Rechtsprechung
| BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; Mitbetreuung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1 Abs 1 Nr 2 UhVorschG, § 88 VwGO
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; Mitbetreuung - Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG
Unterhaltsvorschussrecht: Unterhaltsvorschuss bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil | Unterhaltsvorschuss; Mitbetreuung durch anderen Elternteil; Erforderlicher Anteil für Schwerpunkt der Betreuung; Bestimmung der Betreuungsanteile - doev.de
Gewährung von Unterhaltsvorschuss bei Mitbetreuung des Kindes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; VwGO § 88
Gewährung von Unterhaltsvorschuss bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil; Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend (mehr als 60 vom Hundert) bei dem den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil; Ermittlung der (Mit-)Betreuungsanteile der ... - rechtsportal.de
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; VwGO § 88
Gewährung von Unterhaltsvorschuss bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil; Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend (mehr als 60 vom Hundert) bei dem den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil; Ermittlung der (Mit-)Betreuungsanteile der ... - datenbank.nwb.de
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz; Mitbetreuung
Kurzfassungen/Presse (11)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil
- lto.de (Kurzinformation)
Unterhaltsvorschuss: Elternteil ab mehr als 60 Prozent der Betreuung "alleinerziehend"
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unterhaltsvorschussleistungen - trotz Mitbetreuung durch den anderen Elternteil
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil
- famrz.de (Kurzinformation)
Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Unterhaltsvorschuss: Kinder-Mitbetreuung im Wechselmodell kann entgegenstehen
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Unzureichende Sachverhaltsaufklärung bei Ablehnung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil
- anwalt.de (Kurzinformation)
Wann ist ein Elternteil alleinerziehend?
- haufe.de (Kurzinformation)
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei mehr als 60 % Betreuungsanteil
Besprechungen u.ä.
- Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG
Unterhaltsvorschussrecht: Unterhaltsvorschuss bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil | Unterhaltsvorschuss; Mitbetreuung durch anderen Elternteil; Erforderlicher Anteil für Schwerpunkt der Betreuung; Bestimmung der Betreuungsanteile
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerwGE 181, 135
- NJW 2024, 1445
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11
Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid; …
Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
Rn. 11 aa) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz tragen der doppelten Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung Rechnung (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20).Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt eine solche Belastung dann vor, wenn - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist - nach den Umständen des Einzelfalles auch angesichts der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt, der deshalb bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20 f.).
Bei einer Mitbetreuung durch den anderen Elternteil kann von einem Alleinerziehen somit - wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20) bereits ausgeführt hat -, nur dann die Rede sein, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, also zu deutlich mehr als der Hälfte, bei dem Elternteil liegt, der Unterhaltsvorschussleistungen beansprucht.
Rn. 13 bb) Die Bemessung der (Mit-)Betreuungsanteile der Eltern richtet sich - wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20) - nach der tatsächlichen Betreuungssituation (vgl. BT-Drs. 8/1952 S. 6: "faktische Gesamtlage").
Dieselbe (bloße) Indizwirkung hat wegen der Anknüpfung in § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an das Obhutsprinzip (BFH, Urteil vom 23. März 2005 - III R 91/03 - BFHE 209, 338) der Bezug des Kindergeldes (anders noch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 21: "wesentlicher Gesichtspunkt").
Sofern die Ausführungen des Senats im Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - (BVerwGE 144, 306 Rn. 20) in diesem Sinne zu verstehen sein könnten, wäre hieran nicht festzuhalten.
- BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder
Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
Das ergibt ihre am Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) orientierte Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 23).Vielmehr hat die Klägerin im Revisionsverfahren (lediglich) klargestellt, dass sie Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Kinder klageweise erst ab Februar 2020 (…Schriftsatz vom 1. September 2022, S. 1) bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im April 2020 (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 11 ff.) geltend macht.
Sie dienen der Behebung oder zumindest Milderung einer gegenwärtigen Notlage, die nach der Wertung des Gesetzes durch die alleinige Betreuungsleistung eines Elternteils einerseits und ausbleibende oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils andererseits gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 19).
Dies ergibt sich aus Folgendem: Dem Unterhaltsvorschussgesetz liegt als kennzeichnender Grundsatz das Prinzip der monatsweisen Betrachtung zugrunde, was länger andauernde, ggf. auch zeitlich offene Bewilligungszeiträume (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG) allerdings nicht ausschließt (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 15 f.).
