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| BGH, 20.05.1980 - 5 StR 254/80 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
(Verminderte) Schuldunfähigkeit und aufgrund dessen Erwartung zukünftiger Taten als Voraussetzung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus - Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich des Zustandes des Angeklagten - Erwartung ...
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.12.1956 - 5 StR 403/56
Auszug aus BGH, 20.05.1980 - 5 StR 254/80
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, daß die Merkmale des § 20 StGB oder des § 21 StGB zweifelsfrei vorliegen und daß derselbe Zustand, der zur Anwendung einer dieser Vorschriften geführt hat, auch für die Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten des Angeklagten erwarten läßt (BGHSt 10, 57, 60). - BGH, 29.08.1978 - 1 StR 415/78
Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen …
- BGH, 13.05.1992 - 5 StR 174/92
Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen …
Der Maßregelausspruch kann jedenfalls - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer nicht im Hinblick auf § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB geprüft hat, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) als eine weniger beschwerende und zugleich wirksamere Maßnahme in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschl. v. 20. Mai 1980 - 5 StR 254/80 -). - BGH, 20.06.1985 - 1 StR 256/85
Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollstreckung - Bewertung einer …
Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob in einer vom Gebrechlichkeitspfleger verfügten Anstaltseinweisung des Beschuldigten ein besonderer Umstand im Sinne des § 67 b StGB liegt, der die Aussetzung der nach § 63 Abs. 1 StGB angeordneten Unterbringung rechtfertigen könnte (…vgl. Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67 b Rdn. 69;… Horn in SK 3. Aufl. § 67 b Rdn. 4; s.a. BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75; Urteil vom 20. Mai 1980 - 5 StR 254/80). - BGH, 20.06.1985 - 1 StR 256/83 Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob in einer vom Gebrechlichkeitspfleger verfügten Anstaltseinweisung des Beschuldigten ein besonderer Umstand im Sinne des § 67 b StGB liegt, der die Aussetzung der nach § 63 Abs. 1 StGB angeordneten Unterbringung rechtfertigen könnte (…vgl. Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67 b Rdn. 69;… Horn in SK 3. Aufl. § 67 b Rdn. 4; s.a. BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 143/75; Urteil vom 20. Mai 1980 - 5 StR 254/80).
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