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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.09.2012 - 5 AV 2.12, 5 AV 2.12 (5 AV 1.12), 5 PKH 16.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,29334
BVerwG, 19.09.2012 - 5 AV 2.12, 5 AV 2.12 (5 AV 1.12), 5 PKH 16.12 (https://dejure.org/2012,29334)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.2012 - 5 AV 2.12, 5 AV 2.12 (5 AV 1.12), 5 PKH 16.12 (https://dejure.org/2012,29334)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12, 5 AV 2.12 (5 AV 1.12), 5 PKH 16.12 (https://dejure.org/2012,29334)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Antrag auf Tatsachenberichtigung und Beschlussergänzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 122 Abs 1 VwGO, § 119 VwGO, § 120 VwGO
    Antrag auf Tatsachenberichtigung und Beschlussergänzung

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit des ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung neben der ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit des ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung neben der ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de

    Antrag auf Tatsachenberichtigung und Beschlussergänzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.08.2012 - 5 AV 1.12

    Anforderungen an den Nachweis der Untentscheidbarkeit einer Sache vor einem …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2012 - 5 AV 2.12
    Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - sowie seine zu diesem Beschluss gestellten Anträge auf "Tatbestandsberichtigung" und Beschlussergänzung werden zurückgewiesen.

    Rn. 1 1. Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 7. September 2012 (sowie ergänzendem Schreiben vom 10. September 2012) erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - sowie seine zu diesem Beschluss gestellten Anträge auf "Tatbestandsberichtigung" und Beschlussergänzung sind jedenfalls unbegründet.

    Rn. 3 aa) Das Begehren des Antragstellers ist bei verständiger Würdigung nicht auf eine Tatbestandsberichtigung im Sinne von §§ 119 und 122 VwGO gerichtet, sondern (allein) als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - zu verstehen.

    Der Antragsteller macht in seinem Schreiben vom 7. September 2012 (S. 2) (…bzw. seinem Schreiben vom 10. September 2012, S. 2) unter Bezugnahme auf die im Schriftsatz vom 12. Juni 2012 gestellten Anträge geltend, der Senat habe (im Verfahren BVerwG 5 AV 1.12 ) "die hier jeweils zu a) genannten Anträge ... weder im Tatbestand des angegriffenen Beschlusses genannt" noch "beschieden".

  • BVerwG, 05.07.2012 - 5 B 24.12

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss eines …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2012 - 5 AV 2.12
    Der ungeschriebene außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist, jedenfalls soweit er wie hier die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) schon nicht statthaft (vgl. etwa Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - BVerwG 5 B 24.12 - juris Rn. 2 …und vom 25. Juni 2012 - BVerwG 8 B 49.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.06.2012 - 8 B 49.12

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit sachlichen Angriffen gegen die …

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2012 - 5 AV 2.12
    Der ungeschriebene außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist, jedenfalls soweit er wie hier die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) schon nicht statthaft (…vgl. etwa Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - BVerwG 5 B 24.12 - juris Rn. 2 und vom 25. Juni 2012 - BVerwG 8 B 49.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 20.12

    Ablehnungsgesuch eines Rechtsanwalts gegen Richter wegen der Besorgnis der …

    Das gegen die Richterin und die Richter, die den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 - BVerwG 5 AV 2.12, 5 PKH 16.12 - gefasst haben, gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wegen Besorgnis der Befangenheit wird verworfen.

    Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Hinblick "auf beabsichtigte Anträge nach § 153 VwGO i.V.m. § 579 I ZPO (Wiederaufnahme/Nichtigkeit)" und "für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen" gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 - BVerwG 5 AV 2.12, 5 PKH 16.12 - werden abgelehnt.

