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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,5359
BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22 (https://dejure.org/2024,5359)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 (https://dejure.org/2024,5359)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 (https://dejure.org/2024,5359)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5, Art. 80 Abs. 1 Satz 2; LBG BW § 78 Abs. 2; BVO BW § 15 Abs. 1
    Die in § 15 Abs. 1 BVO BW geregelte Kostendämpfungspauschale ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam

  • rechtsinformationen.bund.de

    Kostendämpfungspauschale (§ 15 Abs. 1 BVO BW) wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Die in § 15 Abs. 1 BVO BW geregelte Kostendämpfungspauschale ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam

  • doev.de PDF

    Unwirksamkeit einer beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksamkeit der in § 15 Abs. 1 BVO BW geregelten Kostendämpfungspauschale wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht; Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes; Ausreichende Verordnungsermächtigung für eine durch Rechtsverordnung zu ...

  • datenbank.nwb.de

    Die in § 15 Abs. 1 BVO BW geregelte Kostendämpfungspauschale ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg ist unwirksam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine wirksame beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unzureichende Formulierung "zumutbarer Selbstbehalte" wegen ungenügender Anforderungen des Grundsatzes vom Gesetzesvorbehalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 182, 46
  • NVwZ 2025, 191
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22
    Er muss insbesondere entscheiden, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 , vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 12 …und vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13; Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 92.09 - ZBR 2011, 200 …und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13).

    Rn. 14 Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 11…, vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13 …und Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13) anklingt, der Gesetzesvorbehalt greife für Kostendämpfungspauschalen (nur) bei Überschreiten einer Schwelle der Geringfügigkeit ein, hält der Senat hieran nicht fest.

    Eine Kostendämpfungspauschale wirkt sich für diejenigen Beamten, denen im jeweiligen Kalenderjahr beihilfefähige Aufwendungen entstehen, wie eine Besoldungskürzung aus (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 9) und enthält damit eine Aussage über die Höhe der amtsangemessenen Alimentation.

    Anderes ergibt sich nicht daraus, dass in der beihilferechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang angenommen worden ist, ein Rückgriff auf eine Rechtsverordnung zur Auslegung der Verordnungsermächtigung könne in Betracht kommen, wenn Verordnung und Verordnungsermächtigung vom parlamentarischen Gesetzgeber in einem Rechtsakt ("uno actu") geändert worden seien (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 17 …und Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 92.09 - juris Rn. 8).

    Dagegen mag angeführt werden, dass der Gesetzgeber bei der konkreten Ausgestaltung des im Fürsorgeprinzip verankerten Beihilfesystems keinen Bindungen durch das Alimentationsprinzip unterliegt (BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 23 …und vom 13. Dezember 2012 - 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 25 f.).

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22
    Rn. 10 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 und vom 27. September 2005 - 2 BvL 11/02, 2 BvL 12/03, 2 BvL 13/02 - BVerfGE 114, 303 ) ist der Erlass oder die Änderung einer Rechtsverordnung durch den parlamentarischen Gesetzgeber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

    Der Gesetzgeber begibt sich bei der Änderung einer Rechtsverordnung selbst auf die Stufe des Verordnungsgebers und das entstehende Gesamtgebilde ist insgesamt als Verordnungsrecht zu qualifizieren (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 ).

    Dies scheidet grundsätzlich aus, weil auch eine durch formelles Gesetz geänderte Rechtsverordnung einheitlich als Verordnungsrecht zu qualifizieren ist (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 ) und als rangniedrigere Vorschrift grundsätzlich nicht zur Auslegung des Inhalts einer ranghöheren Vorschrift herangezogen werden kann.

    Es erscheint zweifelhaft, ob hieran angesichts dessen festzuhalten ist, dass sich der Gesetzgeber bei der Änderung einer Rechtsverordnung selbst auf die Stufe des Verordnungsgebers begibt und das entstehende Gesamtgebilde einheitlich als Verordnungsrecht zu qualifizieren ist (BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196 ).

  • BVerwG, 14.07.2010 - 2 B 92.09

    Einführung der Kostendämpfungspauschale in Hamburg; Legitimation durch den …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22
    Damit kommt den Beihilfevorschriften eine besondere Bedeutung für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus zu (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 92.09 - juris Rn. 7).

    Zum anderen muss der Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards übernehmen (vgl. etwa BVerwG…, Urteil vom 11. August 2022 - 5 CN 1.21 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 61 Rn. 11; Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 92.09 - juris Rn. 7 …und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13).

    Er muss insbesondere entscheiden, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (…BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 , vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 12 …und vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13; Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 92.09 - ZBR 2011, 200 …und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13).

