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Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2008 - 5 StR 408/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8573
BGH, 16.09.2008 - 5 StR 408/08 (https://dejure.org/2008,8573)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2008 - 5 StR 408/08 (https://dejure.org/2008,8573)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2008 - 5 StR 408/08 (https://dejure.org/2008,8573)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB
    Gebotener Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung

  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 370
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.05.1990 - 3 StR 59/89

    Härteausgleich - Gesamtstrafe - Nachträgliche Bildung - Geldstrafe - …

    Auszug aus BGH, 16.09.2008 - 5 StR 408/08
    Hier ist ein Härteausgleich jedenfalls deswegen zu gewähren, weil der Angeklagte die Vorverurteilung teilweise durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. dazu BGH NStZ 1990, 436), zumal unter den Bedingungen 2 der Untersuchungshaft.
  • BGH, 23.06.1988 - 4 StR 169/88

    Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe zur Begründung eines Härteausgleichs - …

    Auszug aus BGH, 16.09.2008 - 5 StR 408/08
    Auch wenn der Umfang der vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe weniger als einen Monat betrug, hält der Senat - nur insoweit abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts - hier eine Bemessung nach Wochen zur Gewährung des Härteausgleichs (vgl. dazu BGHR StGB § 39 Bemessung 1) nicht für angezeigt.
  • BGH, 28.05.2020 - 3 StR 99/19

    Revisionsrechtliche Geltendmachung einer rechtstaatswidrigen …

    Ein Härteausgleich war nicht veranlasst, da ein solcher nicht zu gewähren ist, wenn - wie hier - der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist und der grundsätzlich einbeziehungsfähigen Tat eine bezahlte Geldstrafe zugrunde liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 5 StR 408/08, NStZ-RR 2008, 370).
  • BGH, 14.03.2012 - 2 StR 547/11

    Voraussetzungen eines beachtlichen Tatbestandsirrtums bei der (besonders schweren …

    Ein Härteausgleich war nicht veranlasst, da die Angeklagten durch die unterbliebene Einbeziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich keinen Nachteil erlitten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2003 - 2 StR 250/03; BGH NStZ-RR 2008, 370).
  • BGH, 02.11.2022 - 6 StR 239/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (konkurrenzrechtliche …

    e) Die Ausführungen zur Strafbemessung geben darüber hinaus Anlass für den Hinweis, dass ein Härteausgleich für die unterbliebene Einbeziehung einer bereits bezahlten Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe nicht zulässig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2003 - 2 StR 250/03; vom 16. September 2008 - 5 StR 408/08, NStZ-RR 2008, 370; Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 547/11) und der lediglich pauschale Hinweis auf "Kontakt- und Besuchsbeschränkungen", die zur Abwehr der gerade zu Beginn der Pandemie bestehenden Ansteckungsgefahren mit dem Covid-19-Virus durch die Justizvollzugsanstalt verhängt wurden, eine auch im Übrigen regelmäßig nicht veranlasste (…vgl. nur Eschelbach in SSW/StGB, 5. Aufl., § 46 Rn. 185 mwN) strafmildernde Berücksichtigung vollstreckter Untersuchungshaft ohne Mitteilung konkreter Tatsachen für hierdurch im Einzelfall (vgl. zu ausdifferenzierten beschränkenden Reaktionen des Justizvollzugs Dünkel/Harrendorf/Arloth/Gerlach/Hagemann/Holzner/Schatz, NK 2022, 310, 311 ff.) bedingte besondere Belastungen nicht trägt.
  • BGH, 02.04.2025 - 6 StR 336/24

    Verfahrensrügen (Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen); Verwerfung der …

    Rn. 27 bb) Zwar wäre die Strafkammer von Rechts wegen nicht gehalten gewesen, dem Angeklagten D. einen Härteausgleich für eine bereits gezahlte, andernfalls nach § 55 Abs. 1 StGB einbeziehungsfähige Geldstrafe zu gewähren, weil es insoweit an einer ausgleichsbedürftigen Härte fehlt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 30. November 2021 - 6 StR 421/21; vom 16. September 2008 - 5 StR 408/08, NStZ-RR 2008, 370).
  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 498/08

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (Härteausgleich bei unmöglicher …

    Hier ist ein Härteausgleich jedenfalls deswegen zu gewähren, weil der Angeklagte die Vorverurteilung durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 5 StR 408/08 Rdn. 2 m.N.), zumal unter den Bedingungen der Untersuchungshaft.
  • LG Mönchengladbach, 17.10.2022 - 21 KLs 23/22
    Da die Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen nur wegen deren Erledigung - hier durch Tilgung - unterbleiben musste, war ein Härteausgleich zu gewähren (vgl. BGH, NStZ-RR 2008, 370), den die Kammer mit einem Monat Freiheitstrafe pro 30 Tagessätzen Geldstrafe (vgl. § 54 Abs. 3 StGB) für angemessen erachtet.
  • BGH, 10.02.2015 - 4 StR 418/14

    Strafaussetzung zur Bewährung (Aussetzung einer Freiheitsstrafe von über einem …

    Diese wurde aber teilweise nach § 43 StGB, § 459e StPO vollstreckt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 5 StR 408/08, NStZ-RR 2008, 370).
  • LG Essen, 09.12.2021 - 21 KLs 14/21

    Steuerhinterziehung, Abgabenhinterziehung, Untreue

  • LG Kassel, 20.11.2023 - 11 KLs 2610 Js 26402/22
  • OLG Celle, 23.02.2015 - 32 Ss 184/14

    Fortbestand des Adhäsionsausspruchs trotz Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs …

  • KG, 14.04.2022 - 161 Ss 33/22

    Gesamtstrafenbildung: Härteausgleich bei wegen Vollstreckung nicht mehr …

  • OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 1 OLG 53 Ss 17/22

    Zulässigkeit des Absehens von nachträglicher Gesamtstrafenbildung wegen …

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