Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 5 S 2916/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Dorfgebiets bei überwiegendem Ausschluß von Gewerbebetrieben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VBlBW 1994, 171
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 77.84
Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 5 S 2916/92
Rn. 23 Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 22.05.1987 - 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308/311 f.; Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317/220 f.) wie auch des erkennenden Senats (Normenkontrollbeschluß vom 20.04.1988 - 5 S 2814/87 - VBlBW 1988, 342) anerkannt, daß auch Festsetzungen zur horizontalen Gliederung der Nutzungsarten in einem Bebauungsplan nach § 1 Abs. 5 BauNVO nur zulässig sind, soweit sie städtebaulich gerechtfertigt sind, auch wenn das in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird.Dies folgt aus dem Gegenschluß zu § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, a.a.O.), vor allem freilich aus dem jeder Bauleitplanung innewohnenden Gebot der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe (§ 1 Abs. 1, 3 und 6 BauGB) (…vgl. dazu Normenkontrollbeschluß des Senats vom 20.04.1988, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 20.04.1988 - 5 S 2814/87
Spielhalle in Gewerbegebiet; Normenkontrollantrag: Antragsbefugnis des Mieters …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 5 S 2916/92
Rn. 23 Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 22.05.1987 - 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308/311 f.; Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317/220 f.) wie auch des erkennenden Senats (Normenkontrollbeschluß vom 20.04.1988 - 5 S 2814/87 - VBlBW 1988, 342) anerkannt, daß auch Festsetzungen zur horizontalen Gliederung der Nutzungsarten in einem Bebauungsplan nach § 1 Abs. 5 BauNVO nur zulässig sind, soweit sie städtebaulich gerechtfertigt sind, auch wenn das in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird.Dies folgt aus dem Gegenschluß zu § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. BVerwG…, Beschluß vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, a.a.O.), vor allem freilich aus dem jeder Bauleitplanung innewohnenden Gebot der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe (§ 1 Abs. 1, 3 und 6 BauGB) (vgl. dazu Normenkontrollbeschluß des Senats vom 20.04.1988, a.a.O.).
- BVerwG, 22.05.1987 - 4 N 4.86
Zulässigkeit des Ausschlusses von einzelnen Nutzungen im Bebauungsplan; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 5 S 2916/92
Rn. 23 Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 22.05.1987 - 4 N 4.86 - BVerwGE 77, 308/311 f.; Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317/220 f.) wie auch des erkennenden Senats (Normenkontrollbeschluß vom 20.04.1988 - 5 S 2814/87 - VBlBW 1988, 342) anerkannt, daß auch Festsetzungen zur horizontalen Gliederung der Nutzungsarten in einem Bebauungsplan nach § 1 Abs. 5 BauNVO nur zulässig sind, soweit sie städtebaulich gerechtfertigt sind, auch wenn das in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich vorgeschrieben wird.
- BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87
Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 5 S 2916/92
Rn. 27 Die Nichtigkeit der Festsetzung des Dorfgebiets erfaßt den Bebauungsplan insgesamt, denn ohne sie verbliebe keine städtebaulich sinnvolle Regelung; auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Satzungsgeber die verbleibenden Bestimmungen des Bebauungsplans auch ohne das Dorfgebiet festgesetzt hätte (zur Teilbarkeit von Normen, insbesondere Bebauungsplänen vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.07.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225/230; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - NVwZ 1992, 1105/1110). - BVerwG, 22.12.1989 - 4 NB 32.89
Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets bei Gliederung in einem …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 5 S 2916/92
Diese allgemeine Zweckbestimmung darf durch die planerischen Festsetzungen nicht verlorengehen, da anderenfalls die Pflicht des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verletzt wird, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen (BVerwG, Beschluß vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - BauR 1990, Seite 186). - VGH Baden-Württemberg, 18.08.1992 - 1 S 2550/91
Einschränkung der Haltung gefährlicher Hunde durch Rechtsverordnung; Leinenzwang …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 5 S 2916/92
Rn. 27 Die Nichtigkeit der Festsetzung des Dorfgebiets erfaßt den Bebauungsplan insgesamt, denn ohne sie verbliebe keine städtebaulich sinnvolle Regelung; auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Satzungsgeber die verbleibenden Bestimmungen des Bebauungsplans auch ohne das Dorfgebiet festgesetzt hätte (zur Teilbarkeit von Normen, insbesondere Bebauungsplänen vgl. BVerwG, Beschluß vom 18.07.1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225/230; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - NVwZ 1992, 1105/1110). - BVerwG, 16.12.1988 - 4 NB 1.88
Umweltschutz - Verwendungsverbote - Verwendungsbeschränkungen - Brennstoffe
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 5 S 2916/92
Rn. 25 Selbst wenn der Hinweis des Vertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf das im Westen des Plangebiets ausgewiesene eingeschränkte Gewerbegebiet, woraus bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Entbehrlichkeit von Flächen gewerblicher Nutzung im Dorfgebiet gefolgert worden sein soll, im Hinblick auf die nicht zu hohen Anforderungen an den Nachweis der städtebaulichen Erforderlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16.12.1988 - 4 NB 1.88 - NVwZ 1989, 644) als hinreichender Grund für den Ausschluß der gewerblichen Nutzungsformen nach § 5 Abs. 2 Nr. 8 und 9 BauNVO angesehen werden könnte, vermag dies doch nicht den Ausschluß auch der Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) zu rechtfertigen.