    Anderes ergibt sich nicht daraus, dass in der beihilferechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang angenommen worden ist, ein Rückgriff auf eine Rechtsverordnung zur Auslegung der Verordnungsermächtigung könne in Betracht kommen, wenn Verordnung und Verordnungsermächtigung vom parlamentarischen Gesetzgeber in einem Rechtsakt ("uno actu") geändert worden seien (BVerwG…, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 17 und Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 92.09 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 30.03.2016 - 5 B 11.16

    Parlamentsvorbehalt; Ermächtigung zum Ausschluss von Beihilfeleistungen durch …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22
    Zum anderen muss der Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards übernehmen (vgl. etwa BVerwG…, Urteil vom 11. August 2022 - 5 CN 1.21 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 61 Rn. 11;… Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 92.09 - juris Rn. 7 und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13).

    Er muss insbesondere entscheiden, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (…BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 , vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 12 …und vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13; Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 92.09 - ZBR 2011, 200 und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13).

    Rn. 14 Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 11…, vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13 und Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13) anklingt, der Gesetzesvorbehalt greife für Kostendämpfungspauschalen (nur) bei Überschreiten einer Schwelle der Geringfügigkeit ein, hält der Senat hieran nicht fest.

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22
    Die Leistungen, die der Dienstherr im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit erbringt, sind für den Beamten bzw. Versorgungsempfänger und seine Familie nicht nur deshalb von herausragender Bedeutung, weil sie die Qualität der Versorgung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit bestimmen, sondern auch, weil sie das Maß der von dem Beihilfeberechtigten erwarteten Beteiligung an den Kosten der medizinischen und pflegerischen Versorgung festlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 ).

    Dieser darf bei dem gegenwärtig praktizierten Mischsystem aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden Beihilfen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 m. w. N.).

    Er muss insbesondere entscheiden, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 , vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 12 …und vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13; Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 92.09 - ZBR 2011, 200 …und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 28.03.2019 - 5 C 4.18

    Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22
    Rn. 12 a) Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, gilt auch für das Beihilferecht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 56 Rn. 9 m. w. N. …und vom 11. August 2022 - 5 CN 1.21 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 61 Rn. 11).

    Diese setzt gedanklich voraus, dass ein zur Beihilfegewährung führender Tatbestand erfüllt und ein Anspruch auf Beihilfegewährung in bestimmter Höhe entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 56 Rn. 14).

    Rn. 22 bb) Allein der Umstand, dass der parlamentarische Gesetzgeber die fragliche Änderung der Beihilfeverordnung selbst durch formelles Gesetz erlassen hat, genügt - wie der Verwaltungsgerichtshof insoweit zutreffend entschieden hat - nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 56 Rn. 10).

  • BVerwG, 11.08.2022 - 5 CN 1.21

    Regelung der Bremischen Beihilfeverordnung über die Beihilfefähigkeit der bei …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22
    Rn. 12 a) Der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ergibt und jedenfalls aufgrund des Homogenitätsgebots (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist, gilt auch für das Beihilferecht (…stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. März 2019 - 5 C 4.18 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 56 Rn. 9 m. w. N. und vom 11. August 2022 - 5 CN 1.21 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 61 Rn. 11).

    Zum anderen muss der Gesetzgeber die Verantwortung für wesentliche Einschränkungen des Beihilfestandards übernehmen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. August 2022 - 5 CN 1.21 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 61 Rn. 11;… Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 92.09 - juris Rn. 7 …und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 02.12.2016 - 2 B 5.16

    Auslandszuschlag; Berechnungsfaktor; Bewertung; Dienstpostenbewertung; …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22
    Besoldung und Versorgung unterliegen einem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Gesetzesvorbehalt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - BVerfGE 130, 263 ; BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 2 B 5.16 - Buchholz 240 § 53 BBesG Nr. 2 Rn. 13, jeweils m. w. N.).

    Sofern solche Begründungspflichten anzunehmen wären, wären sie vom Gesetzgeber, der eine Kostendämpfungspauschale durch Parlamentsgesetz einführt oder ändert oder zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ermächtigt, selbst zu erfüllen, nicht jedoch von der Exekutive, die eine den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Ermächtigung im Verordnungswege inhaltlich ausfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 2 B 5.16 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 19.07.2012 - 5 C 1.12

    Beihilfeausschluss; Ausschluss der Beihilfe; Ausschluss von Beihilfeansprüchen; …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22
    Er muss insbesondere entscheiden, welchen Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf und ob sowie gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (…BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 , vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 12 und vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13; Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 2 B 92.09 - ZBR 2011, 200 …und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13).

