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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,51784
OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16 (https://dejure.org/2018,51784)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05.11.2018 - 5 A 99/16 (https://dejure.org/2018,51784)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 05. November 2018 - 5 A 99/16 (https://dejure.org/2018,51784)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AO § 227 AO § 233a VwGO § 88
    Gewerbesteuer; persönliche und sachliche Unbilligkeit; Sanierungsgewinn; Sanierungserlass

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (32)

  • BFH, 25.03.2015 - X R 23/13

    Forderungserlass nach dem sog. Sanierungserlass

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16
    aa) Soweit der vorlegende Senat sowie Stimmen im Schrifttum Fälle eines durch Forderungsverzicht entstandenen Sanierungsgewinns für im vorgenannten Sinn atypische Einzelfälle halten, weil der Sanierungsgewinn nicht zu einem Liquiditätszufluss oder einem Zuwachs an Leistungsfähigkeit führe (Seer, FR 2014, 721, 727; Buschendorf/Vogel, DB 2016, 676, 679; ebenso Rz 62 des Vorlagebeschlusses in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696), folgt der Große Senat dieser Ansicht nicht.

    Soweit gleichwohl in Fällen eines in Sanierungsabsicht erklärten Forderungsverzichts die steuerliche Begünstigung des auf Seiten des Steuerpflichtigen entstehenden Gewinns für erforderlich gehalten wird, um die beabsichtigte (und für erstrebenswert erachtete) Sanierung eines notleidenden Unternehmens nicht zu hindern und die Gläubiger nicht vom Verzicht auf ihre Forderungen abzuhalten (vgl. statt vieler: Krumm, DB 2015, 2714, 2715; Gondert/Büttner, DStR 2008, 1676; Fritsche, Die Streichung von § 3 Nr. 66 EStG..., DStR 2000, 2171, 2172; vgl. auch Groh, DB 1996, 1890; Kroschel, DStR 1999, 1383; s.a. Rz 72 des Vorlagebeschlusses in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696), liegen diese wirtschafts-, ggf. auch arbeitsmarktpolitischen Gründeaußerhalb des Steuerrechts und können --wie ausgeführt-- keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen.

    aa) Soweit auf die vom sog. Sanierungserlass unter III. geforderte vorrangige und vollständige Verrechnung des Sanierungsgewinns mit Verlustvorträgen und negativen Einkünften verwiesen und vertreten wird, jedenfalls die Besteuerung eines solchen, nicht mehr durch Verlustverrechnung reduzierbaren Sanierungsgewinns sei als sachlich unbillig anzusehen, weil der zur Zeit der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. unbegrenzt mögliche Verlustvortrag mittlerweile durch § 10d Abs. 2 EStG in Gestalt einer sog. Mindestbesteuerung wieder beschränkt worden sei (Krumm, DB 2015, 2714, 2716; Seer, FR 2014, 721, 727; Vorlagebeschluss in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696, Rz 65), folgt der Große Senat dieser Auffassung aus mehreren Gründen nicht.

    (1) Die Annahme, die Besteuerung eines nach vollständiger Verlustverrechnung verbleibenden Sanierungsgewinns laufe den Wertungen des Gesetzgebers zuwider, weil nach der Begründung des Entwurfs eines Steuerreformgesetzes 1999 der CDU/CSU- und FDP-Fraktion (BTDrucks 13/7480, 192) mit der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. allein eine sog. "Doppelbegünstigung" (Steuerbegünstigung des Sanierungsgewinns bei zugleich unbegrenzt möglichem Verlustvortrag) habe vermieden werden sollen (vgl. z.B. Krumm, DB 2015, 2714, 2716; Gondert/Büttner, DStR 2008, 1676; Braun/Geist, Zur Steuerfreiheitvon Sanierungsgewinnen, BB 2009, 2508; Vorlagebeschluss in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696, Rz 60, 61, 65), trifft nicht zu.

