Rechtsprechung
| BGH, 26.03.2025 - 5 StR 436/24 |
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§ 73 StGB; § 263 StGB
Einziehung (durch die Tat erlangter Vermögenswert; Betrug; Buchgeld; Faktische Verfügungsmöglichkeit; Konto) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 73 Abs 1 StGB, § 73c StGB, § 263 Abs 3 Nr 1 StGB
Einziehung von Taterträgen bei transitorischem Besitz im Falle eines Bandenbetruges - rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 73 Abs. 1 StGB, §§ 73, 73c StGB, § 73e StGB, § 353 Abs. 2 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 73 Abs. 1 ; StGB § 73c
Unterlassen einer weiteren Einziehung des Wertes von Taterträgen; Faktische Verfügungsgewalt über die ausgezahlten Gelder - rechtsportal.de
StGB § 73 Abs. 1 ; StGB § 73c
Unterlassen einer weiteren Einziehung des Wertes von Taterträgen; Faktische Verfügungsgewalt über die ausgezahlten Gelder - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Berlin I, 28.02.2024 - 505 KLs 26/23
- LG Berlin, 28.02.2024 - 241 Js 1129/22
- BGH, 26.03.2025 - 5 StR 436/24
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (8)
- BGH, 29.06.2023 - 3 StR 343/22
Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (modus operandi Falsche Polizeibeamte); Abgrenzung …
Auszug aus BGH, 26.03.2025 - 5 StR 436/24
Hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in solchen Fällen gilt (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. September 2024 - 1 StR 207/24, wistra 2024, 508; vom 5. Dezember 2024 - 4 StR 343/24; vom 29. Juni 2023 - 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315 Rn. 23; vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20, jeweils mwN):.Relevant sind also vor allem Dauer und Intensität des Besitzes (BGH…, Beschluss vom 1. Februar 2024 - 5 StR 93/23, NZWiSt 2024, 148 Rn. 15) sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 - 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315 Rn. 23).
Immer dann, wenn der Angeklagte bei den Bargeldabhebungen vor Ort engmaschig durch den ihm in der Bandenhierarchie übergeordneten A. begleitet wurde, an den das Bargeld plangemäß sogleich auszuhändigen war, ist der Schluss der Strafkammer gerechtfertigt, der Angeklagte habe keine faktische Verfügungsgewalt über die ausgezahlten Gelder gehabt, sondern allein deren ganz kurzzeitigen "transitorischen" Besitz (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 3 StR 343/22, wistra 2023, 206 Rn. 6).
- BGH, 10.05.2017 - 1 StR 145/17
Verfahrensgrundsatz des fairen Verfahrens in Strafsachen: Hinweis- und …
Auszug aus BGH, 26.03.2025 - 5 StR 436/24
Die Sache ist an eine allgemeine große Strafkammer zurückzuverweisen, da sich das Verfahren nach Rechtskraft der Entscheidung gegenüber den zur Tatzeit heranwachsenden Mitangeklagten nunmehr nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 1 StR 145/17). - BGH, 01.02.2024 - 5 StR 93/23
Einziehung von Taterträgen (erlangtes Etwas, tatsächliche Verfügungsgewalt); …
Auszug aus BGH, 26.03.2025 - 5 StR 436/24
Relevant sind also vor allem Dauer und Intensität des Besitzes (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2024 - 5 StR 93/23, NZWiSt 2024, 148 Rn. 15) sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort (vgl. BGH…, Urteil vom 29. Juni 2023 - 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315 Rn. 23).
