Rechtsprechung
| BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 90/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Arbeitnehmers auf tatsächliches Tätigwerden entsprechend seinem Arbeitsvertrag - Unmöglichkeit der Arbeitsleistung bei Wegfall der Betriebsstätte - Vorübergehende Unmöglichkeit - Schadensersatz wegen zu vertretender Unmöglichkeit - "Kompensation" durch ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 19.11.1982 - 4 Ca 1253/82
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.1983 - 5 Sa 111/83
- BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 90/84
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (8)
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 90/84
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf, entsprechend seinem Arbeitsvertrag auch wirklich tätig werden zu können (vgl. statt vieler: BAG 28, 168, 172 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu I 3 a der Gründe; ferner zuletzt BAG Großer Senat, Beschluß vom 27. Februar 1985, GS 1/84, zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 11.03.1982 - VII ZR 357/80
Restwerklohn trotz nicht ausführbarer Montage - Iran-Fall
Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 90/84
Eine Leistung ist bereits dann unmöglich, wenn nicht mit einer alsbaldigen Beseitigung des Leistungshindernisses gerechnet werden kann (vgl. BGHZ 83, 197, 201). - BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 173/75
Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung
Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 90/84
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch darauf, entsprechend seinem Arbeitsvertrag auch wirklich tätig werden zu können (vgl. statt vieler: BAG 28, 168, 172 = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu I 3 a der Gründe; ferner zuletzt BAG Großer Senat, Beschluß vom 27. Februar 1985, GS 1/84, zur Veröffentlichung bestimmt).
- BGH, 03.12.1974 - VI ZR 1/74
Ersatzpflicht der kosmetischen Beseitigung einer Unfallnarbe; Begrenzung des …
Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 90/84
In solchen Fällen muß das Interesse des Gläubigers an einer "Restitution" hinter den Schutz des Ersatzpflichtigen vor unzumutbaren Belastungen zurücktreten; er muß sich mit einer "Kompensation" durch einen Wertausgleich seines Schadens zufrieden geben (vgl. BGHZ 63, 295, 297). - BGH, 28.11.1963 - II ZR 41/62
Nutzungsregelung und Nießbrauchsbestellung am Miteigentumsanteil
Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 90/84
Auch in diesem Falle bleibt der ursprüngliche Leistungsanspruch nicht bestehen; an seine Stelle tritt vielmehr ein Schadenersatzanspruch des Gläubigers (vgl. BGHZ 40, 326, 332;… Staudinger/Löwisch, aaO, § 280 Rz 8). - BAG, 17.12.1968 - 5 AZR 149/68
Lohnfortzahlung bei vom Arbeitgeber zu vertretender Unmöglichkeit - Zerstörung …
Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 90/84
Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht etwa die Betriebsstätte des Arbeitgebers, kann mit deren Wegfall die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAG 21, 263, 268 f. = AP Nr. 2 zu § 324 BGB, zu II 1 der Gründe;… ferner Staudinger/Löwisch, BGB, 12. Aufl., § 275 Rz 8, 9 m. w. N.). - RG, 16.05.1923 - I 441/22
Unmöglichkeit der Leistung
Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 90/84
Im allgemeinen kann sich ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 280 Abs. 1 oder § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB immer nur auf Geldersatz richten, weil die Naturalherstellung der nicht mehr möglichen und deswegen auch nicht mehr geschuldeten Erfüllung nicht in Betracht kommt (…vgl. Staudinger/Löwisch, aaO, § 280 Rz 9; BGH LM BGB § 325 Nr. 3; RGZ 107, 15, 17 f.). - RG, 19.12.1922 - II 56/22
Ansprüche aus Vergleich; Schadensersatz.
