Rechtsprechung
| BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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GG Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 33 Abs. 5; BBesG § 69 Abs. 2 und 4, § 70 Abs. 2; SG § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 bis 6; AllgVV zu § 69 Abs. 2 BBesG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1
Bundeswehr; Einsatzfähigkeit; Fürsorgepflicht; beamtenrechtliche -; Gesetzesvorbehalt; Heilbehandlung; Heilfürsorgeanspruch; Heilfürsorge; In-vitro-Fertilisation; homologe -; Kostenerstattungsanspruch; künstliche Befruchtung; Parlamentsvorbehalt; Rechtsstaatsprinzip; ... - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 33 Abs. 5
Bundeswehr; Einsatzfähigkeit; Fürsorgepflicht; Gesetzesvorbehalt; Heilbehandlung; Heilfürsorge; Heilfürsorgeanspruch; In-vitro-Fertilisation; Kostenerstattungsanspruch; Parlamentsvorbehalt; Prinzip vom -; Rechtsstaatsprinzip; Sachbezüge; Sachleistung; Soldatinnen und ... - rechtsinformationen.bund.de
Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung; Gesetzesvorbehalt; Ausschluss von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 69 Abs 2 BBesG, § 69 Abs 4 BBesG
Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung; Gesetzesvorbehalt; Ausschluss von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung - Wolters Kluwer
Anwendbarkeit der Bestimmungen über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG; Notwendigkeit der homologen In-vitro-Fertilisation als medizinische Behandlung einer Erkrankung; Übernahme von Kosten für ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BBesG § 69 Abs. 2
Anwendbarkeit der Bestimmungen über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG; Notwendigkeit der homologen In-vitro-Fertilisation als medizinische Behandlung einer Erkrankung; Übernahme von Kosten für ... - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Truppenärztliche Versorgung bedarf gesetzlicher Grundlage
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Truppenärztliche Versorgung bedarf gesetzlicher Grundlage
- lto.de (Kurzinformation)
Beihilferecht - Künstliche Befruchtung einer Soldatin ist zu bezahlen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Truppenärztliche Versorgung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Künstliche Befruchtung als truppenärztliche Versorgung
- wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)
Truppenärztliche Versorgung bedarf gesetzlicher Grundlage
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Soldatin hat Anspruch auf Kostenübernahme für In-vitro-Fertilisation
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Bundeswehr muss Soldatin künstliche Befruchtung zahlen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Soldatin hat Anspruch auf Kostenübernahme für In-vitro-Fertilisation
- lvz-online.de (Pressemeldung, 10.10.2013)
Bundeswehr muss Soldatin künstliche Befruchtung zahlen
Besprechungen u.ä. (2)
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Soldatin hat Anspruch auf Kostenübernahme für In-vitro-Fertilisation
- tagesspiegel.de (Pressekommentar, 13.10.2013)
Antreten zum Kinderkriegen
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 31.01.2012 - 3 K 3895/10
- VG Sigmaringen, 07.03.2012 - 3 K 3895/10
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 2 S 786/12
- BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12
Papierfundstellen
- BVerwGE 148, 116
- NVwZ-RR 2014, 235
- FamRZ 2014, 303
Wird zitiert von ... (36) Zitiert selbst (19)
- BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 38.02
Heilbehandlung; Heilfürsorge; In-vitro-Fertilisation; künstliche Befruchtung; …
Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12
Die homologe In-vitro-Fertilisation ist als medizinische Behandlung einer Erkrankung grundsätzlich notwendig (im Sinne des derzeitigen Rechts der truppenärztlichen Versorgung), wenn damit der regelwidrige Körperzustand einer organisch bedingten Sterilität überwunden und der oder dem Betroffenen zu einem genetisch eigenen Kind verholfen werden soll (Bestätigung des Urteils vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02 ).Das Bestehen und der Umfang eines Anspruchs kann regelmäßig nur aus der gesetzlichen Regelung in Verbindung mit der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift hergeleitet werden (vgl. Urteil vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265 = Buchholz 240 § 69 BBesG Nr. 6 S. 5).
Eine Besonderheit der truppenärztlichen Versorgung liegt ferner darin, dass sie grundsätzlich als Sachleistung gewährt wird (§ 30 Abs. 1 Satz 2 SG), d.h. die gesundheitsvorbeugenden, gesundheitserhaltenden und gesundheitswiederherstellenden Maßnahmen vorrangig von der Beklagten mit eigenem Personal, in eigenen Einrichtungen und mit eigenem Material durchgeführt werden (Urteil vom 27. November 2003 a.a.O. S. 267).
