Rechtsprechung
| BVerwG, 08.08.2023 - 5 B 14.22 |
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- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, § 138 Nr 3 VwGO, Art 33 Abs 5 GG, Art 103 Abs 1 GG
Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aufwendungen vollzeitbeschäftigter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Beschäftigung von Büropersonal; Aufwand für die Herstellung von verfahrensbezogenen und kostenpflichtigen Mehrfertigungen; Darlegungsanforderungen an die Grundsatzrüge
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Aufwendungen vollzeitbeschäftigter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher für die Beschäftigung von Büropersonal; Aufwand für die Herstellung von verfahrensbezogenen und kostenpflichtigen Mehrfertigungen; Darlegungsanforderungen an die Grundsatzrüge
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Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 27.07.2021 - W 1 K 20.2214
- VG München, 06.05.2022 - M 3 BV 21.2221
- VGH Bayern, 06.05.2022 - 3 BV 21.2221
- BVerwG, 08.08.2023 - 5 B 14.22
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (29)
- BVerwG, 19.08.2004 - 2 C 41.03
Abgeltung der Kosten eines Gerichtsvollzieherbüros.
Auszug aus BVerwG, 08.08.2023 - 5 B 14.22
Diese vom Verwaltungsgerichtshof formulierten abstrakten Maßstäbe stehen im Einklang mit der - auch vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F. (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 S. 4, vom 19. August 2004 - 2 C 41.03 - NVwZ-RR 2005, 214, vom 26. Januar 2010 - 2 C 7.08 - Buchholz 237.21 § 55 BrbgLBG Nr. 1 Rn. 19 …und Beschlüsse vom 12. Dezember 2011 - 2 B 39.11 - juris Rn. 4 f. und vom 6. Juni 2014 - 2 BN 1.13 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 14, jeweils m. w. N.), auf der ausweislich der Eingangsformel auch die hier anzuwendende bayerische Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 29. November 2007 (GVBl. S. 827) in der Fassung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) beruht."Ist die Berechnung des für die endgültige Festsetzung, § 4 BKEntschV-GV, zu errechnenden Höchstbetrages nach § 3 Absatz 2 BKEntschV-GV, hinsichtlich der realitätsnahen und an der Tatsächlichkeit auszurichtende Entschädigung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.2004, 2 C 41/03 und Urteil vom 04.07.2002, 2 C 13/01, realitätsnah und an Tatsächlichkeiten ausgerichtet) vereinbar?" (vgl. Ziffer 3.2.2. Buchst. a der Beschwerdebegründung vom 6. Juli 2022),.
Soweit die Beschwerde in ihrem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 17. Februar 2023 ausführt, aus dem 3. Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 - 2 C 41.03 - ergebe sich, dass der Personalkostenersatz nicht an fiktiven Kosten ausgerichtet werden dürfe, kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht zu einer anderen Entscheidung führen, weil - wie bereits oben unter 1. f) dargelegt - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nur ergänzende Ausführungen zu einer - anders als hier - innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist bereits in zulässiger Weise geltend gemachten Grundsatzrüge berücksichtigungsfähig sind.
Rn. 24 a) Die Beschwerde rügt in der Beschwerdebegründung vom 6. Juli 2022, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004 - 2 C 41.03 - (NVwZ-RR 2005, 214) ab, dem (in Bezug auf § 49 Abs. 3 BBesG a. F.) der Rechtssatz zu entnehmen sei, die Entschädigung müsse realitätsnah und an den Tatsächlichkeiten ausgerichtet erfolgen.
- BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BVerwG, 08.08.2023 - 5 B 14.22
Zudem muss sich, sofern es sich bei dem beanstandeten Verfahrensmangel nicht um einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 VwGO handelt, aus dem Vorbringen der Beschwerde ergeben, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (BVerwG, Beschluss vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 12).Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 27 m. w. N.).
- BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19
Keine grundsätzliche Bedeutung durch bloße Kritik an der Sachverhaltswürdigung …
Auszug aus BVerwG, 08.08.2023 - 5 B 14.22
Die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgebracht hätte und inwiefern der weitere Vortrag zu einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung geeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D - juris Rn. 19 und 30 m. w. N.).Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht tatsächliche oder rechtliche Schlussfolgerungen zu Aspekten zieht, zu denen sich die Beteiligten zwar äußern konnten, deren Bewertung durch das Gericht jedoch nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht oder von ihm für unrichtig gehalten wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG…, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 5 C 17.16 - NVwZ-RR 2018, 270 Rn. 8 und Beschluss vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D - juris Rn. 18, jeweils m. w. N.).
