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   BGH, 24.11.2021 - 5 StR 211/21   

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https://dejure.org/2021,54515
BGH, 24.11.2021 - 5 StR 211/21 (https://dejure.org/2021,54515)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2021 - 5 StR 211/21 (https://dejure.org/2021,54515)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2021 - 5 StR 211/21 (https://dejure.org/2021,54515)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidriges Absehen einer Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswidriges Absehen einer Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsportal.de

    Rechtswidriges Absehen einer Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 530/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 5 StR 211/21
    Die Revision ist ausweislich ihrer Begründung wirksam auf die Nichtanordnung der Maßregel beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2019 - 4 StR 530/18; vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563; vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95, NStZ 1995, 609).
  • BGH, 15.11.2017 - 5 StR 439/17

    Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung der Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 5 StR 211/21
    Denn derartige Taten sind in hohem Maße geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2017 - 5 StR 439/17 mwN).
  • BGH, 26.09.2019 - 4 StR 30/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen; versuchte

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 5 StR 211/21
    Die den Angeklagten belastenden Feststellungen sind ebenfalls insgesamt aufzuheben, weil dieser sie mangels Beschwer nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2019 - 4 StR 30/19 mwN).
  • BGH, 21.07.2020 - 5 StR 236/20

    Rechtsfehlerhafte Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs (Mitwirkung des

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 5 StR 211/21
    Dieses Urteil hatte der Senat auf Revision des Angeklagten wegen eines Verfahrensfehlers mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (Beschluss vom 21. Juli 2020 - 5 StR 236/20, NStZ 2021, 56 m. Anm. Schneider NStZ 2021, 242).
  • BGH, 12.06.2008 - 4 StR 140/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (lückenhafte Gesamtwürdigung

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 5 StR 211/21
    Die Revision ist ausweislich ihrer Begründung wirksam auf die Nichtanordnung der Maßregel beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2019 - 4 StR 530/18; vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563; vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95, NStZ 1995, 609).
  • BGH, 07.06.1995 - 2 StR 206/95

    Revision - Freispruch - Schuldunfähigkeit - Verminderte Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 24.11.2021 - 5 StR 211/21
    Die Revision ist ausweislich ihrer Begründung wirksam auf die Nichtanordnung der Maßregel beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 28. März 2019 - 4 StR 530/18; vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563; vom 7. Juni 1995 - 2 StR 206/95, NStZ 1995, 609).
  • BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    aa) Eine Tat ist erheblich im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2021 ? 5 StR 211/21 Rn. 15; Urteil vom 6. Februar 2019 ? 5 StR 495/18 Rn. 20; Beschluss vom 23. Mai 2018 ? 2 StR 121/18 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2008 ? 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564; vgl. Urteil vom 17. August 1977 ? 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248; vgl. auch BT-Drucks. 18/7244 S. 18).

    Straftaten, die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, können dem Bereich der mittleren Kriminalität zugerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2021 ? 5 StR 211/21 Rn. 15).

    Erheblich können insbesondere Taten sein, die Zufallsopfer im öffentlichen Raum treffen und zu erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung des Opfers oder sonst schwerwiegenden Folgen führen; denn derartige Taten sind in hohem Maße geeignet, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 2021 ? 5 StR 211/21 Rn. 15; vom 15. November 2017 ? 5 StR 439/17 Rn. 26 ff.).

  • BGH, 23.11.2023 - 4 StR 140/23

    Sichbereiterklären zu einem Verbrechen des Mordes; Unterbringung in einem

    Dabei ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung erheblicher Taten im Sinne des § 63 StGB, also solcher Taten erforderlich, die mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. November 2021 - 5 StR 211/21 Rn. 15; Urteil vom 6. Februar 2019 - 5 StR 495/18 Rn. 20; Beschluss vom 23. Mai 2018 - 2 StR 121/18 Rn. 13; Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564; Urteil vom 17. August 1977 - 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248).
  • KG, 16.08.2023 - 3 Ws 38/23

    Bedrohung(en) als Anlasstat(en) für eine einstweilige Unterbringung nach § 63

    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und die damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 - m. w. N.; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 StR 453/21 - m. w. N.; BGH, Beschluss vom 8. September 2021 - 1 StR 275/21 - m. w. N., BGH, Urteile vom 24. November 2021 - 5 StR 211/21 - und vom 20. Januar 2021 - 5 StR 390/20 - m. w. N.; alle juris).
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