    Rn. 14 Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 11, vom 19. Juli 2012 - 5 C 1.12 - BVerwGE 143, 363 Rn. 13 …und Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 13) anklingt, der Gesetzesvorbehalt greife für Kostendämpfungspauschalen (nur) bei Überschreiten einer Schwelle der Geringfügigkeit ein, hält der Senat hieran nicht fest.

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in …

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2024 - 5 C 5.22
    Rn. 26 3. Da § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG BW mit der Bestimmung "zumutbarer Selbstbehalte" keine ausreichende Verordnungsermächtigung für die Einführung einer Kostendämpfungspauschale mit nach Besoldungsgruppen gestaffelter Höhe darstellt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Festlegung einer beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts namentlich zum Besoldungsrecht (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 - BVerfGE 155, 1 Rn. 96 ff. m. w. N.; zur Parteienfinanzierung BVerfG…, Urteil vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 - BVerfGE 165, 206 Rn. 128 ff.) entwickelten prozeduralen Begründungspflichten genügen muss.
  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist …

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12

    Alimentationsprinzip; Aufwendungen; beihilfefähige -; Behinderte; Beihilfe; …

  • BVerwG, 03.06.2009 - 2 C 27.08

    Beihilfe; wirtschaftliche Selbständigkeit des Ehegatten/Lebenspartners; …

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 C 18.21

    Übernahme in ein Beamtenverhältnis; Einstellungshöchstaltersgrenze in Hamburg

  • BVerwG, 16.03.2017 - 5 B 57.15

    Verpflichtung des parlamentarischen Gesetzgebers zur Festlegung des …

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte; …

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

  • BVerwG, 15.12.2016 - 2 C 31.15

    Absenkung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen …

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge; …

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12

    Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger; …

  • BVerwG, 14.12.2017 - 5 C 17.16

    Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt; Arzneimittel; Ausschluss; Beihilfe; …

  • BVerfG, 17.09.2025 - 2 BvL 20/17

    Beamtenbesoldung Berlin - Besoldung der Berliner Landesbeamten (Besoldungsordnung …

    Mehrleistungen im Beihilfebereich beeinflussen das Besoldungsniveau in positiver Weise; spiegelbildlich führt jeder Einschnitt des Gesetzgebers im Beihilfebereich - etwa durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale oder einer Zuzahlungspflicht für bestimmte Medikamente oder Behandlungen - unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße des jeweiligen Beamten (vgl. BVerwGE 182, 46 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2025 - 2 S 530/25

    Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale

    Rn. 8 Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 -) fehle es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die hier streitige Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO über eine besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale.

    Mit der vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 21.03.2024 (5 C 5.22) inzident mit Wirkung inter partes festgestellten Unwirksamkeit des § 15 Abs. 1 BVO a.F. erweise sich im Nachhinein eine Verordnungsregelung als ungültig und sei nunmehr durch eine rückwirkende gesetzliche Neuregelung ersetzt worden.

    Rn. 14 Auch nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.03.2024 (5 C 5.22) im Revisionsverfahren das Urteil des erkennenden Senats vom 04.05.2021 ( 2 S 2103/20 ) geändert und die Kostendämpfungspauschale wegen eines Verstoßes gegen den Vorbehalt des Gesetzes für unwirksam gehalten habe, habe bei den Beihilfeberechtigten kein Vertrauen darauf entstehen können, dass die Beihilfe für bereits entstandene und künftige Aufwendungen nicht mehr um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt werde.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 21.03.2024 (5 C 5.22) schließlich klargestellt, dass für die verfassungswidrige Regelung der Kostendämpfungspauschale eine ausreichende gesetzliche Rechtsgrundlage nicht nachgeschoben werden könne.

    Da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 21.03.2024 (5 C 5.22 - juris Rn. 9 ff.) in § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG (a.F.) keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage gab, um durch Rechtsverordnung die nach Besoldungsgruppen gestaffelte Kostendämpfungspauschale mit der bisherigen Regelung in § 15 Abs. 1 BVO (a.F.) festzulegen, hat der Landesgesetzgeber die Rechtsgrundlage für die Kürzung der Beihilfe um eine jährliche Kostendämpfungspauschale im neuen § 78 Abs. 2a LBG formellgesetzlich geregelt (…LT-Drs. 17/8001, S. 2, 27, 30).

    Vielmehr hatte sich die bisherige Regelung im Nachhinein aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024 (5 C 5.22) aus formellen Gründen als ungültig erwiesen.