    d) Daran ändert auch die im sog. Sanierungserlass unter Nr. 111 Abs. 1 vertretene Ansicht des BMF nichts, die Besteuerung von Sanierungsgewinnen nach Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. sei sachlich unbillig, weil sie mit den Zielen der InsO in Konflikt stehe (so auch statt vieler: Kahlert, FR 2014, 731, 733; ebenso Rz 71 des Vorlagebeschlusses in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696).

    e) Liegen somit in Fällen durch Schuldenerlass erzielter Sanierungsgewinne, wie sie der sog. Sanierungserlass beschreibt, die Voraussetzungen sachlicher Unbilligkeit i.S. der §§ 163, 227 AO nicht vor, lässt sich der nach dem BMF- Schreiben in BStBl I 2003, 240 vorgesehene Steuererlass aus Billigkeitsgründen auch nicht mit dem Vorbringen des dem Streitfall beigetretenen BMF rechtfertigen, solche Billigkeitsmaßnahmen entsprächen dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers, weil in verschiedenen Begründungen zu Gesetzentwürfen Billigkeitsmaßnahmen im Allgemeinen oder der sog. Sanierungserlass im Besonderen erwähnt würden (…vgl. insoweit auch: Frotscher in Schwarz, a.a.O., § 163 Rz 132; HHR/Musil, § 4 EStG Rz 134; Kanzler, FR 2008, 1116, 1117; Geist, Die Besteuerung von Sanierungsgewinnen, BB 2008, 2658; Gondert/Büttner, DStR 2008, 1676;… Hoffmann-Theinert/Häublein, a.a.O.; Buschendorf/Vogel, DB 2016, 676, 679 ff.; s.a. Rz 66 des Vorlagebeschlusses in BFHE 249, 299, BStBl II 2015, 696).

  • BFH, 09.07.1970 - IV R 34/69

    Bewohner des Zonenrandgebiets - Sonderabschreibungen auf Investitionen - …

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16
    Eine Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle kann daher mit dem Ziel einer einheitlichen Behandlung zusammenfassend beurteilt werden, doch müssen hinsichtlich all dieser Einzelfälle die Voraussetzungen der sachlichen Unbilligkeit vorliegen (BFH-Urteile vom 9. Juli 1970 IV R 34/69, BFHE 99, 448, BStBl II 1970, 696, und vom 25. November 1980 VII R 17/78, BFHE 132, 159, BStBl II 1981, 204).

    Gründe außerhalb des Steuerrechts wie z.B. wirtschafts-, arbeits-, sozial- oder kulturpolitische Gründe können einen Billigkeitsentscheid somit nicht rechtfertigen (BFH-Urteile vom 19. Januar 1965 VII 22/62 S, BFHE 81, 572, BStBl III 1965, 206, und in BFHE 99, 448, BStBl II 1970, 696).

    Die auch in Fällen sog. Gruppenunbilligkeit erforderliche Prüfung der Unbilligkeit im Einzelfall (vgl. BFH-Urteil in BFHE 99, 448, BStBl II 1970, 696) unterbleibt.

    b) Da eine Regelung, die der Gesetzgeber abstrakt hätte treffen können, nicht Gegenstand von Billigkeitsmaßnahmen sein kann (BFH-Urteil in BFHE 99, 448, BStBl II 1970, 696), spricht gegen die mit dem sog. Sanierungserlass angenommene sachliche Unbilligkeit des Weiteren, dass die Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns über viele Jahre hinweg --zunächst im KStG, dann im EStG- - auf einer gesetzlichen Regelung beruhte.Vor allem aber kam mit der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. der Wille des Gesetzgebers klar und deutlich zum Ausdruck, Sanierungsgewinne künftig nicht mehr steuerlich zu privilegieren.

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF - …

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16
    Wegen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2016 - GrS 1/15 -, wonach Steuerbegünstigungen aufgrund des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen, komme ein Erlass der Gewerbesteuer nur noch wegen anderweitiger sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit in Betracht.

    Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat dazu ausgeführt (BFH, Beschl. v. 28. November 2016 - GrS 1/15 -, juris Rn. 112 bis 143):.

