Rechtsprechung
| LG Karlsruhe, 13.02.2003 - 5 S 149/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mieter-Insolvenz: keine Kündigungssperre wegen Verzugs des Mieters mit einer nach Insolvenzeröffnung fälligen Nebenkostenabrechnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- AG Bretten, 23.05.2002 - 1 C 139/02
- LG Karlsruhe, 13.02.2003 - 5 S 149/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 1167
- ZIP 2003, 677
- NZM 2004, 137
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80
Inhalt der Nebenkostenabrechung
Auszug aus LG Karlsruhe, 13.02.2003 - 5 S 149/02
Rn. 7 b) Eine Nebenkostennachforderung wird, sofern die Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben, erst mit der Erteilung einer nachprüfbaren Abrechnung zur Zahlung fällig (BGHZ 113, 188 (194); BGH WM 1982, 132 f.). - BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01
Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners; …
Auszug aus LG Karlsruhe, 13.02.2003 - 5 S 149/02
Wird die nach dem Eröffnungsantrag fällig werdende Miete oder Pacht nicht vertragsgemäß gezahlt, steht § 112 InsO einer Kündigung des Vertragsverhältnisses nach den allgemeinen Regeln nicht entgegen (BGHZ 151, 353 Leitsatz 5). - BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90
Verjährung einer Heizkostennachforderung
Auszug aus LG Karlsruhe, 13.02.2003 - 5 S 149/02
Rn. 7 b) Eine Nebenkostennachforderung wird, sofern die Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben, erst mit der Erteilung einer nachprüfbaren Abrechnung zur Zahlung fällig (BGHZ 113, 188 (194); BGH WM 1982, 132 f.). - BGH, 09.02.1990 - V ZR 139/88
Nichtigkeit von Verträgen zwischen Heimpersonal und -insassen
Auszug aus LG Karlsruhe, 13.02.2003 - 5 S 149/02
Ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet und ein Treuhänder bestellt (§§ 313, 292 InsO), ist eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter nämlich nicht gegenüber dem Mieter / Schuldner, sondern gegenüber dem Treuhänder zu erklären, der die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt (ebenso Eichner WuM 1999, 260 (262)). - OLG Köln, 29.06.2001 - 19 U 199/00
Miet- und Pachtzinsansprüche keine Masseforderung bei "schwachem …
Auszug aus LG Karlsruhe, 13.02.2003 - 5 S 149/02
Das ergibt sich aus der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Insolvenzverwalters betrauten Treuhänders (§§ 80 Abs. 1, 108 f., 148, 304 Abs. 1 Satz 1, 313 InsO), die sich auch auf den Mietvertrag über die Wohnung des Schuldners erstreckt (vgl. OLG Köln ZIP 2001, 1422 (1427);… Eckert, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 108 InsO, Rn. 40).
- AG Brandenburg, 20.12.2024 - 33 C 33/24
Fristlose Kündigung wegen Verzugs mit Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnung?
Denn § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB umfasst auch den Nachzahlungsanspruch des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung (LG Berlin, Urteil vom 13.04.2018, Az.: 63 S 217/17; LG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2003, Az.: 5 S 149/02; AG Mannheim, Urteil vom 18.07.2023, Az.: 5 C 3319/22). - AG Köln, 11.09.2009 - 205 C 158/09
Kündigungssperre für ein Mietverhältnis auf private Wohnräume
Angesichts des offenen Wortlautes gilt § 112 Insolvenzordnung damit auch im Bezug auf die persönliche Wohnung des Schuldners (vgl. Landgericht Karlsruhe, ZIP 2003, 677; AG Hamburg, ZInsO 2007, 721). - AG Mannheim, 18.07.2023 - 5 C 3319/22
Kündigung wegen ausstehender Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen
Dies gilt insbesondere für den Nachzahlungsanspruch des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung (LG Karlsruhe, NZM 2004, 137; LG Berlin, GE 2018, 1462;… Blank/Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 573, Rn. 31). - VG Karlsruhe, 28.07.2006 - 3 K 1185/06
Einschreiten gegen Prostitution in Durlach Anwohner scheitern mit Eilantrag vor …
Denn das Gebäude XXX dürfte entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Nutzungsartfestsetzung" der Beklagten vom 09.10.1984, der für den dortigen Bereich "Allgemeines Wohngebiet" festsetzt, als bordellartiger Betrieb genutzt werden (vgl. zur Abgrenzung bordellartiger Betrieb und Wohnungsprostitution: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/02 -, GewArch. 2003, 496 sowie Aktenvermerk über die Überprüfung des Anwesens XXX am 17.03.2006; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.01.2004, BauR 2004, 644).
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