Unabhängig davon, ob die Behörde über den Antrag nur bis zur letzten Behördenentscheidung befindet oder ob ihre Entscheidung einen darüber hinausgehenden Zeitraum abdeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 22), hat sie die Betreuungsanteile den Elternteilen im Rahmen einer auf diesen Zeitraum bezogenen Gesamtbetrachtung zuzuordnen.
- OVG Sachsen, 14.01.2021 - 3 A 1251/19
Unterhaltsvorschuss; Schwerpunkt; Personensorge; Kinder; Übernachten
Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
Der Senat vermag sich daher der in der Rechtsprechung (vgl. die obergerichtliche Rechtsprechung zusammenfassend VG Freiburg…, Beschluss vom 6. April 2020 - 4 K 345/20 - juris Rn. 31 f. m. w. N.; OVG Bautzen, Urteil vom 14. Januar 2021 - 3 A 1251/19 - FamRZ 2022, 187 Rn. 21 ff.; VGH München…, Beschluss vom 27. März 2023 - 12 ZB 22.12 89 - juris Rn. 7 ff.), vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes, Fassung vom 1. Januar 2020, Ziffer 1.3) und der Literatur (…Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, Stand: 15. April 2023, § 1 Rn. 23 ff;… von Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, § 1 UVG Rn. 7;… Engel-Boland, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 68. Edition, Stand: 1. März 2023, § 1 UVG Rn. 12;… Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 59 f.; Hoheisel-Gruler, AnwZert FamR 5/2022 Anm. 2;… vgl. auch Conradis, in: Rancke/Peppin, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit/Betreuungsgeld, 6. Aufl. 2022, § 1 UVG Rn. 18) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen, die Betreuungsleistungen der Elternteile seien (ggf. ab Erreichen eines zeitlichen Schwellenwerts der Mitbetreuung) qualitativ daraufhin zu beurteilen, ob der Schwerpunkt der Betreuung bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liege.Solche Aufenthalte sind als Bestandteil eines von den Eltern praktizierten Betreuungskonzepts üblich und können in einer Gesamtbetrachtung zur Entlastung des hauptbetreuenden Elternteils beitragen (a. A. OVG Bautzen, Urteil vom 14. Januar 2021 - 3 A 1251/19 - juris Rn. 23).
- BGH, 05.11.2014 - XII ZB 599/13
Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell; Abgrenzung zum …
Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
Rn. 14 Der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt ist ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also danach, welche Zeitanteile das Kind tatsächlich in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt (anders zum Unterhaltsrecht BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 21). - BFH, 23.03.2005 - III R 91/03
Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes
Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
Dieselbe (bloße) Indizwirkung hat wegen der Anknüpfung in § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an das Obhutsprinzip (BFH, Urteil vom 23. März 2005 - III R 91/03 - BFHE 209, 338) der Bezug des Kindergeldes (anders noch BVerwG…, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 21: "wesentlicher Gesichtspunkt"). - BVerwG, 07.08.2008 - 7 C 7.08
Bindungswirkung; Rechtskraft; tragende Gründe; Auslegung von Bescheid; …
Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
Zu seiner Konkretisierung sind daher die Entscheidungsgründe heranzuziehen und auszulegen (BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7.08 - BVerwGE 131, 346 Rn. 18;… Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 21). - BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20
Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen …
Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
Rn. 8 Hier erfasst das vom Bundesverwaltungsgericht selbst zu ermittelnde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 C 6.20 - BVerwGE 174, 328 Rn. 8;… Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 13) Klagebegehren eindeutig nur Ansprüche auf Unterhaltsvorschussleistungen ab Februar 2020. - VG Freiburg, 06.04.2020 - 4 K 345/20
Rechtsschutz bei der Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen
Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
Der Senat vermag sich daher der in der Rechtsprechung (vgl. die obergerichtliche Rechtsprechung zusammenfassend VG Freiburg, Beschluss vom 6. April 2020 - 4 K 345/20 - juris Rn. 31 f. m. w. N.; OVG Bautzen…, Urteil vom 14. Januar 2021 - 3 A 1251/19 - FamRZ 2022, 187 Rn. 21 ff.; VGH München…, Beschluss vom 27. März 2023 - 12 ZB 22.12 89 - juris Rn. 7 ff.), vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes, Fassung vom 1. Januar 2020, Ziffer 1.3) und der Literatur (…Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, Stand: 15. April 2023, § 1 Rn. 23 ff;… von Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, § 1 UVG Rn. 7;… Engel-Boland, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 68. Edition, Stand: 1. März 2023, § 1 UVG Rn. 12;… Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 59 f.; Hoheisel-Gruler, AnwZert FamR 5/2022 Anm. 2;… vgl. auch Conradis, in: Rancke/Peppin, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit/Betreuungsgeld, 6. Aufl. 2022, § 1 UVG Rn. 18) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen, die Betreuungsleistungen der Elternteile seien (ggf. ab Erreichen eines zeitlichen Schwellenwerts der Mitbetreuung) qualitativ daraufhin zu beurteilen, ob der Schwerpunkt der Betreuung bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liege. - BVerwG, 23.11.2022 - 6 B 22.22