Auszug aus BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 90/84
Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen zugelassen, nämlich dann, wenn dem Gläubiger mit einem bloßen Geldersatz nicht mehr geholfen ist oder wenn es ihm nicht zuzumuten ist, sich mit einer bestimmten Geldleistung anstelle einer Sachleistung abfertigen zu lassen (vgl. MünchKomm- Emmerich, § 280 Rz 5; BGH WM 1971, 1412, 1414; RGZ 106, 86, 88).
- BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 560/16
Vollstreckungsabwehrklage - Beschäftigungstitel - Unmöglichkeit
Die unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen bestanden in einer Zerstörung des Betriebs durch einen Brand (BAG 17. Dezember 1968 - 5 AZR 149/68 - zu II 1 der Gründe, BAGE 21, 263), einer vorübergehenden witterungsbedingten Schließung (BAG 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94), einer Schließung der Abteilung (BAG 4. September 1985 - 5 AZR 90/84 - zu I 2 a der Gründe), einer Umorganisation (BAG 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 - zu I 1 a der Gründe) und einer Betriebsstilllegung (BAG 18. März 1999 - 8 AZR 344/98 - zu I 3 der Gründe). - BAG, 27.02.2002 - 9 AZR 562/00
Freistellungsrecht des Arbeitgebers - Berufsausübungsfreiheit - Tarifautonomie
Der Beschäftigungsanspruch entfällt, wenn dem Arbeitgeber die tatsächliche Entgegennahme der Arbeitsleistung nicht möglich ist (vgl. BAG 4. September 1985 - 5 AZR 90/84 - nv.; 18. März 1999 - 8 AZR 344/98 - ZTR 1999, 516). - ArbG Berlin, 04.08.2011 - 28 Ca 923/11
Zwangsgeldfestsetzung - Nichterfüllung eines titulierten …
Andere wiederum verweisen zutreffend 54Soweit Teile der Judikatur sich für ihren Begriff von "Unmöglichkeit" auf BAG 13.6.1990 (Fn. 51 - Zitat dort) beziehen, ist beiläufig anzumerken, dass sich die vom 5. Senat angesprochenen Bezugsstellen zur Generalisierung nicht ohne Weiteres anbieten: Die eine ( BAG 17.12.1968 - 5 AZR 149/68 - BAGE 21, 263 = AP § 324 BGB Nr. 2 = NJW 1969, 446) betraf Ansprüche auf Verzugsvergütung unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Betriebsrisiko's" (§ 615 Satz 1 BGB), nachdem der Betrieb (Nachtkabarett) einem Brand zum Opfer gefallen war, die andere ( BAG 4, 9.1985 - 5 AZR 90/84 - n.v. ["Juris"]) einen Beschäftigungsanspruch, nachdem der beklagte Arbeitgeber das Einsatzgebiet des Klägers (die Innere Abteilung des Krankenhauses in O.) nach St. G. verlegt hatte.Hier hatte der 5. Senat die Auflösung der betreffenden Station in O. hinsichtlich des darauf gerichteten Beschäftigungsanspruchs des Klägers als Fall der "Unmöglichkeit" gedeutet ([I.2 b.]: "Denn die Unmöglichkeit der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers auf der Inneren Abteilung des Krankenhauses O. im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kann nicht geleugnet werden, weil diese Abteilung damals wegen ihrer Verlegung nach St. G. nicht mehr existierte").Soweit Teile der Judikatur sich für ihren Begriff von "Unmöglichkeit" auf BAG 13.6.1990 (Fn. 51 - Zitat dort) beziehen, ist beiläufig anzumerken, dass sich die vom 5. Senat angesprochenen Bezugsstellen zur Generalisierung nicht ohne Weiteres anbieten: Die eine ( BAG 17.12.1968 - 5 AZR 149/68 - BAGE 21, 263 = AP § 324 BGB Nr. 2 = NJW 1969, 446) betraf Ansprüche auf Verzugsvergütung unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Betriebsrisiko's" (§ 615 Satz 1 BGB), nachdem der Betrieb (Nachtkabarett) einem Brand zum Opfer gefallen war, die andere ( BAG 4, 9.1985 - 5 AZR 90/84 - n.v. ["Juris"]) einen Beschäftigungsanspruch, nachdem der beklagte Arbeitgeber das Einsatzgebiet des Klägers (die Innere Abteilung des Krankenhauses in O.) nach St. G. verlegt hatte.