  • BFH, 26.10.2011 - VII R 50/10

    Keine Verpflichtung des FA zur Beteiligung an einem außergerichtlichen …

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16
    Maßgebend sind die Verhältnisse, die der Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, so dass es auf den Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung ankommt, sofern die Widerspruchsbehörde - wie hier bei Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2012 gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SächsJG - nur auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (…SächsOVG, Beschl. v. 10. Februar 2010 - 5 D 32/09 -, juris Rn. 10;… BVerwG, Urt. v. 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, juris Rn. 31, 33/34; BFH, Urt. v. 26. Oktober 2011 - VII R 50/10 -, juris Rn. 27 ff.).

    Die Pflicht der Finanzverwaltung, Steueransprüche durchzusetzen, ist nicht schon deshalb sachlich unbillig, weil sie zu einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Steuerschuldners führt (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 50/10, BFH/NV 2012, 552).

  • OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 317/13

    Verpflichtungsklage; Erlass von Gewerbesteuern; persönliche Unbilligkeit; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16
    Allenfalls eine eigene Verwaltungspraxis bei der Handhabung der Sanierungsgewinne im Gewerbesteuerrecht kann sie binden (SächsOVG, Urt. v. 10. September 2015 - 5 A 317/13 -, juris Rn. 34, Beschlüsse v. 12. April 2013 - 5 A 142/10 -, juris Rn. 16, v. 21. April 2010 - 5 B 518/09 -, juris Rn. 8/9, und v. 2. September 2010 - 5 B 555/09 -, juris Rn. 12 bis 14).

    Rn. 26 Dem schließt sich der erkennende Senat - nachdem er diese Frage zuletzt offen gelassen hatte (SächsOVG, Urt. v. 10. September 2015 - 5 A 317/13 -, juris Rn. 38/39) - nunmehr nach eigener Prüfung für die Gewerbesteuer an.

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16
    Die Entscheidung der Gemeinde darüber ist eine Ermessensentscheidung, wobei Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Billigkeitsmaßstab bestimmt werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, juris Rn. 19;… GmS-OGB, Beschl. v. 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, juris Rn. 20 ff.).

    Maßgebend sind die Verhältnisse, die der Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, so dass es auf den Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung ankommt, sofern die Widerspruchsbehörde - wie hier bei Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2012 gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SächsJG - nur auf eine Rechtskontrolle beschränkt ist (…SächsOVG, Beschl. v. 10. Februar 2010 - 5 D 32/09 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, juris Rn. 31, 33/34;… BFH, Urt. v. 26. Oktober 2011 - VII R 50/10 -, juris Rn. 27 ff.).

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16
    Darin liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. dazu: BVerfG-Beschluss in BVerfGE 40, 237).
  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16
    So hat auch der vorlegende Senat mit Urteil in BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916 sowie mit Beschluss vom 8. Juni 2011 X B 209/10 (…BFH/NV 2011, 1828) zu Recht entschieden, Billigkeitsmaßnahmen könnten nicht nach den Kriterien einer Vorschrift beurteilt werden, die der Gesetzgeber bewusst aufgehoben habe.
  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des …

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16
    Damit blieben zum einen die übrigen Motive des Gesetzgebers und infolgedessen zum anderen die ständige Rechtsprechung des BFH sowie des BVerwG unbeachtet, der zufolge eine steuerliche Belastung, die der Wertentscheidung des Gesetzgebers entspricht, weil er sie auch in Anbetracht der Umstände des betreffenden Einzelfalls in Kauf genommen hat, grundsätzlich hinzunehmen ist und nicht durch eine Billigkeitsmaßnahme beseitigt werden kann (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1966 II 111/64, BFHE 88, 382, BStBl III 1967, 415; vom 26. April 1979 V R 67/74, BFHE 127, 556, BStBl II 1979, 539; vom 4. Februar 2010 II R 25/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663, und vom 20. September 2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, jeweils m.w.N.; BVerwG-Urteile in HFR 1984, 595, und in HFR 1985, 481).
  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom …

    Auszug aus OVG Sachsen, 05.11.2018 - 5 A 99/16
    Damit blieben zum einen die übrigen Motive des Gesetzgebers und infolgedessen zum anderen die ständige Rechtsprechung des BFH sowie des BVerwG unbeachtet, der zufolge eine steuerliche Belastung, die der Wertentscheidung des Gesetzgebers entspricht, weil er sie auch in Anbetracht der Umstände des betreffenden Einzelfalls in Kauf genommen hat, grundsätzlich hinzunehmen ist und nicht durch eine Billigkeitsmaßnahme beseitigt werden kann (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1966 II 111/64, BFHE 88, 382, BStBl III 1967, 415; vom 26. April 1979 V R 67/74, BFHE 127, 556, BStBl II 1979, 539; vom 4. Februar 2010 II R 25/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663, und vom 20. September 2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, jeweils m.w.N.; BVerwG-Urteile in HFR 1984, 595, und in HFR 1985, 481).
  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 759/12

    Nach dem Wegfall von § 3 Nr. 66 EStG a. F. keine Rechtsgrundlage mehr für die …

  • FG München, 12.12.2007 - 1 K 4487/06

    Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer mit der Folge der …

  • BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17

    Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen …

  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 90.81

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen - …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2017 - 14 A 1479/13

    Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen; Gewerbeertrag als …

  • BFH, 08.06.2011 - X B 209/10

    Kein Billigkeitserlass bei Verzicht von Gläubigern auf erst künftig entstehende …

  • BFH, 15.07.1968 - GrS 2/67

    Verrechnung eines körperschaftsteuerfreien Sanierungsgewinns

  • BFH, 19.01.1965 - VII 22/62 S

    Mineralölsteuererlass oder Steuererstattung aus Billigkeitsgründen

  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 43.82

    Erhebungsverfahren - Billigkeitsgründe - Persönliche - Sachliche - Ausschluss

  • BFH, 25.11.1980 - VII R 17/78

    Branntweineigenlager - Inhaber - Entlastung um den vollen Betrag der …

  • BFH, 05.10.1966 - II 111/64

    Möglichkeit der Gewährung eines steuerlichen Billigkeitserlasses gegen …

  • BFH, 26.04.1979 - V R 67/74

    Billigkeitserlaß - Sonderumsatzsteuer - Ausfuhrlieferungen - Kostendeckendes …

  • BFH, 30.08.1963 - III 112/60 U

    Ablehnung eines Antrages auf Billigkeitserlaß bei rückwirkender Umstellung einer …

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters …

  • BVerwG, 13.01.2012 - 9 B 56.11

    Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung; …

  • BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70

    Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss …

  • BVerwG, 16.03.1977 - 8 C 58.76

    Verwaltungsverfahren - Aufenthaltswechsel - Fortdauer der örtlichen Zuständigkeit …

  • OVG Sachsen, 21.04.2010 - 5 B 518/09

    Gewerbesteuer, vorläufiger Rechtsschutz, Erlass, Sanierungsgewinn

  • OVG Sachsen, 02.09.2010 - 5 B 555/09

    Sanierungsgewinn, Gewerbesteuer, Erlass, Aussetzung, Vollstreckung

  • OVG Sachsen, 12.04.2013 - 5 A 142/10

    Erlass der Gewerbesteuer, Sanierungsgewinn, sachliche Unbilligkeit, …

  • BVerwG, 15.07.1999 - 9 B 367.99

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung …

  • OVG Sachsen, 10.02.2010 - 5 D 32/09

    Prozesskostenhilfeverfahren, Insolvenzverfahren, Steuererlass, persönliche …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2019 - 4 L 103/18

    Erlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer

    Der Gemeinde ist bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal der Unbilligkeit erfüllt ist, kein Ermessensspielraum eingeräumt, sondern es handelt sich - wie es der Große Senat des Bundesfinanzhofes nunmehr unter Aufarbeitung von Rechtsprechung und Literatur ausdrücklich festgestellt hat (…vgl. Beschluss vom 28. November 2016 - GrS 1/15 -, juris, Rdnr. 98ff., 106) - um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht voll überprüfbar ist (so auch BFH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XI R 33/16 - Urteil vom 23. August 2017 - I R 52/14 - jeweils juris; i.E. auch OVG Sachsen, Urteil vom 5. November 2018 - 5 A 99/16 -, und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. April 2017 - 14 A 1479/13 -, jeweils juris).