Rn. 16 Gleichwohl ist die Ausgestaltung der truppenärztlichen Versorgung - was das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 27. November 2003 (a.a.O. S. 267) hervorgehoben hat - für die Soldatinnen und Soldaten von ebenso herausragender Bedeutung wie die Ausgestaltung der Beihilfe für die Beamtinnen und Beamten.
Die Erhaltung der physischen und psychischen Integrität der Soldatinnen und Soldaten ist ein Schutzgut von hohem Rang, dessen Wahrung nicht nur der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr, sondern auch die Fürsorgepflicht gebietet (Urteil vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265 = Buchholz 240 § 69 BBesG Nr. 6 S. 5).
Vielmehr war die truppenärztliche Versorgung jedenfalls seit Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 31 SG vom 8. Oktober 1985 (VMBl S. 302) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG vom 22. Oktober 1990 (VMBl S. 454) nicht mehr darauf beschränkt, die Wehrdienstfähigkeit zu erhalten und wiederherzustellen (Urteil vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265 = Buchholz 240 § 69 BBesG Nr. 6 S. 4 ).
Bis dahin umfasste der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung alle zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderlichen medizinischen Leistungen und schloss deshalb grundsätzlich auch die Übernahme der Kosten einer (homologen) In-vitro-Fertilisation und eines anschließenden Embryonentransfers ein (Urteil vom 27. November 2003 a.a.O. S. 268 f.).
Sie stellt insoweit die dem Wehrdienst gemäße Form der Heilfürsorge dar, die der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldatinnen und Soldaten dient (Urteile vom 24. Februar 1982 - BVerwG 6 C 8.77 - BVerwGE 65, 87 = Buchholz 238.4 § 30 SG Nr. 5 S. 1 und vom 27. November 2003 a.a.O. S. 267).
Diese Begrenzung war jedoch nicht das Ergebnis einer Auslegung der gesetzlichen Regelung des § 69 Abs. 2 und 4 BBesG, sondern der dazu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, deren Bestimmungen nach dieser Rechtsprechung quasi-normativer Charakter beizumessen war und die wie revisible Rechtsnormen auszulegen und als geeignet betrachtet worden waren, den gesetzlichen Anspruch auf freie Heilfürsorge zu konkretisieren und auszugestalten (Urteile vom 30. Mai 1996 - BVerwG 2 C 3.95 - Buchholz 236.1 § 30 SG Nr. 7, vom 22. März 2001 - BVerwG 2 C 36.00 - Buchholz 240 § 69 BBesG Nr. 4 und vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265 = Buchholz 240 § 69 BBesG Nr. 6 S. 4 ).
Weil die Verwaltungsvorschriften später Änderungen erfahren haben, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die vormals angenommene immanente Zweckbegrenzung der truppenärztlichen Versorgung, d.h. die Beschränkung auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der Wehrdienstfähigkeit, aufgegeben worden (Urteil vom 27. November 2003 a.a.O. S. 268).
Rn. 41 a) Der Verwaltungsgerichtshof ist - was auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden ist - zutreffend davon ausgegangen, dass dann, wenn eine bestimmte Heilbehandlung vom Anspruch auf truppenärztliche Versorgung nach den vorgenannten Regelungen umfasst wird, der Dienstherr die Kosten für eine entsprechende Behandlung außerhalb der Bundeswehr zu übernehmen hat, wenn - wie hier - eine Behandlung durch Truppenärzte oder in bundeswehreigenen Einrichtungen nicht in Betracht kommt (Urteil vom 27. November 2003 a.a.O. S. 266; vgl. ferner etwa OVG Münster…, Urteil vom 2. Juli 2007 - 1 A 5162/05 - juris Rn. 44 f.).
Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 27. November 2003 (a.a.O. S. 268) ausgeführt, dass die organisch bedingte Sterilität - wie sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auch bei der Klägerin vorliegt - einen regelwidrigen Körperzustand darstellt, der von der generell bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen als Normalzustand abweicht.
Rn. 45 bb) Die homologe In-vitro-Fertilisation (unter Einschluss des anschließenden Embryonentransfers) ist - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits im Urteil vom 27. November 2003 (a.a.O. S. 268 f.) entschieden hat - eine zur Behandlung dieser Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung.
- BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02
Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter …
Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12
Rn. 14 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch für das Beihilferecht (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 9, vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 jeweils Rn. 11 f. …und vom 19. Juli 2012 a.a.O. jeweils Rn. 12).Der Gesetzgeber selbst hat in der Bandbreite seiner verfassungsrechtlichen Möglichkeiten das Leistungssystem zu bestimmen, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, festzulegen, welche "Risiken" erfasst werden, für welche Personen Leistungen beansprucht werden können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben (Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 110).
Daher erfordert es der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, dass auch im Bereich der truppenärztlichen Versorgung der parlamentarische Gesetzgeber zumindest die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen der Versorgung selbst regelt (vgl. Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 110 bzw. S. 14 …und vom 19. Juli 2012 a.a.O. Rn. 13).
Die Einwände der Beklagten, dass dies anders sei, weil im Gegensatz zu den vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O.) beanstandeten Beihilfevorschriften für den Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der truppenärztlichen Versorgung eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 69 Abs. 4 BBesG bestehe und mit den gesetzlichen Regelungen (§ 69 Abs. 2 BBesG und § 30 Abs. 1 und § 31 SG) der Versorgungsrahmen der unentgeltlichen Vollversorgung sowie die tragenden Strukturprinzipien abgesteckt seien, greifen nicht durch.
Die Einfügung des § 31 Abs. 2 bis 6 SG mit Wirkung zum 12. Februar 2009 (BGBl I S. 160) war im Wesentlichen dadurch motiviert, dass damit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (a.a.O.) zum normativen Defizit im Bereich der Beihilfe für die Statusgruppe der Soldatinnen und Soldaten Rechnung getragen werden sollte (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Juli 2006 - BTDrucks 16/2253 S. 17).
Auch die in § 69 Abs. 4 BBesG enthaltene Bestimmung, die das Bundesministerium der Verteidigung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen, ist keine Ermächtigung zum Erlass von Normen im formellen Sinne (vgl. Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 110 bzw. S. 14).
Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkommt und dadurch eine andere Vorgehensweise erzwingt (vgl. Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 111 bzw. S. 15 …und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17 jeweils Rn. 9 f.).
Rn. 26 Die erhöhten Anforderungen an die administrative Rechtssetzung durch Verwaltungsvorschriften im Bereich der Beihilfe sind mit der Verkündung des grundlegenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 (a.a.O.) eingetreten.
Mit der Grundsatzentscheidung vom 17. Juni 2004 (BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 9) war jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht für den fachkundigen Beobachter zu erkennen, dass die Phase des Hinnehmens nunmehr beendet sein sollte.
- BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 33.12
Alimentationsprinzip; Arzneimittel; Fürsorgepflicht; beamtenrechtliche -; …
Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12
Rn. 15 bb) Die vorgenannten Grundsätze, die in entsprechender Weise für das Heilfürsorgerecht der Bundespolizei gelten (Urteil vom 12. September 2013 - BVerwG 5 C 33.12 - Rn. 14 zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen), sind auch auf die truppenärztliche Versorgung der Soldatinnen und Soldaten zu übertragen.Rn. 24 Auch insoweit sind mithin die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beihilferecht entwickelten und zuletzt zum Heilfürsorgerecht für die Bundespolizei konkretisierten Grundsätze (Urteil vom 12. September 2013 - BVerwG 5 C 33.12 - Rn. 17 f. zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen) entsprechend heranzuziehen.
Die übergangsweise Anwendbarkeit von Leistungsausschlüssen und Leistungseinschränkungen setzt danach voraus, dass die jeweilige Regelung nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstößt (…vgl. Urteile vom 26. Juni 2008 a.a.O. jeweils Rn. 12…, vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - juris Rn. 9 und vom 12. September 2013 a.a.O. Rn. 19).
Zudem war und ist in entsprechender Übertragung der in den vorgenannten Entscheidungen statuierten Grundsätze die Verwaltung, d.h. hier das Bundesministerium der Verteidigung, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen kann (§ 69 Abs. 4 BBesG), nicht berechtigt, durch Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG das vor Beginn des Übergangszeitraums bestehende Recht der truppenärztlichen Versorgung zum Nachteil der Soldatinnen und Soldaten zu reformieren (vgl. zuletzt zum Heilfürsorgerecht der Bundespolizei: Urteil vom 12. September 2013 a.a.O. Rn. 19).