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 08.08.2023 - 5 B 14.22
Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 …und vom 2. März 2016 - 5 B 62.15 - juris Rn. 2).
- BVerwG, 12.12.2011 - 2 B 39.11
Gerichtsvollzieher; Entschädigung der angefallenen notwendigen Kosten
Auszug aus BVerwG, 08.08.2023 - 5 B 14.22
Diese vom Verwaltungsgerichtshof formulierten abstrakten Maßstäbe stehen im Einklang mit der - auch vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F. (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 S. 4…, vom 19. August 2004 - 2 C 41.03 - NVwZ-RR 2005, 214, vom 26. Januar 2010 - 2 C 7.08 - Buchholz 237.21 § 55 BrbgLBG Nr. 1 Rn. 19 und Beschlüsse vom 12. Dezember 2011 - 2 B 39.11 - juris Rn. 4 f. und vom 6. Juni 2014 - 2 BN 1.13 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 14, jeweils m. w. N.), auf der ausweislich der Eingangsformel auch die hier anzuwendende bayerische Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 29. November 2007 (GVBl. S. 827) in der Fassung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) beruht.Rn. 27 b) Die Beschwerde legt eine Divergenz auch zu dem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2011 - 2 B 39.11 - (juris) angeblich aufgestellten Rechtssatz nicht dar.
- BVerwG, 01.12.2021 - 5 PKH 1.21
Beantragung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines …
Auszug aus BVerwG, 08.08.2023 - 5 B 14.22
Eine insoweit unzureichende Begründung kann jedoch nach Fristablauf nicht mehr substanziell unterfüttert werden (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 6. November 2020 - 6 B 32.20 - juris Rn. 27 und vom 1. Dezember 2021 - 5 PKH 1.21 - juris Rn. 10).Mit dem Aufzeigen einer (etwaig) fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, kann eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht dargetan werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 5 PKH 1.21 - juris Rn. 11 m. w. N.).
- BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01
Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der …
Auszug aus BVerwG, 08.08.2023 - 5 B 14.22
Diese vom Verwaltungsgerichtshof formulierten abstrakten Maßstäbe stehen im Einklang mit der - auch vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen - ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 49 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F. (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 S. 4…, vom 19. August 2004 - 2 C 41.03 - NVwZ-RR 2005, 214, vom 26. Januar 2010 - 2 C 7.08 - Buchholz 237.21 § 55 BrbgLBG Nr. 1 Rn. 19 …und Beschlüsse vom 12. Dezember 2011 - 2 B 39.11 - juris Rn. 4 f. und vom 6. Juni 2014 - 2 BN 1.13 - Buchholz 140 Art. 6 EMRK Nr. 14, jeweils m. w. N.), auf der ausweislich der Eingangsformel auch die hier anzuwendende bayerische Verordnung über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 29. November 2007 (GVBl. S. 827) in der Fassung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) beruht."Ist die Berechnung des für die endgültige Festsetzung, § 4 BKEntschV-GV, zu errechnenden Höchstbetrages nach § 3 Absatz 2 BKEntschV-GV, hinsichtlich der realitätsnahen und an der Tatsächlichkeit auszurichtende Entschädigung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.2004, 2 C 41/03 und Urteil vom 04.07.2002, 2 C 13/01, realitätsnah und an Tatsächlichkeiten ausgerichtet) vereinbar?" (vgl. Ziffer 3.2.2. Buchst. a der Beschwerdebegründung vom 6. Juli 2022),.
- BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; zweckentfremdungsrechtliches …
Auszug aus BVerwG, 08.08.2023 - 5 B 14.22
Im Übrigen verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - 1 B 10.14 - juris Rn. 9 und vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 (5 B 25.18 ) - juris Rn. 1, jeweils m. w. N.). - BVerwG, 15.08.2019 - 5 B 11.19
Abweichung des landesrechtlichen Zweckentfremdungsrechts von den Anforderungen …
Auszug aus BVerwG, 08.08.2023 - 5 B 14.22
Im Übrigen verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - 1 B 10.14 - juris Rn. 9 und vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 (5 B 25.18 ) - juris Rn. 1, jeweils m. w. N.). - BVerwG, 24.07.2014 - 1 B 10.14
Bewertung der Gefahrensituation der Asylsuchenden in Italien hinsichtlich …
Auszug aus BVerwG, 08.08.2023 - 5 B 14.22
Im Übrigen verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - 1 B 10.14 - juris Rn. 9 …und vom 15. August 2019 - 5 B 11.19 (5 B 25.18 ) - juris Rn. 1, jeweils m. w. N.). - BVerwG, 10.08.2015 - 5 B 48.15
Anforderungen an die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache …
- BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16
Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt; Arzneimittel; Ausschluss; Beihilfe; …
- BVerfG, 27.09.2011 - 2 BvR 86/11
Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Regelungen zur …
- BVerwG, 02.03.2016 - 5 B 62.15
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- BVerwG, 20.12.2010 - 5 B 40.10
Zurechenbarkeit der Entgegennahme und des Führens sowie der Nutzung eines …
- BVerwG, 20.12.2022 - 5 B 5.22
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17
Unangemessene Verfahrensdauer bei Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO
- BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; …
- BVerwG, 26.01.2010 - 2 C 7.08
Gerichtsvollzieher; Bürokostenentschädigung; Vollstreckungsgebühr; sonstige …
- BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 58.11
Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein aus Einzel- und …
- BVerwG, 06.06.2014 - 2 BN 1.13
Gerichtsvollzieher; Bürokosten; Kostenabgeltung; Aufwandsentschädigung; …
- BVerwG, 08.06.2010 - 5 B 52.09
Revisionszulassung; anderer Sachverhalt; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
- BVerwG, 07.06.2022 - 4 BN 2.22
Klärungsbedürftigkeit der rechtlichen Anforderungen an die Feststellung einer …
- BVerwG, 29.06.1992 - 3 B 102.91
Anforderungen an die Revision eröffnende Divergenz - Grundsätzliche Bedeutung der …
- BVerwG, 16.03.2017 - 2 B 4.16
Antrag auf Gewährung eines vorübergehenden Kindererziehungszuschlags
- BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 40.18
Anforderungen an die Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen; …
- BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 32.20
Anfechtung von Vergabebedingungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens für …
- BVerwG, 11.01.2018 - 4 B 64.17
Unzulässiger neuer Sachvortrag im Revisionsverfahren
- BVerwG, 04.04.2023 - 5 B 3.23
Förderung von Stipendien der kassenärztlichen Vereinigung zum Zweck der Stärkung …
- BVerwG, 23.06.2026 - 5 B 15.25 Dies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen oder nicht vorgetragenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 - juris Rn. 13…, vom 3. November 2022 - 5 B 3.22 - juris Rn. 11 und vom 8. August 2023 - 5 B 14.22 - juris Rn. 32, jeweils m. w. N.).
Das Vorbringen des Klägers, das erst nach Ablauf der vorgenannten Begründungsfrist zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags bei Gericht geltend gemacht worden ist, kann daher allenfalls als Ergänzung bzw. Unterstützung dessen zu berücksichtigen sein, was sein Prozessbevollmächtigter für ihn zur Begründung des bereits gestellten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren bereits vorgebracht hat (…vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 1. Dezember 2021 - 5 PKH 1.21 - juris Rn. 10 und vom 8. August 2023 - 5 B 14.22 - juris Rn. 16, jeweils m. w. N., dazu, dass nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nur Ergänzungen zu bereits in zulässiger Weise geltend gemachten Revisionszulassungsgründen berücksichtigt werden können).
- BVerwG, 27.01.2025 - 3 B 10.24
- BVerwG, 11.02.2026 - 5 BN 1.25 Eine solche Frage muss sich grundsätzlich auf eine bestimmte Norm des revisiblen Rechts beziehen und deren Voraussetzungen oder Rechtsfolgen betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2023 - 5 B 14.22 - juris Rn. 11 m. w. N.).
- BVerwG, 15.01.2025 - 5 B 9.24
Rechtsgrundlage für die Anrechnung einer fehlgeschlagenen vorläufigen Zulassung …
Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2023 - 5 B 3.23 - und vom 8. August 2023 - 5 B 14.22 - jeweils juris Rn. 3).