    Die vom Antragsteller gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 - BVerwG 5 AV 2.12, 5 PKH 16.12 - gestellten Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung werden verworfen und der diesbezügliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

    Er begründet seine Ablehnungsgesuche maßgeblich mit der seiner Auffassung nach fehlerhaften Bescheidung seiner Anträge und Gesuche in den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - und vom 19. September 2012 - BVerwG 5 AV 2.12, 5 PKH 16.12 - und hält die genannten Richterinnen und Richter ohne Hinweis auf individuelle Umstände in pauschaler Weise wegen ihrer Mitwirkung an den vorangegangenen Entscheidungen für befangen.

    Rn. 6 2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, die der Antragsteller im Hinblick "auf beabsichtigte Anträge nach § 153 VwGO i.V.m. § 579 I ZPO (Wiederaufnahme/Nichtigkeit)" und "für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen" gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 (a.a.O.) stellt (Schriftsätze des Antragstellers u.a. vom 5., 7., 8. und 10. Oktober 2012), sind ebenfalls unbegründet.

    Rn. 8 Gegenstand des Beschlusses des Senats vom 19. September 2012 (a.a.O.) waren die vom Antragsteller mit Schreiben vom 7. September 2012 (sowie ergänzendem Schreiben vom 10. September 2012) erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (…a.a.O.) sowie seine zu diesem Beschluss gestellten Anträge auf "Tatbestandsberichtigung" und Beschlussergänzung.

    Rn. 9 Soweit die beabsichtigte Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 19. September 2012 (a.a.O.) überhaupt zulässig ist, erweist sie sich jedenfalls als offensichtlich unbegründet.

    Rn. 11 Soweit der Antragsteller vorbringt (…Schriftsatz vom 8. Oktober 2012, S. 4 f.), der Senat habe im Beschluss vom 19. September 2012 (a.a.O.) nicht in derselben Besetzung wie im Beschluss vom 23. August 2012 (…a.a.O.) entschieden und damit gegen die gesetzliche Spruchkörperbesetzung nach § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO verstoßen, geht dies fehl.

    Der Senat hat jedoch im Beschluss vom 19. September 2012 (a.a.O., BA S. 2) nicht über eine Tatbestandsberichtigung entschieden.

    Rn. 12 Auch im Übrigen ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers (Schriftsätze u.a. vom 5., 7., 8. und 10. Oktober 2012) noch aus sonstigen Umständen Hinweise darauf, dass der Senat bei der Fassung des Beschlusses vom 19. September 2012 (a.a.O.) nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist oder bestimmte Richterinnen und Richter an der Entscheidung nicht hätten mitwirken dürfen.

    Rn. 13 3. Die vom Antragsteller im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 (a.a.O.) gestellten Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung sind unzulässig und der diesbezügliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedenfalls unbegründet.

    Hierzu ist er mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 (a.a.O.) beschieden worden.

    Nichts anderes gilt - und dies musste sich dem Antragsteller als Rechtskundigem ohne Weiteres erschließen - für den Beschluss des Senats vom 19. September 2012 (a.a.O.).

    Mit dem nunmehr formelhaft wiederholten Antrag auf "Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung" des Beschlusses vom 19. September 2012 (a.a.O.) bringt der Antragsteller keinerlei neue oder auf diesen Beschluss bezogene Gesichtspunkte vor, sondern wiederholt nur formelhaft den Antrag, den er bereits erfolglos zu dem Beschluss des Senats vom 23. August 2012 (…a.a.O.) gestellt hat.

    Dass ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt, ergibt sich überdies aus dem widersprüchlichen prozessualen Verhalten des Antragstellers, der einerseits - wie er nunmehr geltend macht - (trotz der offensichtlich mangelnden Erfolgsaussichten) eine Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung durch die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts anstrebt, die den Beschluss vom 19. September 2012 (a.a.O.) gefasst haben, zugleich aber sämtliche Richter, die in dieser Besetzung entschieden haben, gerade wegen der Mitwirkung an demselben Beschluss wegen Befangenheit ablehnt.

