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   KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20 - 121 AR 230/20   

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KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20 - 121 AR 230/20 (https://dejure.org/2020,46586)
KG, Entscheidung vom 10.12.2020 - 5 Ws 217/20 - 121 AR 230/20 (https://dejure.org/2020,46586)
KG, Entscheidung vom 10. Dezember 2020 - 5 Ws 217/20 - 121 AR 230/20 (https://dejure.org/2020,46586)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 20 StGB, § 68a StGB, § 68b Abs 1 S 1 Nr 11 StGB, § 68c StGB, § 68d StGB
    Erteilung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Anforderungen an die Beschlussgründe des Ausgangsgerichts; Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts; Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Weisungen; Zulässigkeit von Gefährderansprachen und Vorstellungsweisung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 309 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • KG, 19.04.2018 - 5 Ws 43/18

    Anforderungen an Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 6 und 12 StGB

    Auszug aus KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20
    Dies gilt auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (std. Rspr., vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 - juris Rn. 19; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 - 5 Ws 43-44/18 -, jeweils m.w.N.).

    Zwar können offensichtlich gebotene Weisungen auch ohne Begründung - über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinaus - rechtmäßig sein, wenn sich keine Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben (std. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 2018, a.a.O., Rn. 20 und 19. April 2018 a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Sind aber Darlegungen erforderlich und fehlen diese im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung - oder deren Ablehnung - nicht überprüfen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014, a.a.O., Rn. 29; Senat, Beschlüsse vom 19. April 2018, a.a.O. und 29. Januar 2018 - 5 Ws 8/18 - juris Rn. 10).

    Dies setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus (BVerfG a.a.O., juris Rn. 19 ff. m.w.N.; vgl. zum Vorstehenden auch Senat, Beschluss vom 19. April 2018, a.a.O.).

    Ein solches Vorgehen genügt den Anforderungen an eine zielgerichtete und ermessensfehlerfreie Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht (Senat, Beschluss vom 19. April 2018, a.a.O.).

    Rspr.: vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - III - 1 Ws 176/14 - juris Rn. 4 und 19. März 2009, a.a.O., Rn. 8; Senat, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 5 Ws 31/20 -, 20. Dezember 2019 - 5 Ws 201/19 -, 29. Januar 2018, a.a.O. und 19. April 2018, a.a.O.).

  • KG, 23.01.2014 - 2 Ws 592/13

    Führungsaufsicht; "elektronische Fußfessel" und Gebotszone

    Auszug aus KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20
    Dies gilt auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (std. Rspr., vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 - juris Rn. 19; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 - 5 Ws 43-44/18 -, jeweils m.w.N.).

    Sind aber Darlegungen erforderlich und fehlen diese im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung - oder deren Ablehnung - nicht überprüfen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014, a.a.O., Rn. 29; Senat, Beschlüsse vom 19. April 2018, a.a.O. und 29. Januar 2018 - 5 Ws 8/18 - juris Rn. 10).

    Denn nach dem derzeitigen Wortlaut der Weisung müsste der Verurteilte für jede beabsichtigte Übertretung der Landesgrenze ein Genehmigungsverfahren bei der Führungsaufsichtsstelle in Gang setzen, um sicher einer Strafbarkeit nach § 145a StGB zu entgehen (vgl. KG, Beschlüsse vom 23. Januar 2014, a.a.O., Rn. 15 und 11. Juni 2015 - 2 Ws 124/15 - juris Rn. 8).

  • BVerfG, 30.03.2016 - 2 BvR 496/12

    Strafbewehrte Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht (Zulässigkeit einer

    Auszug aus KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20
    c) Der Grundsatz der bereits durch das Ausgangsgericht zu prüfenden Verhältnismäßigkeit erfordert dabei, dass die erteilte Weisung zunächst geeignet sein muss, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 496/12 - juris Rn. 18 [zu § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB] m.w.N.).

    Auch hat das Landgericht die Zumutbarkeit der einzelnen Weisungen für den Verurteilten im Sinne des § 68b Abs. 3 StGB, der eine einfachgesetzliche Ausprägung der sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen darstellt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 30. März 2016 - 2 BvR 496/12 - juris Rn. 20), nicht erörtert.

  • OLG Hamm, 19.03.2009 - 2 Ws 40/09

    Führungsaufsicht; Begründung; Weisungen; Aufhebung; Zurückverweisung; StVK

    Auszug aus KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20
    Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (std. Rspr.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009 - 2 Ws 40/09 - juris Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009 - 2 Ws 458/09 - juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 10. August 2018 - 5 Ws 126/18 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Rspr.: vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - III - 1 Ws 176/14 - juris Rn. 4 und 19. März 2009, a.a.O., Rn. 8; Senat, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 5 Ws 31/20 -, 20. Dezember 2019 - 5 Ws 201/19 -, 29. Januar 2018, a.a.O. und 19. April 2018, a.a.O.).

  • KG, 10.08.2018 - 5 Ws 126/18

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen einer Anordnung des Entfallens der Maßregel;

    Auszug aus KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20
    Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (std. Rspr.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009 - 2 Ws 40/09 - juris Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009 - 2 Ws 458/09 - juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 10. August 2018 - 5 Ws 126/18 - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Zwar können offensichtlich gebotene Weisungen auch ohne Begründung - über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinaus - rechtmäßig sein, wenn sich keine Anhaltspunkte für ihre Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ermessensfehler ergeben (std. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 2018, a.a.O., Rn. 20 und 19. April 2018 a.a.O., jeweils m.w.N.).

