Rechtsprechung
| BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesverwaltungsgericht
SGB VIII §§ 19, 86 Abs. 5 Satz 2, §§ 86b, 89b Abs. 1, § 89c Abs. 1; SGB X § 105 Abs. 1
Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere Hilfe.
- rechtsinformationen.bund.de
Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere Hilfe
- Wolters Kluwer
Erstattung von Aufwendungen eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; Kostenerstattung für die Hilfegewährung zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege i.R.d. örtlichen Zuständigkeit
- doev.de
Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere Hilfe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere Leistung gemäß § 2 Abs. 2 SGB VIII richtet sich regelmäßig nach § 86 SGB VIII und dem hierzu entwickelten zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff; die ...
- rechtsportal.de
Erstattung von Aufwendungen eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; Kostenerstattung für die Hilfegewährung zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege i.R.d. örtlichen Zuständigkeit
- datenbank.nwb.de
Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere Hilfe.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Inobhutnahme und nachfolgende Jugendhilfe-Leistungen - und die Frage der örtlichen Zuständigkeit
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zuständigkeit des örtlichen Trägers bei Leistungen nach § 19 SGB VIII
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 08.05.2019 - 4 K 11343/17
- BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
Papierfundstellen
- BVerwGE 173, 61
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08
Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe, …
Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
Die Leistungsgewährung nach § 19 SGB VIII knüpft an dessen Persönlichkeitsdefizite an und verfolgt das Ziel, ihn bei der Pflege und Erziehung des Kindes zu unterstützen und seine Erziehungskompetenz zu stärken, weshalb die Leistung nicht allein und auch nicht vorrangig an den Interessen des Kindes ausgerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 Rn. 17 und 26).Dass dem so ist, ist sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 Rn. 28, 31 und 35) als auch des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - BSGE 103, 39) geklärt.
- BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15
Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung; …
Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 31).Dabei ist für Fälle, in denen - wie hier - der Inobhutnahme eine Jugendhilfeleistung vorausgegangen ist, ebenfalls bereits entschieden, dass die Inobhutnahme zuständigkeitsrechtlich nicht immer wie eine neue Leistung zu behandeln ist, sondern auch in einen bereits (längere Zeit) vor Beginn der Inobhutnahme begründeten Leistungszusammenhang im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs einzubeziehen sein kann (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 18 ff.).
- BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 7.20
Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § …
Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
Rn. 9 a) Folgt der Leistung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter oder Väter und Kinder im Sinne des § 19 SGB VIII eine andere Leistung der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII nach, so ist die spezielle Zuständigkeitsnorm des § 86b SGB VIII nicht mehr anwendbar; vielmehr richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers für diese Leistung regelmäßig nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 86 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 7.20 - Rn. 12).Denn diese Vorschrift regelt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII. Sie enthält weder eine Aussage hinsichtlich der Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers für eine nachfolgende Hilfeleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 7.20 - Rn. 10 ff.) noch bietet sie einen Anhalt für die Annahme einer zuständigkeitsrechtlichen Zäsur zwischen der Hilfe nach § 19 SGB VIII und nachfolgenden anderen Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII. Letzteres findet entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (vgl. OVG Münster…, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 12 A 1493.11 - juris Rn. 8 ff.; VG Hamburg…, Urteil vom 15. Juni 2009 - 13 K 2641/07 - juris Rn. 16 ff.; VG München, Urteil vom 24. April 2002 - M 18 K 00.21 55 - JAmt 2002, 523 ) vertretenen Auffassung insbesondere keine Stütze in den insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 ).
- BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12
Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher …
Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
Nach dieser Vorschrift bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, wenn die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht und diese nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 22, 26).Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, nach der die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt, wenn die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht und diese nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 22, 26 ff.), sind hier gegeben.
- BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R
Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig …
Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
Dass dem so ist, ist sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 Rn. 28, 31 und 35) als auch des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - BSGE 103, 39) geklärt. - OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Beendigung einer …
Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
Ob danach Pflege und Erziehung des Kindes letztlich das eigentliche Ziel der Hilfe nach § 19 SGB VIII sind (so OVG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 7 A 11296/17 - JAmt 2018, 162 ; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 24. November 2020 - G 5/20 S. 3 f.), bedarf hier keiner Entscheidung. - BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03
Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für …
Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
Denn diese Vorschrift regelt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII. Sie enthält weder eine Aussage hinsichtlich der Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers für eine nachfolgende Hilfeleistung (vgl. BVerwG…, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 7.20 - Rn. 10 ff.) noch bietet sie einen Anhalt für die Annahme einer zuständigkeitsrechtlichen Zäsur zwischen der Hilfe nach § 19 SGB VIII und nachfolgenden anderen Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII. Letzteres findet entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (vgl. OVG Münster…, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 12 A 1493.11 - juris Rn. 8 ff.; VG Hamburg…, Urteil vom 15. Juni 2009 - 13 K 2641/07 - juris Rn. 16 ff.; VG München, Urteil vom 24. April 2002 - M 18 K 00.21 55 - JAmt 2002, 523 ) vertretenen Auffassung insbesondere keine Stütze in den insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 ). - BVerwG, 23.10.2018 - 5 C 15.17
Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer …
Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
Unter den vorgenannten Voraussetzungen lassen Verschiebungen der Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen in der Ausgestaltung der Hilfe bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart den Leistungszusammenhang grundsätzlich unberührt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 - BVerwGE 163, 262 Rn. 16 m.w.N.). - VG Hamburg, 15.06.2009 - 13 K 2641/07
Kostenerstattungsanspruch zwischen der Trägern der Jugendhilfe in Anknüpfung an …
Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
Denn diese Vorschrift regelt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII. Sie enthält weder eine Aussage hinsichtlich der Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers für eine nachfolgende Hilfeleistung (vgl. BVerwG…, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 7.20 - Rn. 10 ff.) noch bietet sie einen Anhalt für die Annahme einer zuständigkeitsrechtlichen Zäsur zwischen der Hilfe nach § 19 SGB VIII und nachfolgenden anderen Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII. Letzteres findet entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (vgl. OVG Münster…, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 12 A 1493.11 - juris Rn. 8 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2009 - 13 K 2641/07 - juris Rn. 16 ff.; VG München, Urteil vom 24. April 2002 - M 18 K 00.21 55 - JAmt 2002, 523 ) vertretenen Auffassung insbesondere keine Stütze in den insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 ).
- VGH Baden-Württemberg, 23.05.2023 - 12 S 457/23
Beendigung bzw. Unterbrechung von Jugendhilfeleistungen
Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 11, …und vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 31). - VGH Baden-Württemberg, 23.02.2024 - 12 S 775/22
Erstattung der für unbegleitete minderjährige Ausländer anfallenden Kosten
Rn. 44 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der örtliche Träger nach § 89b Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig ist, welcher für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 16).Es findet eine fiktive Zuständigkeitsprüfung statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 16).
"Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind danach unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne zwischenzeitliche Beendigung oder beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 11…, vom 23.10.2018 - 5 C 15.17 -, juris Rn. 16, …und vom 05.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
- BVerwG, 25.04.2024 - 5 C 3.23
Örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers bei vollständigem Verlust des …
Zwar haben die nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII maßgeblichen Jugendhilfeleistungen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht bereits mit der Inobhutnahme am 3. Juli 2017 eingesetzt, weil es sich bei dieser nicht um eine Leistung (§ 2 Abs. 2 SGB VIII), sondern um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) handelt (…vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 21 ff. und vom 24. Juni 2021 - 5 C 10.19 - BVerwGE 173, 61 Rn. 16 zum Kostenerstattungsanspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VIII).
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2025 - 12 S 1224/24
Beendigung der Leistung; Erziehungsbeistandschaft; Inobhutnahme; …
Rn. 104 a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der örtliche Träger nach § 89b Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig ist, der für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 16).Es findet eine fiktive Zuständigkeitsprüfung statt (BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 23.02.2024 - 12 S 775/22 -, juris Rn. 44 ).