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 8 S 2898/19
Bebauungsplanung; Ausschluss von "nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben" …
Damit ist der Gebietscharakter eines Dorfgebiets nicht mehr gewahrt (vgl. Senatsurt. v. 18.09.1996 - 8 S 1888/95 -, VBlBW 1997, 139; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.11.1993 - 5 S 2916/92 - BayVGH, Urt. v. 18.04.2013 - 2 N 11.1758 -, BauR 2014, 61;… Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 5 BauNVO Rn. 21).Denn dies änderte an dem hier ganz überwiegenden Ausschluss von Gewerbebetrieben (in einem weiteren Sinne) nichts (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.1993, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2020 - 5 S 1493/17
Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen; Einbeziehung der Betriebserweiterung in …
Der Charakter eines Dorfgebietes - als eine Art ländliches Mischgebiet (…VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.9.1995 - 8 S 1888/95 - juris Rn. 22; Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 - juris Rn. 20 f) - bleibt damit trotz der Ausschlüsse erhalten. - VGH Baden-Württemberg, 04.05.2022 - 5 S 1864/19
Gebäudebezogenheit der Festsetzung des Verhältnisses von Wohnungen oder …
Diesen Charakter müssen etwa auch Festsetzungen zum Ausschluss bestimmter Nutzungsarten wahren (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2017, 817 ), denn die allgemeine Zweckbestimmung eines Gebiets darf durch weitere Festsetzungen nicht verloren gehen, weil sonst die Pflicht aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO verletzt würde, im Bebauungsplan ein in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ, Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 - juris Rn. 20).
- VGH Baden-Württemberg, 21.09.2010 - 3 S 324/08
Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 - zum Begriff des regionalbedeutsamen …
Rn. 25 Nicht entscheidungserheblich ist ferner, ob der Bebauungsplan mit weiteren materiellrechtlichen Fehlern behaftet ist, ob insbesondere die bei Satzungsbeschluss noch nicht wirksam abgeschlossene Ausgleichsvereinbarung den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genügt und ob die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets mit seinen sehr weitgehenden Nutzungsausschlüssen - zulässig sind außer Wohngebäuden nur noch nicht störende Handwerksbetriebe - noch mit dem Wesensgehalt des § 4 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist oder sich als "verkapptes" reines Wohngebiet darstellt (sog. Etikettenschwindel, vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.02.2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 203 ff. und Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10). - VGH Bayern, 18.04.2013 - 2 N 11.1758
Normenkontrollverfahren - Ausschluss sonstiger Wohngebäude in einem Dorfgebiet
Mit dieser allgemeinen Zweckbestimmung ist der Ausschluss von "sonstigen", d.h. nicht zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wohngebäude ebenso wenig vereinbar, wie ein etwaiger Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe (vgl. VGH Bad-Württ., B.v. 18.9.1996 - 8 S 1888/95 - juris; B.v. 19.12.1991 - 8 S 649/91 - juris) oder der Ausschluss der "sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe" (vgl. VGH Bad.-Württ., B.v. 18.11.1993 - 5 S 2916/92 - juris). - VGH Baden-Württemberg, 18.09.1996 - 8 S 1888/95
Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Unzulässigkeit des Ausschlusses von …
Mit dieser allgemeinen Zweckbestimmung ist der Ausschluß von "sonstigen", d.h. nicht zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Wohngebäuden ebenso wenig vereinbar, wie dies der erkennende Gerichtshof für den Ausschluß der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe (Senatsbeschlüsse vom 9.10.1995 - 8 S 2326/95 und vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 - VBlBW 1992, 303) sowie den Ausschluß der "sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe" (Beschluß des 5. Senats vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92) entschieden hat.
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