    Im Übrigen hat schon der Große Senat des Bundesfinanzhofes in seinem zum Erlass von Einkommensteuern ergangenen Beschluss vom 28. November 2016 (- GrS 1/15 - vgl. auch BFH…, Beschluss vom 8. Mai 2018 - VIII B 124/17 -, juris, Rdnr. 145; Urteil vom 23. August 2017 - I R 52/14 -, juris), auf den der Senat ebenfalls Bezug nimmt, ausdrücklich festgestellt, dass das Ziel, Sanierungsgewinne generell, jedenfalls aber nachdem sie mit Verlusten verrechnet worden seien, nicht zu besteuern, sich mit einem Billigkeitserlass nach § 163 Satz 1 AO oder § 227 AO nicht erreichen lasse (so auch OVG Sachsen, Urteil vom 5. November 2018 - 5 A 99/16 -, juris, Rdnr. 25; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 25. April 2017 - 14 A 1479/13 -, Rdnr. 66ff.).

    Die zum Einkommensteuerrecht getroffenen Erwägungen des Großen Senats des Bundesfinanzhofs können auf das Gewerbesteuerrecht übertragen werden, da die Besteuerungsgrundlage (der Gewerbeertrag gem. § 6 GewStG) nach § 7 Satz 1 GewStG grundsätzlich der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb ist (so auch OVG Sachsen, Urteil vom 5. November 2018 - 5 A 99/16 -, juris, Rdnr. 26).

  • OVG Sachsen, 16.03.2022 - 5 A 219/20

    Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Erlass; Unbilligkeit

    Aber auch dann sei die Ablehnung des Gewerbesteuererlasses zu Recht erfolgt, weil sich der Kläger auf den sog. Sanierungserlass vom 27. März 2003 nicht stützen könne und es sich bei der Erfassung des Verzichts auf Darlehensforderungen nicht um eine atypische, vom Gesetzgeber nicht gewollte Gewinnerhöhung oder Verlustminderung handele (Anschluss an BFH, Beschl. v. 28. November 2016 - GrS 1/15 - und SächsOVG, Urt. v. 5. November 2018 - 5 A 99/16 -).

    Rn. 6 Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen von Billigkeitsgründen als Inhalt und Grenzen einer pflichtgemäßen Ausübung des Erlassermessens für die vorliegende Fallgestaltung eines Sanierungsgewinns untersucht und hat dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschl. v. 28. November 2016 - GrS 1/15 -, juris) und des Senats (SächsOVG, Urt. v. 5. November 2018 - 5 A 99/16 -, juris) verneint.

    Jene Rechtsprechung hat auch bereits das Argument des Klägers für die rechtliche Zulässigkeit eines Billigkeitserlasses, der Sanierungsgewinn sei nur bilanzieller Natur, erwogen und ist ihm nicht gefolgt (…BFH, Beschl. v. 28. November 2016 - GrS 1/15 -, juris Rn. 116; SächsOVG, Urt. v. 5. November 2018 - 5 A 99/16 -, juris Rn. 25 f.).

  • VG Göttingen, 18.04.2019 - 2 B 487/18

    Nachzahlungszinsen; Sanierungserlass; Sanierungsgewinn; unbillige Härte

    Die unbillige Härte ist vergleichbar mit der Erlassbedürftigkeit des Steuerpflichtigen im Rahmen eines Steuererlasses wegen persönlicher Unbilligkeit i.S.d. § 227 AO (dazu: Sächsisches OVG, Urteil vom 05.11.2018 - 5 A 99/16 -, juris, Rn. 20).
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