  • KG, 29.01.2018 - 5 Ws 8/18

    Entscheidungen zur Führungsaufsicht: Umfang der Prüfungskompetenz des

    Auszug aus KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20
    Sind aber Darlegungen erforderlich und fehlen diese im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung - oder deren Ablehnung - nicht überprüfen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014, a.a.O., Rn. 29; Senat, Beschlüsse vom 19. April 2018, a.a.O. und 29. Januar 2018 - 5 Ws 8/18 - juris Rn. 10).

    Rspr.: vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - III - 1 Ws 176/14 - juris Rn. 4 und 19. März 2009, a.a.O., Rn. 8; Senat, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 5 Ws 31/20 -, 20. Dezember 2019 - 5 Ws 201/19 -, 29. Januar 2018, a.a.O. und 19. April 2018, a.a.O.).

  • OLG Nürnberg, 08.05.2014 - 2 Ws 37/14

    Beschwerdeverfahren gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht: Anforderungen

    Auszug aus KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20
    b) Die Beschlussgründe müssen es dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 3, 453 Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 Ws 37-38/14 - juris Rn. 28; Senat a.a.O.).
  • OLG Hamm, 08.05.2014 - 1 Ws 176/14

    Zulässige Weisungen für einen unter Führungsaufsicht stehenden Sexualstraftäter

    Auszug aus KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20
    Rspr.: vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 - III - 1 Ws 176/14 - juris Rn. 4 und 19. März 2009, a.a.O., Rn. 8; Senat, Beschlüsse vom 16. April 2020 - 5 Ws 31/20 -, 20. Dezember 2019 - 5 Ws 201/19 -, 29. Januar 2018, a.a.O. und 19. April 2018, a.a.O.).
  • OLG Dresden, 30.09.2009 - 2 Ws 458/09

    Bestimmtheitsgrundsatz

    Auszug aus KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20
    Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (std. Rspr.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009 - 2 Ws 40/09 - juris Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 30. September 2009 - 2 Ws 458/09 - juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 10. August 2018 - 5 Ws 126/18 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 02.10.2013 - 1 Ws 160/13

    Beschwerdeverfahren gegen eine Weisung der Führungsaufsicht bei einem mehrfach

    Auszug aus KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20
    Dies gilt auch dann, wenn eine Ausübung des Ermessens überhaupt nicht ersichtlich ist (std. Rspr., vgl. Saarländisches OLG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 - juris Rn. 19; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 592/13 -, juris Rn. 10; Senat, Beschluss vom 19. April 2018 - 5 Ws 43-44/18 -, jeweils m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 11.12.2018 - 1 Ws 266/17

    Anfängliche Fehleinweisung eines Verurteilten in ein psychiatrisches Krankenhaus:

  • KG, 11.06.2015 - 2 Ws 124/15

    Führungsaufsicht; Aufenthaltsweisung bei Fernfahrer

  • OLG Braunschweig, 19.04.2022 - 1 Ws 67/22

    Wiederaufnahme eines vorläufig eingestellten Verfahrens; Beschwerderecht der

    Danach sind - um eine gerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen - die für die getroffene Entscheidung bestimmenden Umstände darzulegen; die Entscheidung selbst ist auf der Grundlage eines zutreffenden Sachverhaltes unter Berücksichtigung aller erkennbar maßgebenden Umstände zu treffen (vgl. z.B. für das Recht der Führungsaufsicht: KG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 5 Ws 217/20, Rn. 13 f., juris, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 06.03.2023 - 1 Ws 31/23

    Beschwerde gegen die Anordnung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht

    Der Grundsatz der bereits durch das Ausgangsgericht zu prüfenden Verhältnismäßigkeit erfordert, dass eine erteilte Weisung erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (KG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 5 Ws 217/20 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2019 - III-1 Ws 222/19 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 18.08.2021 - 1 Rv 34 Ss 521/21

    Beihilfe zu Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

    Dieses hängt neben der (bisher nicht konkret festgestellten, gleichwohl strafschärfend berücksichtigten) zeitlichen Komponente der Ermöglichung von Kontakten durch die Angeklagte zwischen R. und deren Tochter auch davon ab, ob bzw. in welchem Umfang und welcher Intensität die Kontakte (in Anwesenheit oder Abwesenheit der Angeklagten) stattfanden (vgl. auch KG Berlin, Beschluss v. 10.12.2020, 5 Ws 217/20, 5 Ws 217/20 - 121 AR 230/20).
  • OLG Dresden, 30.11.2022 - 2 Ws 309/22

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer Meldeauflage im Rahmen der

    Gefährderansprachen, die mit Blick auf den gewählten Wohnsitz des Beschwerdeführers ihre gesetzliche Grundlage in § 17 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 bzw. - bezogen auf das zugrundeliegende Urteil - in § 3 des Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) finden, sind zwar grundsätzlich geeignet, um dem Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht die Strafbewehrtheit bestimmter Verhaltensweisen und deren konsequente Verfolgung nachdrücklich vor Augen zu führen und hierdurch spezialpräventive Wirkung zu entfalten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 5 Ws 217/20 -, juris [Rdnr. 24]).
  • OLG Dresden, 30.11.2022 - 2 Ws 311/22
    Gefährderansprachen, die mit Blick auf den gewählten Wohnsitz des Beschwerdeführers ihre gesetzliche Grundlage in § 17 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 bzw. - bezogen auf das zugrundeliegende Urteil - in § 3 des Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) finden, sind zwar grundsätzlich geeignet, um dem Verurteilten im Rahmen der Führungsaufsicht die Strafbewehrtheit bestimmter Verhaltensweisen und deren konsequente Verfolgung nachdrücklich vor Augen zu führen und hierdurch spezialpräventive Wirkung zu entfalten (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 5 Ws 217/20 -, juris [Rdnr. 24]).
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