54) Soweit Teile der Judikatur sich für ihren Begriff von "Unmöglichkeit" auf BAG 13.6.1990 (Fn. 51 - Zitat dort) beziehen, ist beiläufig anzumerken, dass sich die vom 5. Senat angesprochenen Bezugsstellen zur Generalisierung nicht ohne Weiteres anbieten: Die eine ( BAG 17.12.1968 - 5 AZR 149/68 - BAGE 21, 263 = AP § 324 BGB Nr. 2 = NJW 1969, 446) betraf Ansprüche auf Verzugsvergütung unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Betriebsrisiko's" (§ 615 Satz 1 BGB), nachdem der Betrieb (Nachtkabarett) einem Brand zum Opfer gefallen war, die andere ( BAG 4, 9.1985 - 5 AZR 90/84 - n.v. ["Juris"]) einen Beschäftigungsanspruch, nachdem der beklagte Arbeitgeber das Einsatzgebiet des Klägers (die Innere Abteilung des Krankenhauses in O.) nach St. G. verlegt hatte.
- BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89
Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung - Wegfall des Arbeitsplatzes - …
Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAGE 21, 263, 268 f. = AP Nr. 2 zu 9 124 BGB, zu II 1 der Gründe; vgl. ferner unveröffentliebes Senatsurteil vom 4. September 1985 - 5 AZR 90/84 zu I 2 a der Gründe). - LAG Hamm, 02.03.2012 - 10 Sa 1086/11
Voraussetzungen für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Durchführung eines …
Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, wie im Arbeitsrecht etwa die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (BAG 04.09.1985 - 5 AZR 90/84 - Juris; BAG 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 44; BAG 18.03.1999 - 8 AZR 344/98 - ZTR 1999, 516; BAG 27.02.2002 - 9 AZR 562/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 36;… ErfK/Preis, 12. Aufl., § 611 BGB Rn. 563;… APS/Koch, 3. Aufl., § 102 BetrVG Rn. 540;… Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht-Kommentar, 3. Aufl., § 611 BGB Rn. 169; Trebeck NZA 2009, 513, 515 m.w.N.).Eine Leistung ist bereits dann unmöglich, wenn nicht mit einer alsbaldigen Beseitigung des Leistungshindernisses gerechnet werden kann (BAG 04.09.1985 - 5 AZR 90/84 - Juris m.w.N.).
- ArbG Düsseldorf, 19.04.2013 - 11 Ca 5757/12
Stichwörter: Dienstordnungsangestelltenverhältnis, Entlassung auf Verlangen, …
Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB liegt daher insbesondere vor, wenn der Leistungserfolg weder von dem Schuldner noch von einem Dritten herbeigeführt werden kann (vgl. BAG 4, 9.1985 - 5 AZR 90/84 - zu I. 2. a] der Gründe; BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - zu I. 1. a] der Gründe, EzA Nr. 44 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).Setzt die Arbeitsleistung eine bestimmte Grundlage voraus, wie etwa die Betriebsstätte des Arbeitgebers oder den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann daher mit deren Wegfall die geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden (vgl. BAG 4, 9.1985 - 5 AZR 90/84 - zu I. 2. a] der Gründe; BAG 13.6.1990 - 5 AZR 350/89 - zu I. 1. a] der Gründe, EzA Nr. 44 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG 18.3.1999 - 8 AZR 334/98 - zu I. 3. der Gründe, ZTR 1999, 516).