    Der seit dem 01.01.2013 mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 im bisherigen § 15 Abs. 1 BVO (a.F.) normierten Kostendämpfungspauschale kam vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2024 (5 C 5.22 - juris) der Rechtsschein der Wirksamkeit zu.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es zumindest seit 1982 für baden-württembergische Beihilfeberechtigte Regelungen zu einem Abzugsbetrag bzw. einer Kostendämpfungspauschale gibt (siehe hierzu im Einzelnen: Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 15 Abs. 1 BVO , S. 6 ff. sowie zusammenfassend Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 - juris Rn. 21).

    Dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 - juris Rn. 9) die Formulierung "zumutbare Selbstbehalte" in § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG (a.F.) nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes genügte und die Regelung danach keine ausreichende Verordnungsermächtigung für eine durch Rechtsverordnung zu regelnde besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale enthielt, spricht ebenfalls dafür, dass mit einer rückwirkenden Wiederherstellung der zunächst durch die unwirksame Norm beabsichtigten Rechtslage gerechnet werden musste.

    Rn. 49 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang schließlich darauf, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 21.03.2024 (5 C 5.22 - juris Rn. 25) klargestellt, dass für die verfassungswidrige Regelung der Kostendämpfungspauschale in § 15 Abs. 1 BVO a.F. eine ausreichende gesetzliche Rechtsgrundlage nicht nachgeschoben werden könne.

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.03.2026 - 2 MR 1/26

    Eilantrag gegen Erhöhung des Selbstbehalts für Beamtinnen und Beamte im …

    Denn er begibt sich bei der Änderung einer Rechtsverordnung selbst auf die Stufe des Verordnungsgebers und das entstehende Gesamtgebilde ist weiterhin insgesamt als Verordnungsrecht zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 -, juris Rn. 22; BVerfG…, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 -, juris Rn. 193 ff.).

    Die mit der Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung erfolgte Erhöhung des Selbstbehalts wirkt sich für diejenigen Beamten, denen im jeweiligen Kalenderjahr beihilfefähige Aufwendungen entstehen, wie eine (weitere) Besoldungskürzung aus (…vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - juris Rn. 9 sowie vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 -, juris Rn. 14).

    Rn. 22 a) Die Änderung des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung vom 29. Januar 2025 genügt den für das Beihilferecht geltenden Anforderungen des Gesetzesvorbehalts (vgl. dazu ausführlich: BVerwG, Urteile vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 -, juris Rn. 12 ff., …sowie vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - juris Rn. 11, jeweils m. w. N.).

    Danach hat er grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maße dieser Standard durch die Exekutive abgesenkt werden darf (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 -, juris Rn. 12 m. w. N.).

    Ferner hat der Gesetzgeber den von den Beamten zu tragenden Selbstbehalt, der als Einschränkung des Beihilfestandards zu qualifizieren ist, ohne dass eine Schwelle der Geringfügigkeit zu überschreiten wäre (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 -, juris Rn. 14), in § 80 Abs. 8 LBG auf eine formalgesetzliche Grundlage gestützt.

    Schließlich hat der Gesetzgeber die streitbefangene Erhöhung in Gestalt der Änderung des § 16 Abs. 1 der Beihilfeverordnung und damit verbundene (weitere) Kürzung von Beihilfeleistungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 -, juris Rn. 13 m. w. N.) durch formelles Gesetz (Art. 11 Nr. 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2025) vorgenommen und damit die erforderliche volle Verantwortung für den Inhalt der Vorschrift übernommen.

    Insoweit ist vom Gesetzgeber in einer Verordnungsermächtigung festzulegen, welchen konkreten Rahmen die Eigenbeteiligung der Beamten nicht überschreiten darf, und ob sowie gegebenenfalls nach welchen Gesichtspunkten die Kostendämpfungspauschale der Höhe nach gestaffelt werden muss (vgl. zu den Anforderungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG speziell zum Selbstbehalt im Beihilferecht: BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 -, juris Rn. 16 ff.).

    Denn der Sache nach handelt es sich bei dem Selbstbehalt auf Grundlage des § 80 LBG i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfeverordnung um eine sog. Kostendämpfungspauschale, die keinen sachlichen Bezug zu einzelnen beihilfefähigen Aufwendungen hat, und deren Zweck - schon dem Wortlaut nach - allein der Einsparung von Kosten und somit der Entlastung der öffentlichen Haushalte dient (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 -, juris Rn. 14).

    In der in diesem Zusammenhang von den Antragstellern herangezogenen, nach ihrer Auffassung "geänderten" Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 - vermag der Senat eine solche Änderung nicht zu erkennen.