Denn die gerichtliche Beanstandung eines Regelungsdefizits, die mit der Bestimmung verbunden ist, wann der Übergangszeitraum für den Gesetzgeber abläuft, kann sich aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit immer nur auf die im jeweiligen Verfahren beanstandete Normierungslücke beziehen (Urteil vom 12. September 2013 - BVerwG 5 C 33.12 - Rn. 18 zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).
- BVerwG, 19.07.2012 - 5 C 1.12
Beihilfeausschluss; Ausschluss der Beihilfe; Ausschluss von Beihilfeansprüchen; …
Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12
Wann danach eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich ist, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (Urteil vom 19. Juli 2012 - BVerwG 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 42 jeweils Rn. 12 m.w.N.).Rn. 14 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch für das Beihilferecht (…Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 9, vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 jeweils Rn. 11 f. und vom 19. Juli 2012 a.a.O. jeweils Rn. 12).
Ansonsten könnte die Exekutive das durch die Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen und Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (…Urteile vom 20. März 2008 a.a.O. jeweils Rn. 11 und vom 19. Juli 2012 a.a.O. jeweils Rn.13).
Daher erfordert es der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, dass auch im Bereich der truppenärztlichen Versorgung der parlamentarische Gesetzgeber zumindest die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen der Versorgung selbst regelt (…vgl. Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 110 bzw. S. 14 und vom 19. Juli 2012 a.a.O. Rn. 13).
- BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 2.07
Fürsorgepflicht; Alimentation; amtsangemessener Lebensunterhalt; unzumutbare …
Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12
Eine andere Beurteilung dürfte erst dann angezeigt sein, wenn der Gesetzgeber in einem überschaubaren Zeitraum seiner Normierungspflicht nicht nachkommt und dadurch eine andere Vorgehensweise erzwingt (…vgl. Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 111 bzw. S. 15 und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17 jeweils Rn. 9 f.).Die übergangsweise Anwendbarkeit von Leistungsausschlüssen und Leistungseinschränkungen setzt danach voraus, dass die jeweilige Regelung nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. Urteile vom 26. Juni 2008 a.a.O. jeweils Rn. 12…, vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - juris Rn. 9 …und vom 12. September 2013 a.a.O. Rn. 19).
Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht in den nachfolgenden Entscheidungen darauf abgestellt, ob die Einschränkungen und Leistungsausschlüsse bei Verkündung des Urteils vom 17. Juni 2004 bereits Bestandteil des vorhandenen Beihilfeprogramms waren (Urteile vom 26. Juni 2008 a.a.O. jeweils Rn. 11;… vom 26. August 2009 - BVerwG 2 C 62.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 20 Rn. 9 …und vom 6. November 2009 - BVerwG 2 C 60.08 - juris Rn. 12).
- BVerwG, 24.02.1982 - 6 C 8.77
Heilbehandlung - Ehemann der Erkrankten - Beihilfefähigkeit - Heilfürsorge - …
Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12
Sie stellt insoweit die dem Wehrdienst gemäße Form der Heilfürsorge dar, die der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldatinnen und Soldaten dient (Urteile vom 24. Februar 1982 - BVerwG 6 C 8.77 - BVerwGE 65, 87 = Buchholz 238.4 § 30 SG Nr. 5 S. 1 …und vom 27. November 2003 a.a.O. S. 267).Rn. 39 Zwar ist die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass die truppenärztliche Versorgung nur solche ärztlichen Maßnahmen umfasse, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Wehrdienstfähigkeit des Soldaten selbst erforderlich seien (vgl. Urteil vom 24. Februar 1982 a.a.O.).
- BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale …
Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12
Rn. 14 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch für das Beihilferecht (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 9, vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 jeweils Rn. 11 f. …und vom 19. Juli 2012 a.a.O. jeweils Rn. 12).Ansonsten könnte die Exekutive das durch die Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen und Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken (Urteile vom 20. März 2008 a.a.O. jeweils Rn. 11 …und vom 19. Juli 2012 a.a.O. jeweils Rn.13).