Sachurteil als Verfahrensfehler; fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse
Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch im Falle anwaltlicher Vertretung die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 6 B 22.22 - NVwZ-RR 2023, 342 Rn. 19 m. w. N.). - BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 10.22
Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil
Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
Rn. 2 Die Klägerin beantragte im Februar 2020 die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihre siebenjährige Tochter S. und deren Zwillingsschwester J. (BVerwG 5 C 10.22 ), da die Kinder bei ihr lebten und der Kindesvater keinen Unterhalt zahle. - BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 34.82
- VG Bayreuth, 05.12.2024 - B 8 S 24.1031
Zum unterhaltsvorschussrechtlich notwendigen Umfang des Betreuungsanteils beim, …
Dies ist anzunehmen, wenn dessen Betreuungsanteil mehr als 60 vom Hundert beträgt (Anschluss an BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22).Ein Kind lebt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem seiner Elternteile, wenn es mit ihm eine auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft unterhält, in der es auch betreut wird (BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22 - juris Rn. 11; vgl. Ziffer 1.3.1 UVG-RL, Ziffer 1.3.1 Abs. 1 VwUVG 2024).
Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt damit eine vergleichbare Belastung durch die Betreuung dann vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles auch angesichts der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt, der deshalb bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes trägt (BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22 - juris Rn. 11 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 20.11 - juris Rn. 20 f.).
Dies ist anzunehmen, wenn dessen Betreuungsanteil mehr als 60 vom Hundert beträgt (BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22 - juris Rn. 12).
Die Bemessung der (Mit-)Betreuungsanteile der Eltern richtet sich - wie das BVerwG bereits vorher entschieden hat (…BVerwG, U.v. 11.10.2012 - 5 C 20.11 - juris Rn. 20) - nach der tatsächlichen Betreuungssituation (…vgl. BT-Drs. 8/1952, S. 6: "faktische Gesamtlage"; BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22 - juris Rn. 13).
Der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt ist ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also danach, welche Zeitanteile das Kind tatsächlich in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt (BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22 - juris Rn. 14).
(BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22 - juris Rn. 15).
Für die Ermittlung der den Elternteilen jeweils zuzuordnenden Zeitanteile kommt es bei ganztägig wechselweiser Betreuung typisierend darauf an, bei welchem Elternteil sich das Kind zu Beginn des Tages aufhält (BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22 - juris Rn. 17).
Ob bei einem Betreuungsmodell, in dem sich das Kind täglich oder nahezu täglich stundenweise in der Obhut des anderen Elternteils befindet, ebenfalls eine typisierende Betrachtungsweise möglich und geboten ist oder die fraglichen Zeiten "spitz" zu ermitteln sind, hat das BVerwG ausdrücklich offengelassen (BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22 - juris Rn. 17).
Jedenfalls sind nach dem BVerwG Zeiten, in denen das Kind von Dritten (etwa Großeltern, Nachbarn) betreut wird oder sich in einer Kindertagesstätte oder Schule befindet, dem Elternteil zuzuordnen, dem die Betreuung nach dem Betreuungskonzept obliegt (BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22 - juris Rn. 17).
Auch Betreuungszeiten, die angesichts eines bestehenden Betreuungskonzepts lediglich singulären Charakter und damit nur einen punktuellen Belastungseffekt haben, sind unbeachtlich und geben dem über einem längeren Zeitraum bestehenden Verhältnis kein anderes Gepräge (BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22 - juris Rn. 17).
Er lebt damit mithin grundsätzlich bei einem seiner Elternteile, konkret der Antragstellerin (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22 - juris Rn. 11).