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2026 - 6 GLa 3/26
Einstweilige Verfügung eines Betriebsratsmitglieds auf tatsächliche Beschäftigung …
bei der Schließung einer Abteilung (BAG 04.09.1985 - 5 AZR 90/84 - Rn. 19 ff. mwN., juris), bei einer Umorganisation (…BAG 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - Rn. 18 mwN., juris) oder einem ersatzlosen Entfall des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers (…BAG 18.03.1999 - 8 AZR 344/98 - Rn. 45, juris).Eine Leistung ist bereits dann unmöglich, wenn nicht mit einer alsbaldigen Beseitigung des Leistungshindernisses gerechnet werden kann (BAG 04.09.1985 - 5 AZR 90/84 - Rn. 21 mwN., juris).
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2026 - 6 GLa 1/26
Einstweilige Verfügung eines Betriebsratsmitglieds auf tatsächliche Beschäftigung …
bei der Schließung einer Abteilung (BAG 04.09.1985 - 5 AZR 90/84 - Rn. 19 ff. mwN., juris), bei einer Umorganisation (…BAG 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - Rn. 18 mwN., juris) oder einem ersatzlosen Entfall des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers (…BAG 18.03.1999 - 8 AZR 344/98 - Rn. 45, juris).Eine Leistung ist bereits dann unmöglich, wenn nicht mit einer alsbaldigen Beseitigung des Leistungshindernisses gerechnet werden kann (BAG 04.09.1985 - 5 AZR 90/84 - Rn. 21 mwN., juris).
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.03.2026 - 6 GLa 2/26
Einstweilige Verfügung eines Betriebsratsmitglieds auf tatsächliche Beschäftigung …
bei der Schließung einer Abteilung (BAG 04.09.1985 - 5 AZR 90/84 - Rn. 19 ff. mwN., juris), bei einer Umorganisation (…BAG 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - Rn. 18 mwN., juris) oder einem ersatzlosen Entfall des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers (…BAG 18.03.1999 - 8 AZR 344/98 - Rn. 45, juris).Eine Leistung ist bereits dann unmöglich, wenn nicht mit einer alsbaldigen Beseitigung des Leistungshindernisses gerechnet werden kann (BAG 04.09.1985 - 5 AZR 90/84 - Rn. 21 mwN., juris).
- LAG Düsseldorf, 16.02.1995 - 12 (13) Sa 1885/94
Urlaubsabgeltung: Arbeitsunfähigkeit - MTV -Metall NRW
BAG, Urteil vom 04.09.1985, 5 AZR 90/84, JURIS 496818, RG, Urteil vom 16.05.1922, RGZ 107, 17 f., Staudinger/Löwisch, BGB, 12. Aufl., § 280 Rz. 9, Erman/Battes, BGB, 9. Aufl., § 280 Rz. 4,. - ArbG Iserlohn, 22.12.2021 - 1 Ca 751/21
- BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 344/98
- LAG Hessen, 03.07.2012 - 15 SaGa 243/12
Voraussetzungen des Weiterbeschäftigungsanspruchs
- LAG Düsseldorf, 26.05.2011 - 11 Sa 181/11
Zurückweisung eines Aussetzungsantrags für die vom Ausgang des vorgreiflichen …
- LAG Berlin, 23.11.2001 - 8 Sa 545/01
Kammerübergreifende Verbindung der Berufungsverfahren; Vertretungsbefugnis des …
- ArbG Bocholt, 11.10.2019 - 2 Ca 361/19
Einzelfallentscheidung zu den Voraussetzungen einer wirksamen …
- LAG Hessen, 05.12.2011 - 16 Sa 1056/11
Unmöglichkeit der Beschäftigung - Verlagerung von Arbeitsaufgaben und Möglichkeit …
- LAG Hamm, 14.02.2019 - 18 Sa 976/18
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitnehmers wegen …
- ArbG Köln, 06.12.2023 - 9 Ca 3202/23
- ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2016 - 24 Ca 3987/15
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