- BVerfG, 28.02.2007 - 1 BvL 5/03
Homologe Insemination
Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12
Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber derartige Maßnahmen nach § 27a SGB V nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern nur den für Krankheiten geltenden Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstellt habe (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - BVerfGE 117, 316 Rn. 35;… Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - NJW 2009, 1733 Rn. 10). - BVerfG, 27.02.2009 - 1 BvR 2982/07
50 %iger Kostenzuschuss der Krankenkassen für künstliche Befruchtung …
Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12
Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber derartige Maßnahmen nach § 27a SGB V nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern nur den für Krankheiten geltenden Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstellt habe (BVerfG…, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - BVerfGE 117, 316 Rn. 35; Beschluss vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - NJW 2009, 1733 Rn. 10). - BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12
Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger; …
Auszug aus BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 29.12
Denn durch diese Behandlungsmethode soll ein "Funktionsausgleich" geschaffen, d.h. es sollen die Folgen des regelwidrigen Körperzustandes der Frau überwunden werden, indem ihr zu einem genetisch von ihr abstammenden Kind verholfen wird (vgl. auch das Urteil vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 32.12 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen). - BVerwG, 26.08.2009 - 2 C 62.08
Alimentation; Arzneimittel; Arzneimittelrichtlinien; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; …
- BVerwG, 06.11.2009 - 2 C 60.08
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige aber …
- BVerwG, 24.03.1982 - 6 C 95.79
Wehrrecht - Fürsorge - Sterilisation - Beihilfe
- BVerwG, 22.03.2001 - 2 C 36.00
Bundeswehr muß Kosten für künstliche Befruchtung einer Soldatin durch …
- BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 9.10
Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel; Übergangszeitraum
- BVerwG, 30.05.1996 - 2 C 3.95
Recht der Soldaten: Heilfürsorge für Soldaten, Mittel gegen Hausstaubmilben …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2007 - 1 A 5162/05
Wandlung des Anspruchs eines Soldaten auf Gewährung einer …
- OVG Niedersachsen, 30.09.2009 - 5 LA 30/08
Befruchtung, künstliche; Gesetzesvorbehalt; Versorgung, unentgeltliche …
- BVerwG, 15.12.2005 - 2 C 35.04
Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter …
- VG München, 19.10.2017 - M 21 K 15.5545
Kein rückwirkender Kostenerstattungsanspruch für Maßnahmen zur Vorbereitung einer …
Rn. 20 Maßgeblich für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme von Kosten im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung ist - wie beim beihilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. nur BVerwG, U.v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 10 m.w.N.).Das gilt grundsätzlich auch für die Frage, in welchen Fällen eine Behandlung außerhalb der Versorgung durch Truppenärzte stattfinden darf (vgl. nur BVerwG, U.v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 11 m.w.N.).
Rn. 22 Das danach auch in den Jahren 2011 und 2012 in wesentlichen Punkten durch Verwaltungsvorschriften gesteuerte Regelungssystem über die truppenärztliche Versorgung genügt nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt (vgl. nur BVerwG, U.v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 12 ff.).
Nicht übergangsweise anwendbar sind nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die nach dem 17. Juni 2004 - dabei handelt es sich um das Datum der Verkündung eines anderen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, durch das der Gesetzgeber bereits aufgefordert worden war, für die truppenärztliche Versorgung eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu schaffen - aufgenommenen, leistungsbeschränkenden Bestimmungen der genannten VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F., die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ausnehmen und die truppenärztliche Versorgung auf den Zweck begrenzen, der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten zu dienen (vgl. nur BVerwG, U.v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 30 ff.).
Rn. 23 Somit ist im vorliegenden Fall insbesondere § 2 Abs. 3 Satz 1 der VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F., demzufolge die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung keine Maßnahmen umfasst, die nur der Familienplanung dienen, insbesondere Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht erfasst, unanwendbar (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 32).
Rn. 24 Daraus folgt, dass dem Kläger nach Maßgabe der zitierten höchstrichterlichen Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29/12 - juris dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von Kosten zustehen kann, die in den Jahren 2011 und 2012 bei ihm (vgl. nur § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BBesG a.F., § 1 Abs. 1 VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F.) für Maßnahmen zur Vorbereitung der künstlichen Befruchtung entstanden sind.
Dieser Grundsatz steht nicht in einem Wertungswiderspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29/12 - juris.
In diesem Urteil hat dieses Gericht unter anderem hervorgehoben, dass die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form der truppenärztlichen Versorgung gänzlich zu versagen ist, grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Gesetzgeber zu treffen ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 33).
Rn. 32 Einer Anwendung dieses ursprünglich aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses entwickelten Erfordernisses der zeitnahen Geltendmachung steht nicht bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29/12 - juris selbst entgegen.
