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Rechtsprechung
   BGH, 14.01.2003 - 5 StR 354/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,8568
BGH, 14.01.2003 - 5 StR 354/02 (https://dejure.org/2003,8568)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2003 - 5 StR 354/02 (https://dejure.org/2003,8568)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2003 - 5 StR 354/02 (https://dejure.org/2003,8568)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • HRR Strafrecht

    § 46 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG
    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur formgerechten Revisionsbegründung (Nachholung von Verfahrensrügen; rechtliches Gehör; Zulässigkeit des vom Angeklagten selbst verfassten Wiedereinsetzungsgesuchs)

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 162/93

    Keine Abweichung von gesetzlichen Fristen zur Urteilsniederschrift

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 5 StR 354/02
    Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerläßlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8 m. w. N.).
  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer …

    Auszug aus BGH, 14.01.2003 - 5 StR 354/02
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unzulässig (BGHSt 1, 44).
  • BGH, 09.07.2003 - 2 StR 146/03

    Ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …

    Rn. 5 Zwar kommt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung der Verfahrensrügen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision in anderer Weise form- und fristgerecht begründet wurde (BGHSt 1, 44; 31, 161, 163; NStZ 1981, 110; Beschl. v. 13.2.2002 - 2 StR 523/01; Beschl. v. 20.9.2002 - 2 StR 306/02; Beschl. v. 14.1.2003 - 5 StR 354/02).
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