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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 2.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,8789
BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 2.21 (https://dejure.org/2022,8789)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.2022 - 5 C 2.21 (https://dejure.org/2022,8789)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 5 C 2.21 (https://dejure.org/2022,8789)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im Arbeitsleben gewährt werden, unterliegen keiner Altersgrenze

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 3 S 2 GG, § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 144 Abs 4 VwGO, § 10 Nr 3 SGB 1, § 3 SGB 6
    Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im Arbeitsleben gewährt werden, unterliegen keiner Altersgrenze

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz

  • Wolters Kluwer

    Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für begleitende Hilfen im Arbeitsleben; Erhaltung der Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für begleitende Hilfen im Arbeitsleben; Erhaltung der Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch auf Arbeitsassistenz jenseits der Regelaltersgrenze

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16

    Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines schwerbehinderten Menschen trotz …

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 2.21
    Rn. 8 1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX a.F. bzw. § 2 Abs. 2 SGB IX n.F. grundsätzlich einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz hat und dass dies auch für eine selbstständige Tätigkeit gilt, die nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 10;… Beschluss vom 27. Juli 2018 - 5 B 1.18 - juris Rn. 10).

    Erforderlich und hier ebenfalls erfüllt ist insoweit, dass die Arbeitsassistenzleistung sich ihrem Charakter nach als "begleitende Hilfe im Arbeitsleben" darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 10).

    Ist es deshalb (ebenso wie bei einem nicht behinderten Menschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem Beruf er nachgeht, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt, und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 15), muss dies auch für den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsleben gelten.

    Die UN-Behindertenrechtskonvention ist nach dem Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) seit dem 1. Januar 2009 als innerstaatliches Recht im Rang einfachen Bundesrechts anzuwenden und kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung und den Inhalt der Grundrechte und des einfachen Gesetzesrechts herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 16).

    Rn. 21 Bereits in seinem Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - (BVerwGE 161, 145 Rn. 17 f.) hat der Senat ausgeführt, dass nach der insofern heranzuziehenden allgemeinen Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 16. Mai 2000 mit den Regelungen des Gesetzes dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung getragen werden sollte.

    In dem neu eingefügten Satz 2 wird unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - (BVerwGE 161, 145 Rn. 10) klargestellt, dass für den Anspruch auf Arbeitsassistenzleistungen weder dem Grunde noch der Höhe nach Ermessen besteht, sondern sich der Anspruch auf die Übernahme der vollen Kosten richtet, die für eine notwendige Arbeitsassistenz entstehen.

    Wie bereits in dem Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - (BVerwGE 161, 145 Rn. 21 f.) dargelegt, unterscheidet sich die Bewirtschaftung dieser Mittel nicht grundlegend von der Bewirtschaftung anderer Finanzmittel, sodass damit der generelle Ausschluss einer bestimmten Gruppe berufstätiger schwerbehinderter Menschen von der Unterstützungsleistung nicht gerechtfertigt werden kann.

  • BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall …

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 2.21
    Rn. 23 Dieses Verständnis der allgemeinen Zweckbestimmung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, die auch für den Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz gilt, ist zuletzt durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - (NVwZ 2022, 139) noch einmal bestätigt worden.

    Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - NVwZ 2022, 139 Rn. 93, 94 m.w.N.).

    Zu diesem Zweck sind nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e UN-BRK alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 1 BvR 1541/20 - NVwZ 2022, 139 Rn. 104 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.12.2005 - 5 C 26.04

    Altersgrenze bei Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben; Betreuung in …

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 2.21
    Deshalb lässt sich auf die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben auch nicht das vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Urteil des Senats vom 21. Dezember 2005 - 5 C 26.04 - (…Buchholz 436.0 § 41 BSHG Nr. 1 Rn. 14) übertragen, wonach mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze kein Anspruch mehr auf die Eingliederungshilfe gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG in einer Förderwerkstatt im Sinne des § 41 BSHG besteht.
  • VGH Hessen, 27.02.2020 - 10 A 1852/18

    Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben - Erreichen der …

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 2.21
    Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 2020 - VGH 10 A 1852/18 - dargelegt habe, stehe ein behinderter Mensch wie der Kläger mit dem Erreichen der Regelrentenaltersgrenze nicht mehr im Arbeitsleben, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Übernahme der Arbeitsassistenzkosten nicht erfüllt seien.
  • BVerwG, 27.07.2018 - 5 B 1.18

    Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV (juris: SchwbAV 1988) auf den …

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 2.21
    Rn. 8 1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX a.F. bzw. § 2 Abs. 2 SGB IX n.F. grundsätzlich einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz hat und dass dies auch für eine selbstständige Tätigkeit gilt, die nachhaltig betrieben wird und dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen geeignet ist (vgl. BVerwG…, Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9.16 - BVerwGE 161, 145 Rn. 10; Beschluss vom 27. Juli 2018 - 5 B 1.18 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 74.86

    Keine Altersbegrenzung für Schwerbehinderte bei Anrechnung auf Pflichtplätze

    Auszug aus BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 2.21
    Das frühere Schwerbehindertengesetz (SchwbG) kannte grundsätzlich keine Altersgrenze und der Arbeitgeber konnte deshalb seine Pflicht nach § 4 Abs. 1 SchwbG auch durch Beschäftigung eines Schwerbehinderten erfüllen, der das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 5 C 74.86 - BVerwGE 87, 205 ).
  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20

    Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen …

    Für die inzwischen geltende wortgleiche Regelung des § 185 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX n.F. gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 C 2.21 -).
  • VG Mainz, 10.10.2024 - 1 K 140/24

    Kostenübernahme für Arbeitsassistenz auch bei elternzeitbedingter Reduzierung der …

    Ferner werde insbesondere auf die grundsätzlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung zum Arbeitsassistenzanspruch auch bei Erreichen des Renteneintrittsalters vom 12. Januar 2022 (Az. 5 C 2.21) verwiesen.

    Deshalb ist es (ebenso wie bei einem nicht behinderten Menschen) grundsätzlich Sache des schwerbehinderten Menschen zu entscheiden, welchem Beruf er nachgeht, ob er diesem seine Arbeitskraft vollumfänglich widmet oder ob er sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt, und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 C 2/21 -, juris, Rn. 16).

    Die Zielsetzung der begleitenden Hilfe am Arbeitsplatz beschränkt sich nach der aktuellen und hier maßgeblichen gesetzgeberischen Konzeption nicht (mehr) auf dessen Erlangung; vielmehr soll dem gesetzgeberisch verfolgten Ziel der Verbesserung der Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben während der gesamten Zeitdauer der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen werden und die Norm mithin auch beruflich bereits etablierte Personen schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 C 2/21 -, juris, Rn. 15 f., 24;… Urteil vom 23. Januar 2018 - 5 C 9/16 -, juris, Rn. 14, 17 f.).

    Rn. 39 Mithin muss es dem schwerbehinderten Beschäftigten entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel der Verbesserung seiner Chancengleichheit im Arbeits- und Berufsleben im Vergleich mit nichtbehinderten Menschen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 C 2/21 -, juris, Rn. 20; Urteil vom 23. Januar 2018.

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.04.2024 - 3 MB 22/23

    Annahme eines Anordnungsgrundes; Anwendbarkeit der Vergütungskriterien des …

    Für die Beurteilung, in welcher Höhe Kosten für eine Arbeitsassistenz notwendig sind, kann auf die allgemeine Marktsituation für Dolmetscherleistungen, aber auch auf Tarifverträge zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 - 5 C 2.21 -, juris Rn. 22;… Simon, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 185 Rn. 87, 92, 93, 96 m. w. N.).

    Insoweit unterscheidet sich die Bewirtschaftung der als Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden und insoweit begrenzten Mittel nicht grundlegend von der Bewirtschaftung anderer Finanzmittel (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 - 5 C 2.21 -, juris Rn. 25 m w. N.).

    Zu gewärtigen ist dabei nämlich, dass die Mittelverteilung im Bereich der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben so vorgenommen werden muss, dass alle anspruchsberechtigten Fallgruppen von behinderten Menschen teilhaben können (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2022 - 5 C 2.21 -, juris Rn. 25 m W. N.).

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