Hingegen hat er den damals bekannten, für sein Alimentationsniveau relevanten (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 17) Behandlungsbedarf selbst gedeckt, bevor er die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 24. November 2013 mit dem streitgegenständlichen, nachträglichen Kostendeckungsbegehren konfrontiert hat.
In der Sache möchte der Kläger mit seiner Klage vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29/12 - juris profitieren, ohne sich selbst mit seinem Begehren etwa für das Jahr 2012 auf Basis der diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorhergehenden Entscheidungen wenigstens einem (nicht notwendigerweise mit weiteren Kosten für ihn verbundenen) verwaltungsbehördlichen Vorverfahren ausgesetzt zu haben.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - 1 A 2251/16
Erstattung von Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung; Umfang der …
Rn. 6 Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 10. Oktober 2013- 5 C 29.12 -, dass Unfruchtbarkeit eine Erkrankung im Sinne der Vorschriften über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist.Rn. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris, Rn. 10, m. w. N.
Rn. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris, Rn. 9 ff. und 23 ff.
Rn. 42 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris, Rn. 29.
Rn. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris, Rn. 43.
Rn. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris, Rn. 45.
Rn. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris, Rn. 27 ff.
Rn. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris, Rn. 30 ff.
Rn. 68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris, Rn. 28.
Rn. 91 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris, Rn. 46.
- BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14
Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte; …
Auch wenn das gegenwärtig praktizierte Mischsystem aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden Beihilfen nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und deshalb nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet wird, ist jedenfalls die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Unterstützung in Form von Beihilfen gänzlich zu versagen ist, grundsätzlicher Natur und daher vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 14 …und vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13 m.w.N.).Dagegen sind die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts geringer, wenn es um die Konkretisierung von Beihilfebeschränkungen durch den Verordnungsgeber geht, die - wie die Begrenzung der Beihilfe für Medizinprodukte - bereits im bisherigen Beihilferecht angelegt waren (vgl. zum Übergangsrecht BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 28).
- VG Köln, 10.08.2016 - 23 K 100/15
Nichtbestehen eines Anspruchs auf Kostenerstattung hinsichtlich durchgeführter …
Zur Begründung ihres Antrags verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteilen vom 27. November 2003 (2 C 38.02) und vom 10. Oktober 2013 (5 C 29.12), wonach Leistungsausschlüsse und -einschränkungen bezüglich einer künstlichen Befruchtung in allgemeinen Verwaltungsvorschriften - so wie zuletzt in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 25. Juni 2009 (VwV zu § 69 Abs. 2 BBesG a.F.) - unwirksam seien.Rn. 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris, Rz. 10.
Rn. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris, Rz. 42.
Rn. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris, Rz. 42.
Diese Vorschrift war allerdings wegen Verstoßes gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes rechtswidrig und damit unanwendbar; insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, denen sie sich vollumfänglich anschließt.
Rn. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris, Rz. 15.
Rn. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris, Rz. 16.
- VG Würzburg, 21.04.2015 - W 1 K 14.579
Truppenärztliche Versorgung; künstliche Befruchtung; Verursacherprinzip; …
Rn. 11 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 (Az.: 5 C 29.12) habe die Beklagte die Kosten der künstlichen Befruchtung nur zu tragen, soweit die Maßnahmen medizinisch notwendig und angemessen zur Überwindung der Infertilität der Soldaten seien.Rn. 12 Dazu ließ die Klägerin erwidern, dass sich aus der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 (Az.: 5 C 29.12) ergebe, dass eine medizinische Behandlung einer Erkrankung grundsätzlich notwendig im Sinne des derzeitigen Rechts zur truppenärztlichen Versorgung sei, wenn damit der regelwidrige Zustand einer organisch bedingten Sterilität überwunden und der Betroffenen zu einem genetisch eigenen Kind verholfen werden könne.
Rn. 13 Mit Beschluss vom 5. November 2013 hat das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten im Hinblick auf die seinerzeit noch ausstehenden Gründe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 5 C 29.12) das Ruhen des Verfahrens Az.: W 1 K 13.910 angeordnet.
Dieser Anspruch umfasst auch Behandlungen außerhalb der durch die Bundeswehr bereit gestellten Truppenärzte und Einrichtungen, soweit dort entsprechende Behandlungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind (BVerwG, U.v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - Rn. 41).
