Rechtsprechung
| BGH, 14.09.2022 - 5 StR 215/22 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 354 Abs. 1b StPO
Teilweise Einstellung des Verfahrens und neue Gesamtstrafenbildung durch Beschluss - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Eröffnung des Hauptverfahrens in reduzierter Besetzung; Verfahrenshindernis
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 199 Abs 1 StPO, § 260 Abs 4 S 2 StPO, § 76 Abs 2 S 1 GVG, § 244 Abs 1 Nr 1 StGB
Eröffnung des Hauptverfahrens in reduzierter Besetzung; Verfahrenshindernis - IWW
- Wolters Kluwer
Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs durch Teileinstellung des Verfahrens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs durch Teileinstellung des Verfahrens
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Berlin, 24.02.2022 - 517 KLs 17/21
- BGH, 14.09.2022 - 5 StR 215/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.06.2015 - 5 StR 197/15
Konkurrenzverhältnis von Führen und Besitz einer Waffe (keine Tateinheit bei …
Auszug aus BGH, 14.09.2022 - 5 StR 215/22
Diese war mit Blick auf § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO aber auch deshalb geboten, weil ein "Waffendiebstahl" im Gesetz nicht vorgesehen ist; die § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB betreffende gesetzliche Überschrift lautet "Diebstahl mit Waffen" (zur Bezeichnung des nur von dem Angeklagten V. S. begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 5 StR 197/15 Rn. 2). - BGH, 30.09.2020 - 5 StR 373/20
Verfahrenshindernis aufgrund der fehlenden Mitwirkung eines zur Entscheidung …
Auszug aus BGH, 14.09.2022 - 5 StR 215/22
Da die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage, auch wenn sie in bereits laufender Hauptverhandlung vorgenommen wird, stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, mithin mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG) zu ergehen hat, ist eine Entscheidung unter Mitwirkung von nur zwei Berufsrichtern unwirksam, was ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zur Folge hat (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. September 2020 - 5 StR 373/20, NStZ-RR 2020, 376).
- BGH, 23.05.2024 - 4 StR 42/24
Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses; Anforderungen an die richtige Besetzung
Dies entspricht nicht der für die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage vorgesehenen Kammerbesetzung gemäß § 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG, welche aus drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2022 - 5 StR 215/22 mwN).
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