  • VG Freiburg, 14.11.2024 - 6 K 883/23

    Besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale unwirksam

    Mangels einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ist die hier streitige Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW (juris: BhV BW 1995) in der Fassung vom 15.10.2020, welche eine besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale enthält, unwirksam (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 -).

    § 78 Abs. 2 Satz 3 LBG BW stellt daher mit der Formulierung "zumutbarer Selbstbehalte" keine ausreichende, vor allem hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für eine durch Rechtsverordnung näher auszugestaltende besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale dar (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 - juris Leitsatz und Rn. 9 ff.).

    Dementsprechend ist festzustellen, dass es an einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die auch nicht nachgeschoben werden könnte (vgl. BVerwG…, Urteil vom 20. April 2023 - 2 C 18.21 - juris Rn. 16), für die hier streitige Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW, welche eine besoldungsgruppenabhängige Kostendämpfungspauschale enthält, fehlt (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 - juris Leitsatz und Rn. 9-24 m.w.N.).

    Rn. 21 Mangels einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ist die hier streitige Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO BW in der Fassung vom 15.10.2020 über die Kostendämpfungspauschale unwirksam (vgl. zu einer anderen, aber gleichlautenden Fassung: BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 - juris Rn. 25.).

    Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt aufgrund der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 - 5 C 5.22 - juris), welcher sich der erkennende Einzelrichter anschließt, nicht vor.

  • BVerwG, 03.03.2025 - 2 VR 4.24

    Fiktive Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung einer vom Dienst …

    In entsprechender Weise hat der für das Beihilferecht der Beamten zuständige 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes betont (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 - ZBR 2024, 346 Rn. 11 ff.).
  • BVerwG, 09.03.2022 - 5 B 26.21

    Revisionszulassung; Kostendämpfungspauschale im Beihilferecht

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 5.22 fortgesetzt.
  • VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23

    Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Vereinbarkeit …

    Der Selbstbehalt stellt im Ergebnis eine Besoldungskürzung dar (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 90 f.; BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 04.06.2026 - 5 B 16.25
    Zur Begründung macht sie geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht die Regelung einer Kostendämpfungspauschale in § 15 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO BW) vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561) wegen einer nicht ausreichenden Verordnungsermächtigung als unwirksam angesehen hat (BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 - BVerwGE 182, 46).
  • VG Köln, 23.07.2025 - 15 L 1565/24

    Beurteilungskompetenz

    Rn. 30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. September 2005 - 2 BvF 2/03 -, juris, 197 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 -, juris, Rn. 22.

    Rn. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 -, juris, Rn. 22.

    Rn. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2024 - 5 C 5.22 -, juris, Rn. 25.

  • VGH Bayern, 16.07.2026 - 8 BV 23.757

    Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser, Abgabepflicht des …

    Rn. 27 Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) ableitet, muss der parlamentarische Gesetzgeber wesentliche, für die Grundrechtsverwirklichung maßgebliche Regelungen selbst treffen und nicht anderen Normgebern oder der Exekutive überlassen (…sog. Wesentlichkeitsgrundsatz, vgl. BVerfG, U.v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a. - BVerfGE 147, 253 - juris Rn. 116; BVerwG, U.v. 21.3.2024 - 5 C 5.22 - BVerwGE 182, 46 - juris Rn. 12).
  • VG Stuttgart, 08.04.2025 - 10 K 2519/22

    Amtsangemessene Alimention von Richtern (R3) in Baden-Würtemberg 2021 / 2022

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2026 - 4 B 3.23

    Verpflichtungsklage; Bescheidungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Beihilfefähigkeit; …

  • VGH Baden-Württemberg, 06.08.2024 - 4 S 584/23

    Reisekostenvergütung; Ausschluss von Tagegeld; geringe Entfernung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.04.2025 - 1 LB 181/24

    § 3 FeV als Rechtsgrundlage der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier …

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2025 - 7 SLa 232/24

    Pauschale Beihilfe

  • VG Köln, 09.10.2024 - 26 K 6360/20

    BAföG-Rückforderung; Erlass der BAföG-Darlehensschuld

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.05.2025 - 2 A 10305/25

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine molekulargenetische Untersuchung zur …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2025 - 4 N 24.24

    Pensionärin - Beihilfe - Antragsfrist - Jahresfrist - Gesetzesvorbehalt

  • OVG Thüringen, 19.05.2025 - 4 KO 121/23

    Bezugspunkt für Ermittlung des Einkommens des Ehegatten einer …

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