Die Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG verstößt gegen den Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 1, 2 GG), weil auch im Bereich der truppenärztlichen Versorgung der parlamentarische Gesetzgeber zumindest die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen der Versorgung selbst regeln muss (BVerwG, U.v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 12 ff., insbesondere 17).
Zweck der truppenärztlichen Versorgung ist nicht allein die Erhaltung der Wehrdienstfähigkeit (sog. immanente Zweckbegrenzung), sondern die Absicherung der Soldatin bzw. des Soldaten im Krankheitsfall aus Fürsorgegründen (BVerwG, U.v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 37;… U.v. 27.11.2003 - 2 C 38/02 - Rn. 13).
Diese Auslegung wird bestätigt durch den Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften, nämlich die Gesunderhaltung der Soldatin bzw. des Soldaten (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2013 - 5 C 29/12 - juris Rn. 37;… U.v. 27.11.2003 - 2 C 38/02 - juris Rn. 13).
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2019 - 10 B 5.16
Truppenärztliche Versorgung; Anspruch auf Übernahme der Kosten einer künstlichen …
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 beantragte die Klägerin nochmals die Erstattung der Kosten für drei Behandlungszyklen, die in dem Zeitraum von August bis Oktober 2013 durchgeführt worden waren; hierbei berief sie sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 (- BVerwG 5 C 29.12 -), wonach der vollständige Ausschluss der Kostenübernahme für künstliche Befruchtungen bei Soldaten/Soldatinnen durch Verwaltungsvorschrift unzulässig sei.Ebenso habe es sich in dem Verfahren verhalten, über welches das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 10. Oktober 2013 (- BVerwG 5 C 29.12 -) entschieden habe.
Rn. 22 aa) Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf truppenärztliche Versorgung ist - ausgehend von dem auch hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 29.12 -, juris Rn. 10 m.w.N.) - § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.
Zweck der truppenärztlichen Versorgung ist nicht allein die Erhaltung der Wehrdienstfähigkeit (sog. immanente Zweckbegrenzung), sondern die Absicherung der Soldatin bzw. des Soldaten im Krankheitsfall aus Fürsorgegründen (BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 29.12 -, juris Rn. 37, …und vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02 -, juris Rn. 13).
Rn. 24 (2) Der Anspruch umfasst überdies auch Behandlungen außerhalb der Versorgung durch Truppenärzte und Einrichtungen der Bundeswehr, soweit dort entsprechende Behandlungsmöglichkeiten nicht vorhanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 29.12 -, juris Rn. 41).
Rn. 29 (cc) Für die hier vertretene Auslegung streiten des Weiteren Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften, nämlich die Gesunderhaltung der Soldatin bzw. des Soldaten (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 29.12 -, juris Rn. 37 …und vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02 -, juris Rn. 13).
- VG Düsseldorf, 15.02.2017 - 13 K 7598/15
Künstliche Befruchtung unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
Rn. 6 Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied mit Urteil vom 10. Oktober 2013 (5 C 29.12), dass die körperliche Einschränkung, auf natürlichem Wege keine genetisch eigenen Nachkommen empfangen oder zeugen zu können, eine Erkrankung im Sinne der Vorschriften über die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist und dass Maßnahmen der künstlichen Befruchtung als medizinische Behandlung einer Erkrankung grundsätzlich notwendig sind, wenn damit der regelwidrige Körperzustand einer organisch bedingten Sterilität überwunden und dem Betroffenen zu einem genetisch eigenen Kind verholfen werden soll.Rn. 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29/12 -, juris, Rz. 10,.
Rn. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29/12 -, juris.
Rn. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris.
Rn. 37 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2003 - 2 C 38.02 -, juris und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 -, juris; vgl. VG Köln, Urteil vom 10. August 2016 - 23 K 100/15 -, juris.
Rn. 64 BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29/12 -, juris.
- BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12
Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger; …
Dadurch werden die Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes überwunden, und den Eltern wird zu einem genetisch von ihnen abstammenden Kind verholfen (…vgl. Urteile vom 27. November 2003 a.a.O. 268 f. und vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 29.12 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen Rn. 45). - BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19
Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung
Rn. 24 Die im Schriftsatz der Beklagten vom 24. Oktober 2019 zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 und vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116 Rn. 23) betrafen gänzlich andere Konstellationen. - VG Augsburg, 06.11.2014 - Au 2 K 14.701
Eine Refertilisation (operative Wiederherstellung der Samenleiter, die zuvor …
Rn. 9 Die Begründung der Beklagten könne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 (Az.: 5 C 29.12) nicht mehr zutreffend sein.Rn. 19 Ein Anspruch ergibt sich nicht aus der Gewährleistung unentgeltlicher truppenärztlicher Versorgung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) - hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl I S. 1434) - in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 25. Juni 2009 (VMBl 2009 S. 85), die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 10.10.2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116) grundsätzlich übergangsweise weiter anzuwenden sind.
Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2013 a.a.O.; U.v. 24.2.1982 - 6 C 8.77 - BVerwGE 65, 87; B.v. 30.9.2011 - 2 B 66.11 - NVwZ-RR 2012, 147 m.w.N auf die Rechtsprechung des BSG;… B.v. 4.11.2008 - 2 B 19.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 370 Rn. 4).
Denn die Unfruchtbarkeit des Klägers beruht nicht - wie in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden und von Klägerseite angeführten Sachverhalt (vgl. U.v. 10.10.2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 166) - auf einer organisch bedingten Sterilität, sondern war durch eine "bewusste und gewollte" Entscheidung des Klägers, künftig keine Kinder (mehr) haben zu wollen, veranlasst worden.
In dem vom Kläger angeführten Fall einer In-vitro-Fertilisation (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2013 - 5 C 29.12 - BVerwGE 148, 116) beruhte die Unfruchtbarkeit der Klägerin auf einer organischen Sterilität, d. h. auf einer Erkrankung, die durch die Behandlungsmethode der homologen In-vitro-Fertilisation überwunden werden konnte.
- VGH Bayern, 12.06.2017 - 14 B 15.2621
Erfolglose Klage auf Erstattung der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung …
- BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 8.14
Wirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Medizinprodukte
- BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 32.15
Alimentation; Aufwendungsersatz; Beihilferecht; Beihilfeansprüche; …
- BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 3.19
Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung
- BSG, 30.09.2021 - B 9 V 1/19 R
Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - truppenärztliche Behandlung - …
- BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 2.14
Allgemeine Krankenhausleistungen; ärztliche Leistungen; Basisfallwert; Beihilfe; …
- BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 25.15
Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2015 - 6 A 1040/12
Schadensersatzbegehren eines Beamten bzgl. der vom Land ersparten Aufwendungen …
- VG Köln, 05.04.2019 - 23 K 808/17
- VG Schleswig, 29.02.2016 - 12 A 259/15
Nachträgliche Übernahme der Kosten für künstliche Befruchtung im Rahmen der …
- BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16
Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt; Arzneimittel; Ausschluss; Beihilfe; …
- BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 27.15
Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten …
- VG München, 20.02.2017 - M 21 K 15.902
Kostenübernahme für die künstliche Befruchtung einer Soldatin
- VGH Bayern, 10.08.2015 - 14 B 14.766
Die Beihilfefähigkeit von Medizinprodukten wird durch § 22 Abs. 1 Satz 2 BBhV …
- VGH Bayern, 12.02.2016 - 14 BV 14.1943
Kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht bei Ausschluss der …
- VG Potsdam, 27.07.2016 - 2 K 2844/14
Recht der Landesbeamten
- VG München, 12.12.2017 - M 21 K 16.2406
Erstattung von Ausbildungsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem …
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2022 - 2 S 1779/20
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Polkörperdiagnostik; künstliche …
- BVerwG, 02.06.2021 - 1 WRB 1.20
Anhörung; Beschwerde; Beteiligungstatbestand; Enumerationsprinzip; Fürsorge; …
- VG Stuttgart, 06.05.2020 - 15 K 5498/19
Gewährung einer Beihilfe im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung wegen …
- OVG Thüringen, 15.11.2022 - 2 KO 801/20
Beihilfeberechtigung; Eigenbeteiligung bei stationären wahlärztlichen Leistungen; …
- VG Bayreuth, 19.05.2015 - B 5 K 14.97
Rufbereitschaft einer Hebamme; Kostenerstattung (verneint) im Rahmen der …
- VG Köln, 19.08.2020 - 23 K 15882/17
- VG Düsseldorf, 22.09.2016 - 13 K 8114/15
Anspruch einer Berufssoldatin auf Genehmigung einer geschlechtsangleichenden …
- VG Düsseldorf, 08.07.2015 - 13 K 3449/15
Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung OAT-Syndrom Fertilitätsstörung …
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2018 - L 1 KR 285/16
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