- BGH, 06.03.2019 - 5 StR 543/18
Einziehung von Taterträgen (Erlangen eines Vermögenswertes; Ausübung …
Auszug aus BGH, 26.03.2025 - 5 StR 436/24
Die zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18, wistra 2019, 234) auf das Unterlassen einer weiteren Einziehung des Wertes von Taterträgen beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die teilweise vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erzielt einen Teilerfolg. - BGH, 25.04.2024 - 4 StR 456/22
Betrug (Vermögensverfügung: Unmittelbarkeit, Blankovollmacht, Hingabe …
Auszug aus BGH, 26.03.2025 - 5 StR 436/24
Geht es um den Zufluss aus Betrugstaten erlangter Gelder auf ein Konto, kommt es darauf an, ob der Täter faktisch über die aus den Überweisungen resultierenden Guthaben verfügen kann; da es sich beim Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt, sind die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse hierfür unerheblich (BGH, Urteil vom 25. April 2024 - 4 StR 456/22 Rn. 51). - BGH, 05.12.2024 - 4 StR 343/24
Einziehung (Verfügungsgewalt: Mittäterschaft, Absprache über Beuteteilung; …
Auszug aus BGH, 26.03.2025 - 5 StR 436/24
Hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in solchen Fällen gilt (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. September 2024 - 1 StR 207/24, wistra 2024, 508; vom 5. Dezember 2024 - 4 StR 343/24;… vom 29. Juni 2023 - 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315 Rn. 23; vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20, jeweils mwN):. - BGH, 18.09.2024 - 1 StR 207/24
Bandenmäßiger Betrug (Begriff der Bande: Voraussetzungen der Bandenabrede, keine …
Auszug aus BGH, 26.03.2025 - 5 StR 436/24
Hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in solchen Fällen gilt (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. September 2024 - 1 StR 207/24, wistra 2024, 508; vom 5. Dezember 2024 - 4 StR 343/24;… vom 29. Juni 2023 - 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315 Rn. 23; vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20, jeweils mwN):. - BGH, 29.04.2021 - 5 StR 476/20
Einziehung von Taterträgen (aus der Tat erlangter Vermögenswert; faktische …
Auszug aus BGH, 26.03.2025 - 5 StR 436/24
Hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in solchen Fällen gilt (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. September 2024 - 1 StR 207/24, wistra 2024, 508; vom 5. Dezember 2024 - 4 StR 343/24;… vom 29. Juni 2023 - 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315 Rn. 23; vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20, jeweils mwN):.
- BGH, 08.07.2025 - 1 StR 58/24
Einziehung des für die Tat Erlangten (Voraussetzungen des Erlangens für die Tat: …
Rn. 43 bb) Eine gesamtschuldnerische Haftung des Einziehungsbeteiligten mit "durch" die gegenständlichen Erwerbstaten begünstigten Tatbeteiligten begründete hier auch nicht eine Finanzierung des "für" die Taten bezogenen Entgelts aus der Tatbeute (vgl. hierzu in st. Rspr. BGH…, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17 Rn. 13; Beschlüsse vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24 Rn. 2;… vom 5. September 2023 - 6 StR 235/23 Rn. 3;… vom 18. April 2023 - 6 StR 417/22 Rn. 4;… vom 10. Januar 2023 - 3 StR 343/22 Rn. 9;… vom 20. Mai 2020 - 2 StR 472/19 Rn. 9 f. …und vom 23. April 2019 - 4 StR 41/19 Rn. 12). - BGH, 30.07.2026 - 4 StR 391/25
Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidungen bei Verurteilung zum bandenmäßigen …
Ob die tatsächlichen Verhältnisse eine faktische Verfügungsgewalt des Täters belegen, obliegt in erster Linie der Wertung des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24 Rn. 15 f.).Da es sich beim Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt, sind die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse hierfür unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24 Rn. 17).
Faktische Verfügungsgewalt über ein Kontoguthaben hat ein Täter daher namentlich bereits dann, wenn er - befugt oder unbefugt - sämtliche erforderlichen Zugangs- und Identifizierungsdaten besitzt, um durch Online-Überweisungen oder Barabhebungen an Geldautomaten eigenständig auf das Bankguthaben zuzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24 Rn. 20).
Hingegen scheidet faktische Verfügungsgewalt mittels eines anderen aus, solange die Durchsetzung einer entsprechenden Zusage von dessen Willen abhängig bleibt, etwa, weil er zur Auskehr der Gelder gegenüber dem Täter vereinbarungsgemäß nur gegen eine Belohnung bereit ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24 Rn. 22 f.) oder weil er den Geldfluss und die Beuteteilung so eigenständig steuert, dass der Täter tatplangemäß einzelne Gelder erst durch Eingang auf seinen eigenen Konten oder deren Aushändigung in bar erlangt (vgl. BGH…, Urteil vom 25. April 2024 - 4 StR 456/22 Rn. 52;… Urteil vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21 Rn. 31;… Urteil vom 6. März 2019 - 5 StR 543/18 Rn. 12).