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Rechtsprechung
| VG Osnabrück, 31.01.2022 - 5 B 14/22 |
Volltextveröffentlichung
- milo.bamf.de
VwGO, § 80 Abs 7; VwGO, § 80 Abs 5; GG, Art 103 Abs 1; VwGO, § 152a; VwVfG, § 37 Abs 1; BGB, § 133; BGB, § 157; VwVfG, § 28 Abs 2; VwVG, § 6 Abs 1; VwVG, § 6 Abs 2
Türkei: Dublin Rumänien: Abänderungsantrag ohne Erfolg; Rechtliches Gehör nicht entscheidungserheblich verletzt; Bescheid hinreichend bestimmt; Anordnung eines Corona-Tests
Verfahrensgang
- VG Osnabrück, 31.01.2022 - 5 B 14/22
- OVG Niedersachsen, 04.02.2022 - 10 ME 8/22
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 28.12.2022 - 5 B 7.22
Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an …
Auszug aus VG Osnabrück, 31.01.2022 - 5 B 14/22
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 19.01.2022 - 5 B 7/22 - wird abgelehnt.Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 19.01.2022 - 5 B 7/22 - ist zwar zulässig, aber unbegründet.
- BVerwG, 16.10.2013 - 8 C 21.12
Verwaltungsakt; Bestimmtheit; Begründung; Auslegung; Einzelfallregelung; konkret; …
Auszug aus VG Osnabrück, 31.01.2022 - 5 B 14/22
Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21/12 -, juris). - BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79
Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher …
Auszug aus VG Osnabrück, 31.01.2022 - 5 B 14/22
Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (Urt. v. 18.06.1980 - 6 C 55.79 -, juris).
- BVerwG, 04.12.2008 - 2 B 60.08
Ermittlung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Beginn der Jahresfrist mit …
Auszug aus VG Osnabrück, 31.01.2022 - 5 B 14/22
Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr BVerwG; vgl. Beschl. v. 04.12.2008 - 2 B 60.08 -, juris Rn. 2 m.w.N.). - BVerwG, 29.01.1999 - 11 VR 13.98
Auszug aus VG Osnabrück, 31.01.2022 - 5 B 14/22
Danach hat ein Abänderungsantrag eines Beteiligten nur dann Erfolg, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1999 - 11 VR 13/98 juris; Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2009 - 4 ME 168/09 -, juris). - OVG Niedersachsen, 30.06.2009 - 4 ME 168/09
Änderung; Beschwerdegericht; Bindung; Fortdauer; Hauptsache; Rechtskraft; …
Auszug aus VG Osnabrück, 31.01.2022 - 5 B 14/22
Danach hat ein Abänderungsantrag eines Beteiligten nur dann Erfolg, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1999 - 11 VR 13/98 juris; Nds. OVG, Beschl. v. 30.06.2009 - 4 ME 168/09 -, juris). - OVG Niedersachsen, 07.12.2011 - 8 ME 184/11
Zulässigkeit der Abänderung eines Beschlusses nach § 123 VwGO nach Eintritt der …
Auszug aus VG Osnabrück, 31.01.2022 - 5 B 14/22
Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO wird allein die Fortdauer der im Anordnungsverfahren getroffenen Entscheidung geprüft, nicht deren ursprüngliche Richtigkeit oder die Feststellung sonstiger behördlicher Befugnisse (Nds. OVG, Beschluss vom 07.12.2011 - 8 ME 184/11, juris, m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 04.02.2022 - 10 ME 8/22
Abschiebungsanordnung; Beschwerdeausschluss; Corona-Test; Gesamtzuständigkeit
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 5. Kammer - vom 19. Januar 2022 (5 B 7/22) und vom 31. Januar 2022 (5 B 14/22) wird verworfen.Rn. 13 Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 19. Januar 2022 (5 B 7/22) und vom 31. Januar 2022 (5 B 14/22) hat der Antragsteller am 31. Januar 2022 Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel, unter Aufhebung der beiden Beschlüsse die aufschiebende Wirkung der von ihm am 6. Januar 2022 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. November 2021 erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen.
- VG München, 26.07.2022 - M 5 K 21.50300
Dublin, Zielstaat Italien, Ablauf der Überstellungsfrist, Einmaliges …
Rn. 30 Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Juli 2022 angeführte Beschluss des VG Osnabrück (5 B 14/22 - verfügbar über das Informationssystem MILo der Beklagten) befasst sich mit der Bestimmtheit der angeordneten Duldungspflicht einer durch die Ausländerbehörde festzulegenden ärztlichen Untersuchung.
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