Rechtsprechung
| OLG München, 27.07.2006 - 5St RR 103/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 259 § 242 § 26 § 27
Täterschaftliche Hehlerei und Teilnahme an der Vortat - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verhältnis zwischen täterschaftlicher Hehlerei und Teilnahme an der Vortat; Vereinbarkeit der Änderung des Schuldspruchs durch Revisionsurteil mit § 265 Strafprozessordnung (StPO)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2006, 371
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 16.07.1968 - 1 StR 25/68
Revisionseinlegung durch den Angeklagten wegen Verletzung sachlichen Rechts - …
Auszug aus OLG München, 27.07.2006 - 5St RR 103/06
In einem solchen Fall ist auch bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Vollendung des Diebstahls und dem Ansichbringen bzw. Ankaufen der Ware durch den Hehler Tatmehrheit anzunehmen (BGHSt 22, 206 ff.).Selbst wenn schon die Teilnahme an der Vortat von demselben Beweggrund, nämlich von der Absicht, sich den Wert der Beute zu verschaffen, getragen ist, genügt dies nicht zur Anwendung des § 52 StGB, denn bloße Beweggründe sind keine Ausführungshandlungen, die eine Tateinheit begründen können (BGHSt 22, 206 /208 m.w.N.).
- BGH, 20.12.1954 - GSSt 1/54
Hehlerei durch Diebstahlsgehilfen - §§ 242, 26, 27, 259 StGB
Auszug aus OLG München, 27.07.2006 - 5St RR 103/06
Wie der Große Senat in Strafsachen in BGHSt 7, 134 ff. entschieden hat, sind Anstifter und Gehilfen der Vortat, die im Anschluss an die Vortat Hehlereihandlungen begehen, nicht nur der Anstiftung und Beihilfe zur Vortat, sondern auch der Hehlerei schuldig, und zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abzielten oder den Vortäter angestiftet bzw. unterstützt haben, um sich die Gelegenheit zu einem hehlerischen Erwerb zu verschaffen (BGHSt 13, 403/405). - BGH, 20.11.1959 - 4 StR 370/59
Aluhandel - §§ 242, 27, 259, 52, 53 StGB, Vollendung der Vortat
Auszug aus OLG München, 27.07.2006 - 5St RR 103/06
Wie der Große Senat in Strafsachen in BGHSt 7, 134 ff. entschieden hat, sind Anstifter und Gehilfen der Vortat, die im Anschluss an die Vortat Hehlereihandlungen begehen, nicht nur der Anstiftung und Beihilfe zur Vortat, sondern auch der Hehlerei schuldig, und zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abzielten oder den Vortäter angestiftet bzw. unterstützt haben, um sich die Gelegenheit zu einem hehlerischen Erwerb zu verschaffen (BGHSt 13, 403/405).
- BGH, 25.11.2021 - 4 StR 103/21
Hehlerei (Täter: Teilnehmer der Vortat; Absatzhilfe); Beihilfe (keine Beihilfe …
Dies kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der Vortat teilhaben will, etwa im Sinne eines "Anrechts" auf die Beute (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 1986 - 1 StR 224/86, NJW 1987, 77; OLG München, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 5 St RR 103/06, NStZ-RR 2006, 371).
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