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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 29.09.2005

Rechtsprechung
   BVerwG, 28.07.2006 - 5 A 1.06 (5 B 85.05)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,27121
BVerwG, 28.07.2006 - 5 A 1.06 (5 B 85.05) (https://dejure.org/2006,27121)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.2006 - 5 A 1.06 (5 B 85.05) (https://dejure.org/2006,27121)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 2006 - 5 A 1.06 (5 B 85.05) (https://dejure.org/2006,27121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens - Rechtsschutzbegehren als Gegenvorstellung im Wiedereinsetzungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.11.2000 - 5 B 65.00

    Prozessrecht - Gegenvorstellung; Frist; Frist für Erhebung einer …

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2006 - 5 A 1.06
    Rn. 4 Versteht man das Rechtsschutzbegehren als Gegenvorstellung, so wäre jedenfalls die Monatsfrist verstrichen, die nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschluss vom 20. November 2000 - BVerwG 5 B 65.00 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 58) einzuhalten ist, wenn in Fällen der in Rede stehenden Art nach der Einfügung des § 152a VwGO überhaupt noch eine Gegenvorstellung für statthaft anzusehen sein sollte.
  • BVerwG, 04.02.2002 - 4 B 51.01
    Auszug aus BVerwG, 28.07.2006 - 5 A 1.06
    Rn. 3 Versteht man das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2005 - BVerwG 5 B 85.05 -, welcher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss vom 4. Februar 2002 - BVerwG 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33), so ist im Hinblick auf den vorbezeichneten Beschluss sowohl die Frist des § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO versäumt als auch kein Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgrund im Sinne der §§ 579 und 580 ZPO bezeichnet; soweit ein nicht vorgelegtes ärztliches Attest vom 28. November 2005 über eine Erkrankung des Bevollmächtigten erwähnt worden ist, nach dem dieser in einen für die Begründung erheblichen Zeitraum erkrankt gewesen sei, so dass "schon zum damaligen Zeitraum ... die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hätte gewährt werden müssen", so fehlt es an einem beachtlichen Wiedereinsetzungsantrag, für den jedenfalls die Fristen des § 60 VwGO abgelaufen wären; das auf die Zulassung bezogene Sachvorbringen, das auch bei Berücksichtigung nicht die Zulassung gerechtfertigt hätte, wäre verfristet und lässt auch sonst keine hinreichende Beachtung geltenden Prozessrechts erkennen.
  • BVerwG, 29.09.2005 - 5 B 85.05

    Zulässigkeit einer Umdeutung der Berufung in einen Antrag auf Zulassung der …

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2006 - 5 A 1.06
    Rn. 3 Versteht man das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2005 - BVerwG 5 B 85.05 -, welcher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss vom 4. Februar 2002 - BVerwG 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33), so ist im Hinblick auf den vorbezeichneten Beschluss sowohl die Frist des § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO versäumt als auch kein Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgrund im Sinne der §§ 579 und 580 ZPO bezeichnet; soweit ein nicht vorgelegtes ärztliches Attest vom 28. November 2005 über eine Erkrankung des Bevollmächtigten erwähnt worden ist, nach dem dieser in einen für die Begründung erheblichen Zeitraum erkrankt gewesen sei, so dass "schon zum damaligen Zeitraum ... die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hätte gewährt werden müssen", so fehlt es an einem beachtlichen Wiedereinsetzungsantrag, für den jedenfalls die Fristen des § 60 VwGO abgelaufen wären; das auf die Zulassung bezogene Sachvorbringen, das auch bei Berücksichtigung nicht die Zulassung gerechtfertigt hätte, wäre verfristet und lässt auch sonst keine hinreichende Beachtung geltenden Prozessrechts erkennen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2007 - 12 A 355/07
    Rn. 15 Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2006 - 12 A 4736/04 -, mit umfangreichen Nachweisen zu der die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung generell verneinenden Rechtsprechung: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - 8 A 2346/06.A -, vom 25. September 2006 - 10 A 1169/04 -, vom 10. Oktober 2006 - 15 A 3590/06.A -, vom 14. November 2006 - 18 B 2388/06 - ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 3 S 83/05 -, NJW 2005, 920; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - 9 ZB 05.3247 -, Juris, 20. Februar 2006 - 4 ZB 06.378 -, Juris, und vom 21. Februar 2006 - 12 ZB 06.415 -, Juris; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 4 L 346/05 -, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 2 OG 1/06 -, Juris; mit entsprechender Tendenz BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 5 A 1/06 -, Juris.
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   BVerwG, 29.09.2005 - 5 B 85.05   

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BVerwG, 29.09.2005 - 5 B 85.05 (https://dejure.org/2005,21911)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2005 - 5 B 85.05 (https://dejure.org/2005,21911)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Umdeutung der Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach Ablauf der Antragfrist des § 124a Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - Bestreiten der Richtigkeit der Entscheidung im Berufungsverfahren

  • rechtsportal.de
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.02.2005 - 6 B 75.04

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Möglichkeit der Umdeutung einer …

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 5 B 85.05
    Die Beschwerdebegründung vernachlässigt insbesondere, dass die tragende Begründung des Beschlusses des Berufungsgerichts, die von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung könne nach Ablauf der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels umgedeutet werden, im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts steht (s. über die von dem Berufungsgericht nachgewiesene Rechtsprechung hinaus aus jüngerer Zeit etwa Beschluss vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 75.04 - ), mithin auch der Sache nach nicht ersichtlich ist, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte.
  • BVerwG, 28.07.2006 - 5 A 1.06

    Einhaltung der Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens - Rechtsschutzbegehren …

    Rn. 3 Versteht man das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2005 - BVerwG 5 B 85.05 -, welcher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss vom 4. Februar 2002 - BVerwG 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33), so ist im Hinblick auf den vorbezeichneten Beschluss sowohl die Frist des § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO versäumt als auch kein Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgrund im Sinne der §§ 579 und 580 ZPO bezeichnet; soweit ein nicht vorgelegtes ärztliches Attest vom 28. November 2005 über eine Erkrankung des Bevollmächtigten erwähnt worden ist, nach dem dieser in einen für die Begründung erheblichen Zeitraum erkrankt gewesen sei, so dass "schon zum damaligen Zeitraum ... die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hätte gewährt werden müssen", so fehlt es an einem beachtlichen Wiedereinsetzungsantrag, für den jedenfalls die Fristen des § 60 VwGO abgelaufen wären; das auf die Zulassung bezogene Sachvorbringen, das auch bei Berücksichtigung nicht die Zulassung gerechtfertigt hätte, wäre verfristet und lässt auch sonst keine hinreichende Beachtung geltenden Prozessrechts erkennen.
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