Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 29.07.1999 - 5 Ss 291/98 - 71/98 II |
Zitiervorschläge
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juli 1999 - 5 Ss 291/98 - 71/98 II (https://dejure.org/1999,5421)
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Volltextveröffentlichungen (2)
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Strafrecht AT, Vermögensdelikte, Überlisten eines computergesteuerten Geldwechselautomaten
Papierfundstellen
- NJW 2000, 158
- NStZ 2000, 424 (Ls.)
- JR 2000, 212
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- OLG Celle, 06.05.1996 - 3 Ss 21/96
Strafbarkeitsvoraussetzungen wegen versuchten Computerbetrugs; Ausgestaltung der …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.1999 - 5 Ss 291/98
Die von der Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des OLG Celle in StV 1997, 79 f. betrifft einen anders gelagerten Fall. - OLG Koblenz, 24.06.1982 - 1 Ss 267/82
Behörde; Öffentliche Behörde; Beamte; Amtliche Schriftstücke
Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.1999 - 5 Ss 291/98
Nur die zuletzt genannten Geräte unterfallen dem Auffangstatbestand des § 265 a StGB , während die mißbräuchliche Benutzung von Warenautomaten seit jeher als Diebstahl gewertet wurde (vgl. OLG Celle OLGSt StGB § 242 Nr. 14; OLG Koblenz NJW 1984, 2424 ; OLG Stuttgart NJW 1982, 1659; OLG Köln OLGSt StGB § 242 Nr. 15; Schönke/Schröder/Lencker, a. a. O., § 265 a Rndr. - OLG Stuttgart, 08.02.1982 - 3 Ss (14) 928/81
Trickdiebstahl aus einem Glücksspielautomaten; Ausnutzung eines Spielmechanismus
Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.07.1999 - 5 Ss 291/98
Nur die zuletzt genannten Geräte unterfallen dem Auffangstatbestand des § 265 a StGB , während die mißbräuchliche Benutzung von Warenautomaten seit jeher als Diebstahl gewertet wurde (vgl. OLG Celle OLGSt StGB § 242 Nr. 14; OLG Koblenz NJW 1984, 2424 ; OLG Stuttgart NJW 1982, 1659; OLG Köln OLGSt StGB § 242 Nr. 15; Schönke/Schröder/Lencker, a. a. O., § 265 a Rndr.
- KG, 28.11.2011 - 1 Ss 465/11
Schwerer Diebstahl: Öffnen eines Behältnisses mit dem dafür vorgesehenen …
Dies ist etwa der Fall, wenn die Tat eine besondere kriminelle Energie offenbart, aber auch, wenn der Täter besonders listig vorgegangen ist und dadurch eine nicht unerhebliche Beute gemacht hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2000, 158, 159; siehe auch BGH NStZ-RR 2010, 374, 375: Betreten eines Hauses durch eine Terrassentür im Erdgeschoss nach Hineingreifen durch den gekippten Türflügel zum Öffnen der Tür).
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