Danach sind unter einer Leistung, an deren Beginn auch die in Rede stehende Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu verstehen, sofern sie ohne zwischenzeitliche Beendigung oder beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
- VG Karlsruhe, 19.07.2024 - 8 K 3002/22
Jugendhilferechtlicher Zuständigkeitsstreit bei Trägern in mehreren …
Unter den vorgenannten Voraussetzungen lassen Verschiebungen der Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen in der Ausgestaltung der Hilfe bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart den Leistungszusammenhang grundsätzlich unberührt (…stRspr., vgl. zuletzt: BVerwG, Urteile vom 23.10.2018 - 5 C 15.17 - BVerwGE 163, 262, juris Rn. 16 und vom 24.6.2021 - 5 C 10.19 - BVerwGE 173, 61, juris Rn. 11).Unter der Voraussetzung der Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs lassen jedoch auch Verschiebungen der Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen in der Ausgestaltung der Hilfe bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart den Leistungszusammenhang grundsätzlich unberührt (…stRspr., vgl. zuletzt: BVerwG, Urteile vom 23.10.2018 - 5 C 15.17 - BVerwGE 163, 262-271, juris Rn. 16 und vom 24.6.2021 - 5 C 10.19 - BVerwGE 173, 61-69, juris Rn. 11).
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2026 - 12 S 1295/25
Kostenerstattung für jugendhilferechtliche Leistungen
Denn § 86d SGB VIII gilt, wie bereits die Überschrift "Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden" nahelegt und der systematische Vergleich zu § 86c SGB VIII zeigt, nur für neue Leistungen im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs (…Lange in: jurisPK-SGB VIII, § 86d Rn. 13 ;… Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 86d Rn. 5; zum zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 11 m.w.N.). - BVerwG, 27.01.2026 - 5 C 3.24
Keine Kostenerstattung unter örtlichen Jugendhilfeträgern im Fall der …
Damit wird zugleich auf den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des § 86 SGB VIII Bezug genommen, sodass dessen Maßstäbe bei dieser fiktiven Zuständigkeitsprüfung gelten (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 10.19 - BVerwGE 173, 61 Rn. 16). - VG Karlsruhe, 28.02.2023 - 8 K 292/23 Rn. 12 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Begriffe der Beendigung und Unterbrechung im Sinne der Vorschriften der §§ 86 ff. SGB VIII einheitlich versteht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 32), liegt eine Beendigung einer Leistung im Sinne des § 86 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht (vgl. BVerwG…, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 31, und vom 24.6.2021 - 5 C 10.19 - juris Rn. 11).
Kennzeichnend für die Beendigung einer Leistung ist die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, weil ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist (…vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 38, und vom 24.6.2021 - 5 C 10.19 - juris Rn. 11).
Voraussetzung ist ein gegenüber dem Betroffenen ergangener Verwaltungsakt, mit dem die Leistungen eingestellt wurden (…vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 38, und vom 24.6.2021 - 5 C 10.19 - juris Rn. 11; OVG NRW…, Beschluss vom 29.9.2022 - 12 A 4149/19 - juris Rn. 61;… so auch Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 8. Aufl., § 86a Rn. 15;… dies, a. a. O., § 86 Rn. 11;… Richter in BeckOGK, § 86 SGB VIII Rn. 16;… Winkler in BeckOK SozR, § 86a SGB VIII Rn. 15).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2025 - 12 A 2334/22 Rn. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 16.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2022 - 12 A 4149/19 Rn. 65 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 11, und vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 31.
- VG Stuttgart, 20.12.2024 - 7 K 4203/20
Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern; Zuständigkeit bei Leistungen der …
- VG München, 20.12.2023 - M 18 K 18.6316
Kostenerstattung, Örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel, Dynamische …
- VG Regensburg, 09.11.2023 - RO 4 E 23.1986
Zur Frage der Beendigung oder Unterbrechung einer nach § 27 SGB VIII gewährten …
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