. 74).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 215/15

    Erholungsurlaub; Mindesturlaub; Prozesszinsen; Rechtsmissbrauch;

    Die allgemeinen Grundsätze über die Verzinsung öffentlich-rechtlicher Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass Verzugszinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im jeweiligen Fachrecht gewährt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - BVerwG 5 C 34.00 -, juris Rn 14; Urteil vom 12.6.2002 - BVerwG 9 C 6.01 -, juris Rn 50; Nds. OVG, Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 10/14 -, juris Rn 88).
  • OVG Niedersachsen, 18.10.2016 - 5 LA 208/15

    Anforderungsprofil; Behinderung; Benachteilungsverbot; Beweislast; Entschädigung;

    Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, also ab dem 23. Juni 2014, Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - BVerwG 5 C 34.00 -, juris Rn 6 und 14; Urteil vom 15.6.2006 - BVerwG 2 C 14.05 -, juris Rn 20; Urteil vom 17.6.2010 - BVerwG 2 C 86.08 -, juris Rn 31; Nds. OVG, Urteil vom 13.1.2009 - 5 LB 312/08 -, juris Rn 48; Urteil vom 8.7.2014 - 5 LB 10/14 -, juris Rn 89; Urteil vom 25.11.2014 - 5 LB 69/14 -, juris Rn 55; Urteil vom 10.2.2015 - 5 LB 105/14 -, juris Rn 76).
  • OVG Niedersachsen, 15.12.2015 - 10 LC 4/15

    Anspruchsnormenkonkurrenz; Prozesszinsen; Streitgegenstand; Verzugszinsen; Zinsen

    Prozesszinsen stellten entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.2.2014 - 5 C 1/13 D -, juris -) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 8.7.2014 - 5 LB 10/14 -) einen eigenständigen Streitgegenstand, d.h. ein "aliud" dar; sie knüpften anders als Verzugszinsen nicht an eine schuldhafte Verletzung, sondern allein an die Rechtshängigkeit an.

    43 Vielmehr wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (neben dem Urt. v. 27.2.2014 ergänzend: BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - 3 C 21/11 -, BVerwGE 142, 219 ff.; juris, Rn. 47 ff.; Urt. v. 30.6.2011 - 3 C 30/10 -, juris, Rn. 19 ff.) und des erkennenden Gerichts (v. 8.7.2014 - 5 LB 10/14 -, ergänzend: Urt. v. 23.3.2006 - 11 LB 55/05 -, juris, Rn. 66) zu Recht ohne weiteres davon ausgegangen, dass ein vom Kläger etwa nach der Berechnung des Zinssatzes auf die Annahme, ihm stünden Verzugszinsen zu, gestütztes Begehren prozessual auch die Gewährung von Prozesszinsen mitumfasst bzw. in einem auf die Gewährung von Prozesszinsen gestützten Verfahren auch ein etwaiger Anspruch auf Verzugszinsen mit zu prüfen ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 29.9.2004 - 8 LB 172/02 -, juris, Rn. 30).

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