Es kommt daher nach dem Vorgesagten darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalls auch angesichts der in Rede stehenden Betreuungsleistungen durch den anderen Elternteil bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung bei der Antragstellerin liegt (BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22 - juris Rn. 11).
Die Beaufsichtigung des Sohnes im Rahmen des Kindergartens (bis ca. 12 Uhr) bzw. durch die Babysitterin … im Rahmen der Nachmittagsbetreuung (bis ca. 16 Uhr) ist der Kindsmutter zuzurechnen, da sie diese Beaufsichtigung im Rahmen des "Betreuungskonzepts" oder besser gesagt der tatsächlich gelebten Praxis/Übung grundsätzlich der Antragstellerin obliegt und der Kindsvater nur ausnahmsweise die Betreuung übernimmt (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22 - juris Rn. 17).
Nach der Rechtsprechung des BVerwG stellt dies wegen der Anknüpfung in § 64 Abs. 2 S. 1 EStG an das Obhutsprinzip ein - wenn auch widerlegliches - Indiz für das Merkmal "bei einem seiner Elternteile lebt" i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG dar (BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22 - juris Rn. 13 m.w.N.).
- VG Osnabrück, 29.10.2025 - 4 A 9/24
Alleinerziehung; Betreuungsanteile; Zeitraumbezogene Betrachtungsweise; Zäsur; …
Zur zeitraumbezogenen Betrachtung der Mitbetreuungsanteile: Der zu betrachtende Zeitraum beginnt regelmäßig mit dem Beginn des Bezugszeitraums des Antrages (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 5 C 9/22, Rn. 16, juris).Bei von Anfang an auf kürzere Zeiträume befristeten Anträgen endet der Zeitraum mit dem Fristende (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 5 C 9/22, Rn. 16, juris).
Bezüglich abgeschlossener Zeiträume ist auf die feststellbaren Verhältnisse im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid) abzustellen (ex-post-Betrachtung; vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 5 C 9/22, Rn. 16, juris).
Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt eine vergleichbare Belastung durch die Betreuung dann vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles und angesichts der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt, der deshalb bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes trägt (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 11, juris unter Verweis auf BVerwG…, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20.11, Rn. 20 f., juris).
Dies ist anzunehmen, wenn dessen Betreuungsanteil mehr als 60 vom Hundert beträgt, der Betreuungsanteil des anderen Elternteils also 40 vom Hundert unterschreitet (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 12, juris).
Die Bemessung der (Mit-)Betreuungsanteile der Eltern richtet sich nach der tatsächlichen Betreuungssituation (…vgl. BT-Drs. 8/1952, S. 6: "faktische Gesamtlage"; BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 13, juris;… Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 20.11, Rn. 20, juris).
Der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt ist ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also danach, welche Zeitanteile das Kind tatsächlich in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 14, juris).
Dies trägt Vorhaltekosten ohne Anwesenheit des Kindes und auch dem Ausgleich planmäßiger Schwankungen in der Betreuung, wie beispielsweise häufig in Urlaubszeiten, Rechnung (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 15, juris).
Dabei sind im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die tatsächlichen Verhältnisse für den vergangenen Zeitraum zugrunde zu legen und für den weitergehenden Zeitraum sind die zukünftigen Verhältnisse anhand des Betreuungskonzepts der Eltern zu prognostizieren (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 16, juris).
Für die Ermittlung der den Elternteilen jeweils zuzuordnenden Zeitanteile kommt es bei ganztägig wechselweiser Betreuung typisierend darauf an, bei welchem Elternteil sich das Kind zu Beginn des Tages, d.h. um 0 Uhr, aufhält (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 17, juris).
Außerplanmäßige Betreuungszeiten, die angesichts eines bestehenden Betreuungskonzepts lediglich singulären Charakter und damit nur einen punktuellen Belastungseffekt haben, sind unbeachtlich und geben dem über einem längeren Zeitraum bestehenden Verhältnis kein anderes Gepräge (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 17, juris;… zum Ganzen: VG Bayreuth Beschluss vom 5.12.2024 - B 8 S 24.1031, BeckRS 2024, 42787 Rn. 45, beck-online).
