Rechtsprechung
| BGH, 02.07.2024 - 5 StR 273/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 34 KCanG
Bewaffnetes Sichverschaffen von Cannabis nach neuem Recht - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 2 Abs. 3 StGB, § 358 Abs. 1 StPO, § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG, § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 34 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, § 354a StPO, § 353 Abs. 2 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bewaffnetes Sichverschaffen von Marihuanas auf Grundlage des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG; Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien tateinheitlichen Schuldsprüche
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Chemnitz, 17.05.2022 - 5 KLs 850 Js 33863/19
- BGH, 29.03.2023 - 5 StR 346/22
- LG Chemnitz, 19.02.2024 - 4 KLs 850 Js 33863/19
- BGH, 02.07.2024 - 5 StR 273/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.04.2024 - 6 StR 132/24
Meistbegünstigungsprinzip (milderes Gesetz); Konsumcannabisgesetz: Handeltreiben …
Auszug aus BGH, 02.07.2024 - 5 StR 273/24
a) Das bewaffnete Sichverschaffen des Marihuanas unterfällt nunmehr lediglich der Strafvorschrift des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG (vgl. zur nicht geringen Menge dort BGH, Beschluss vom 29. April 2024 - 6 StR 132/24), die einen milderen Strafrahmen als der von der Kammer angewandte Strafrahmen des § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG aufweist. - BGH, 17.08.2023 - 4 StR 125/23
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (geringe Menge: Art …
Auszug aus BGH, 02.07.2024 - 5 StR 273/24
Soweit sich der Angeklagte bewaffnet das Betäubungsmittel Crystal verschafft hat, übersteigt der Wirkstoffanteil die Grenze zur nicht geringen Menge (5 g Metamphetaminbase, vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2023 - 4 StR 125/23 mwN) nicht. - BGH, 15.05.2024 - 6 StR 73/24
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; …
Auszug aus BGH, 02.07.2024 - 5 StR 273/24
Eine Addition von Wirkstoffanteilen der dem Konsumcannabisgesetz unterfallenden Cannabisprodukte mit denjenigen von dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Drogen ist nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2024 - 6 StR 73/24). - BGH, 29.03.2023 - 5 StR 346/22
Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (entlastende Einlassung des Angeklagten; …
Auszug aus BGH, 02.07.2024 - 5 StR 273/24
Der Senat hatte dieses Urteil auf zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit den Feststellungen aufgehoben (BGH, Urteil vom 29. März 2023 - 5 StR 346/22).
- BGH, 21.08.2024 - 6 StR 374/24
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; …
aa) Da sich die Tathandlung im Fall II.1 der Urteilsgründe auch auf Cannabis bezog, ist der hierfür errechnete Prozentsatz (10,53 % der nicht geringen Menge) der vom Tatgericht vorgenommenen Addition der Einzelwirkstoffmengen nunmehr entzogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2024 - 6 StR 73/24; vom 26. Juni 2024 - 3 StR 63/24; vom 2. Juli 2024 - 5 StR 273/24; vom 3. Juli 2024 - 4 StR 390/23), wodurch auch die Summe der Prozentsätze sämtlicher anderer Einzelwirkstoffmengen den Grenzwert zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 BtMG nicht mehr erreicht; die Tathandlung erfüllt hinsichtlich dieser Betäubungsmittel deshalb lediglich den milderen Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG.
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