  • BVerwG, 12.11.2012 - 5 PKH 19.12

    Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit bei offenbarem Missbrauch des …

    Er begründet seine Ablehnungsgesuche maßgeblich mit der seiner Auffassung nach fehlerhaften Bescheidung seiner Anträge und Gesuche in den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - und vom 19. September 2012 - BVerwG 5 AV 2.12, 5 PKH 16.12 - und hält die genannten Richterinnen und Richter ohne Hinweis auf individuelle Umstände in pauschaler Weise wegen ihrer Mitwirkung an den vorangegangenen Entscheidungen für befangen.

    Rn. 8 Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 19. September 2012 (a.a.O.) über eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 23. August 2012 (…a.a.O.) entschieden.

    Soweit die nunmehr vom Antragsteller in Aussicht genommene erneute Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 (…a.a.O.) überhaupt zulässig wäre, sind jedenfalls keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung von jener rechtfertigen könnten, wie sie der Senat in den Beschlüssen vom 23. August und 19. September 2012 (a.a.O.) getroffen hat.

    Hierzu ist er mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012 (a.a.O.) beschieden worden.

    Ebenso hat der Senat im Beschluss vom 19. September 2012 (a.a.O., BA S. 3) den Antrag, den Beschluss vom 23. August 2012 (…a.a.O.) zu ergänzen (§§ 120 und 122 Abs. 1 VwGO), als unbegründet angesehen.

  • BVerwG, 02.01.2017 - 5 B 77.16

    Prüfung einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen …

    Rn. 9 2. Die zugleich erhobene ungeschriebene, auf Art. 17 GG gegründete außerordentliche Gegenvorstellung ist, jedenfalls soweit sie - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO verfolgt, neben diesem durch die Prozessordnung gewährten Rechtsbehelf nicht statthaft (…vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juli 2012 - 5 B 24.12, 5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 und vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 (5 AV 1.12 ), 5 PKH 16.12 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 5 C 2.15

    Erneute Anfechtbarkeit einer Entrscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit …

    Der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wäre jedenfalls insoweit nicht statthaft und unzulässig, soweit er - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 u.a. - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 9.15

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e. Anhörungsrüge

    Der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wäre jedenfalls insoweit nicht statthaft und unzulässig, soweit er - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 u.a. - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 5 C 3.15

    Ungeeignetheit einer Anhörungsrüge zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit …

    Der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wäre jedenfalls insoweit nicht statthaft und unzulässig, soweit er - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 u.a. - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 5 C 4.15

    Ungeeignetheit einer Anhörungsrüge zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit …

    Der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wäre jedenfalls insoweit nicht statthaft und unzulässig, soweit er - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 u.a. - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 5 C 6.15

    Ungeeignetheit einer Anhörungsrüge zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit …

    Der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wäre jedenfalls insoweit nicht statthaft und unzulässig, soweit er - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 u.a. - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 5 C 5.15

    Gewährung des rechtlichen Gehörs i.R.e. Anhörungsrüge

    Der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wäre jedenfalls insoweit nicht statthaft und unzulässig, soweit er - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 u.a. - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 10.15

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e. Anhörungsrüge

    Der ungeschriebene Rechtsbehelf der Gegenvorstellung wäre jedenfalls insoweit nicht statthaft und unzulässig, soweit er - wie hier - die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2012 - 5 AV 2.12 u.a. - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 11.15

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e. Anhörungsrüge

  • BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 8.15

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e. Anhörungsrüge

  • BVerwG, 21.01.2015 - 5 B 12.15

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • VG Köln, 05.02.2021 - 20 L 210/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2023 - 18 E 656/23

    Unzulässigkeit der mit einer Anhörungsrüge verbundenen Gegenvorstellung

  • OVG Sachsen, 08.01.2015 - 5 D 88/13

    Tatbestandsberichtigung, Tatbestand, Beweiskraft, Bewertung, …

  • OVG Sachsen, 29.01.2015 - 5 E 76/14

    Ergänzung eines Beschlusses, Tatbestandsberichtigung, Bewertung, rechtliche …

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