Die Sorgerechtssituation ist irrelevant (BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 13, juris; anders möglicherweise OVG Lüneburg…, Beschluss vom 15.4.2024 - 14 PA 58/24, Rn. 4, juris: fehlende Anlage des Aufenthalts auf Dauer wegen des von der Betreuungsvereinbarung der Eltern abweichenden Aufenthaltsortes des Kindes).
Dabei kann offenbleiben, ob insofern nicht nur der Zeitpunkt der neuen Betreuungsvereinbarung, sondern der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 16, juris) oder - was eher fernliegt - gar der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren maßgeblich ist, weil die unterschiedlichen Ansätze im hiesigen Verfahren nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Nur diese Betrachtung führt dazu, dass ein bestehender Bedarf des Alleinerziehenden in der für ihn kennzeichnenden prekären Situation befriedigt wird, was dem Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UnterhVG entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9/22, Rn. 11, juris; anders womöglich OVG Lüneburg…, Beschluss vom 15.4.2024 - 14 PA 58/24, Rn. 4, juris: kein Anspruch wegen [seinerzeitiger] Unklarheit, wo das Kind leben werde, bis zur Verhandlung vor dem Familiengericht).
- BSG, 18.04.2024 - B 5 R 10/23 R
Zuordnung der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zur …
Dies beurteilt sich nicht nach dem jeweiligen erzieherischen Einfluss, sondern einem Vergleich der Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben, insbesondere danach, in wessen Haushalt das Kind aufgenommen ist und welcher Elternteil sich ihm in zeitlich größerem Umfang widmet (…BSG Urteil vom 28.2.1991 - 4 RA 76/90 - BSGE 68, 171 = SozR 3-2200 § 1227a Nr. 7, juris RdNr 29;… BSG Urteil vom 17.4.2008 - B 13 R 131/07 R - SozR 4-2600 § 56 Nr. 5 RdNr 15; vgl auch die Entwurfsbegründung zum HEZG, BT-Drucks 10/2677 S 33; vgl dazu, dass auch im Unterhaltsvorschussrecht die Betreuungsleistung der Elternteile nicht qualitativ zu beurteilen ist, sondern anhand der auf sie jeweils entfallenden Zeitanteile, BVerwG Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9.22 - juris RdNr 14 mwN zur Gegenmeinung).
- VG Berlin, 10.12.2024 - 21 K 228.23 Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt eine solche Belastung dann vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalles auch angesichts der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt, der deshalb bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2023 - BVerwG 5 C 9/22 -, juris Rn. 11; Urteil vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 20.11 -, juris20 f.).
Umgekehrt ist eine wesentliche Entlastung dieses Elternteils, welche die faktische Gesamtlage der gesetzlich in Bezug genommenen Alleinerziehung und damit den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausschließt, gegeben, wenn sich der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil in der Weise an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt, dass sein Betreuungsanteil 40 vom Hundert erreicht oder überschreitet (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2023 - BVerwG 5 C 9/22 -, juris Rn. 12).
Bei einer Mitbetreuung durch den anderen Elternteil kann von einem Alleinerziehen somit nur dann die Rede sein, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, also zu deutlich mehr als der Hälfte, bei dem Elternteil liegt, der Unterhaltsvorschussleistungen beansprucht (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2023 - BVerwG 5 C 9/22 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
Dieses Verständnis gebietet auch der Gewährungsgrund des Unterhaltsvorschusses, der schwierigen Lage des im Hinblick auf Alltag und Erziehung weitgehend auf sich gestellten Elternteils bei Ausfall von Unterhaltsleistungen durch die Gewährung von Leistungen Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2023 - BVerwG 5 C 9/22 -, juris Rn. 12).
- VG Dresden, 14.05.2025 - 1 K 1587/24
Rabatt auf Kita-Beitrag: Alleinerziehend auch ohne Ummeldung
Rn. 28 Konturiert werden kann das Erfordernis einer höheren Belastung, indem auf die Vorschriften zu anderen sozialrechtlichen Vorteilen für Alleinerziehende rekurriert wird, etwa mit Blick auf den Mehrbedarf beim Bürgergeld nach § 21 Abs. 3 SGB II und die hierzu von den Beteiligten in Bezug genommene Entscheidung des Bundessozialgerichts (…BSG, Urt. v. 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R -, NJW 2010, 1306) oder den nur bei einer Alleinerziehung nach den 60/40-Kriterien (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2023 - 5 C 9.22 -, NJW 2024, 1445) in Betracht kommenden Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (§ 1 Abs. 1 UVG).Die quantitative Herangehensweise erlaubt eine möglichst schnelle, unkomplizierte und verlässliche Ermittlung der Betreuungsanteile (zum Unterhaltsvorschussrecht: BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2023 - 5 C 9.22 -, NJW 2024, 1445 (1447, Rn. 14)).
