Rechtsprechung
| BGH, 25.09.2019 - 5 StR 242/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, §§ 73, 73c StGB, § 74 Abs. 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB, § 73c StGB, § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages hinsichtlich Verzichts auf das sichergestellte Bargeld in der Hauptverhandlung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 73 ; StGB § 74 Abs. 1
Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages hinsichtlich Verzichts auf das sichergestellte Bargeld in der Hauptverhandlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einziehung - und der Verzicht auf den Taterlös
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.04.2018 - 5 StR 611/17
Fortbestehende Möglichkeit zum Verzicht auf eine Einziehungsanordnung bei …
Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 242/19
Damit liegt nahe, dass es sich bei dem sichergestellten Bargeld um Erlöse aus den verfahrensgegenständlichen Taten handelt, die ohne den Verzicht des Angeklagten nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen gewesen wären (vgl. zu den Folgen eines Verzichts auch BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116; Beschluss vom 16. April 2019 - 5 StR 86/19). - BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines …
Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 242/19
Eine Einziehung nach § 73c StGB kommt aber nicht in Betracht, wenn das durch die abgeurteilten Taten Erlangte noch gegenständlich vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 382). - BGH, 30.10.2002 - 2 StR 366/02
Abgrenzung von Einziehung und Verfall von Einnahmen aus unerlaubtem Handeltreiben …
Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 242/19
Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass es sich dabei um Mittel zum Erwerb weiterer zum Verkauf bestimmter Betäubungsmittel handelte, die - gegebenenfalls - der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 2 StR 366/02, NStZ-RR 2003, 57). - BGH, 16.04.2019 - 5 StR 86/19
Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet
Auszug aus BGH, 25.09.2019 - 5 StR 242/19
Damit liegt nahe, dass es sich bei dem sichergestellten Bargeld um Erlöse aus den verfahrensgegenständlichen Taten handelt, die ohne den Verzicht des Angeklagten nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen gewesen wären (vgl. zu den Folgen eines Verzichts auch BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116; Beschluss vom 16. April 2019 - 5 StR 86/19).
- BGH, 28.05.2020 - 3 StR 364/19
Einziehung von Wertersatz gegenüber dem Tatbeteiligten als zulässig mit der …
Rn. 24 (1) Aus der Formulierung des § 73c Satz 1 StGB ("Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich […]") ergibt sich zwar, dass bei demjenigen, bei dem das Original vorhanden ist, kein Wertersatz eingezogen werden kann, sondern ausschließlich das ursprünglich aus der Tat Erlangte abzuschöpfen ist (zum Verhältnis § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB: BGH, Beschlüsse vom 25. September 2019 - 5 StR 242/19, juris Rn. 3;… vom 5. März 2020 - 1 StR 42/20, juris Rn. 6;… BT-Drucks. 18/9525, S. 2; Bittmann, NStZ 2019, 383, 387;… Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, Rn. 1746; zum Verhältnis § 73b Abs. 1 StGB zu § 73c Satz 1 StGB: Bittmann, NZWiSt 2019, 445, 451).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".