Diese Indizwirkung (zum Unterhaltsvorschussrecht: BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2023 - 5 C 9.22 -, NJW 2024, 1445 (1447, Rn. 13)) ist allerdings widerlegbar.
- OVG Schleswig-Holstein, 03.04.2025 - 3 LA 60/22
Ersatzforderungen nach dem UhVorschG; Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit …
Die Rechtsprechung, wonach ein Kind bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil nur dann im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem Elternteil lebt, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, d. h. zu mehr als 60 vom Hundert bei dem den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 5 C 9.22 -, juris Rn. 10), ist auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar.Das Merkmal "bei einem seiner Elternteile lebt" ist bereits nach seinem Wortlaut ("lebt") auf eine gewisse Dauer und Kontinuität angelegt (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 5 C 9.22 -, juris Rn. 15).
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2024 - 9 S 1004/24
Eilantrag auf vorläufige Zulassung zu einer mündlichen Abiturprüfung und …
Weicht das wirkliche Antragsziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch im Falle anwaltlicher Vertretung die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2023 - 5 C 9.22 -, juris Rn. 7;… Beschluss vom 23.11.2022 - 6 B 22.22 -, juris Rn. 19; siehe auch BVerfG…, Beschluss vom 23.10.2007 - 2 BvR 542/07 -, juris Rn. 17;… Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 8. Auflage 2021, § 88 VwGO Rn. 3). - BVerwG, 28.02.2025 - 5 P 5.23
Keine Mitbestimmung bei ressortübergreifender Übertragung von beamtenrechtlichen …
Rn. 19 Dies ergibt die am Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) orientierte Auslegung des Rundschreibens, die das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht selbst vornehmen kann (…vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 23 und vom 12. Dezember 2023 - 5 C 9.22 - BVerwGE 181, 135 Rn. 8). - VG Bayreuth, 22.01.2025 - B 8 K 22.524
Selbstbeschaffte Eingliederungshilfe in Form einer Web-Schule, …
Rn. 84 Die von der Kammer vertretene Auslegung steht auch im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Unterhaltsvorschussrecht (BVerwG, U.v. 12.12.2023 - 5 C 9/22 - juris Rn. 20). - OVG Sachsen, 08.10.2024 - 5 A 76/24
Unterhaltsvorschuss; Verpflichtungsklage; maßgeblicher Zeitpunkt; letzte …
Vor dem Hintergrund, dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz der doppelten Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung Rechnung tragen und die Notlage beheben oder zumindest mildern sollen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt und er durch den anderen (barunterhaltspflichtigen) Elternteil keine wesentliche Entlastung erfährt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2023 - 5 C 9.22 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.), ist ein Zusammenleben im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG nicht erst dann gegeben, wenn die nicht verheirateten Eltern des Kindes eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II bilden. - VG Schleswig, 17.10.2025 - 15 B 78/25
Keine Weigerung zur Erteilung von Auskünften nach § 1 Abs. 3 UhVorschG
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2024 - 9 S 1315/24
Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis und die …
- OVG Bremen, 25.04.2025 - 2 B 54/25
Ablehnung Aufenthaltserlaubnis; Antragsauslegung; Aufenthaltszweck; aufschiebende …
- VG Karlsruhe, 04.04.2025 - 3 K 1604/25
Eilverfahren gegen eine noch nicht in Kraft getretene Schulaufnahmeverordnung; …
- OVG Niedersachsen, 28.01.2025 - 2 PA 168/24
Einstellung; Schwerpunkt; Unterhaltsvorschuss
- VG Gera, 11.12.2024 - 6 K 1248/24
Antizipierte Erledigungserklärung des Beklagten
- VG Sigmaringen, 30.04.2025 - 7 K 488/23
Unwirksamwerden eines Wohngeldbescheids wegen Nutzungsaufgabe - Inhaftierung; …
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Rechtsprechung
| BVerwG - 5 C 9.22 |
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.12.2023)
Wann gilt ein Elternteil als "alleinerziehend"?
Vor Ergehen der Entscheidung:
Verfahrensgang
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