Unterliegen die erlangten Gelder der faktischen Verfügungsgewalt mehrerer Tatbeteiligter, haften diese innerhalb der durch jene gezogenen Grenzen jeweils als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24 Rn. 2; Beschluss vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24 Rn. 26; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, NZWiSt 2019, 195, 197).
- BGH, 03.06.2026 - 2 StR 622/25
Aufhebung des Urteils des LG mit den Feststellungen zur Tatdauer im …
Rn. 14 4. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, da nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten zu verhandeln ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267 ff., und vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394, 397 Rn. 28).
- BGH, 27.05.2025 - 3 StR 148/25
Einziehung des Wertes von Taterträgen (durch die Tat erlangter Vermögenswert; …
Unerheblich ist deshalb, ob das Erlangte beim Täter oder Teilnehmer verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieser eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später - etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen - wieder aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24, juris Rn. 15;… Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, BGHR StGB § 73 n.F. Abs. 1 Erlangtes 1; mwN).Ob die tatsächlichen Verhältnisse eine faktische Verfügungsgewalt des Tatbeteiligten belegen, obliegt in erster Linie der Wertung des Tatgerichts (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24, juris Rn. 16 mwN).
An diesen betrugsbedingten Buchgeldpositionen stand dem Angeklagten gegenüber dem kontoführenden Institut die alleinige faktische Verfügungsgewalt zu (vgl. BGH, Urteile vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24, juris Rn. 19 f.;… vom 23. November 2022 - 2 StR 175/22, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Erlangtes 5 Rn. 17;… vom 13. April 2022 - 2 StR 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 27; vom 8. Februar 1996 - IX ZR 151/95, NJW 1996, 1543).
Derartige wertende Gesichtspunkte sind nicht zu berücksichtigen; maßgeblich ist vielmehr eine tatsächliche ("gegenständliche") Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24, juris Rn. 17;… Beschluss vom 14. Juni 2023 - 1 StR 327/22, BGHSt 67, 317 Rn. 55 mwN).
Die Mittelabflüsse, die der Angeklagte an den Folgetagen (Fälle II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe) beziehungsweise am Tag des Buchgeldeingangs (Fall II. 6 der Urteilsgründe) durch Überweisungen und Barabhebungen im Wesentlichen auf Weisung des Täters zu dessen oder - in geringem Umfang als Honorarzahlungen - zu eigenen Gunsten veranlasste, stellen das Erlangen des vollen Taterlöses durch den Angeklagten gleichfalls nicht in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24, juris Rn. 17;… Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, BGHR StGB § 73 n.F. Abs. 1 Erlangtes 1 mwN).
- BayObLG, 24.02.2026 - 206 StRR 406/25
Geldwäsche, Wertersatzeinziehung, Finanzagent, Enkeltrickbetrug, transitorischer …
Unerheblich ist daher, ob das Erlangte bei ihm verbleibt oder ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später, etwa durch absprachegemäße Weitergabe an einen anderen, wieder aufgegeben hat (st. Rspr., zuletzt s. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2025, 3 StR 148/25, BeckRS 2025, 17459 = NZWiSt 2025, 550; Beschluss vom 26. März 2025, 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394 Rn. 15, juris Rn. 15 [betreffend Zahlungen auf das Konto von Finanzagenten], je m.w.N.).Ein transitorischer Besitz ist allerdings nicht anzunehmen, wenn der Täter oder Teilnehmer den erlangten Gegenstand ungeachtet einer Ablieferungspflicht und selbst ungeachtet einer engmaschigen, etwa telefonischen, Kontrolle über eine nicht unerhebliche Zeit unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten (hier: der Vortäter) in seiner faktischen Verfügungsmacht hält (BGH Beschluss vom 27. Mai 2025, 3 StR 148/25, BeckRS 2025, 17459 = NZWiSt 2025, 550; Beschluss vom 26. März 2025, 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394 Rn. 16, juris Rn. 16).
Grundsätzlich kann bei der Beurteilung, ob lediglich transitorischer Besitz vorliegt, von Bedeutung sein, ob eine tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme weisungsbefugter Hinterleute vor Ort auf Täter bzw. Tatbeteiligten vorliegt (BGH, Beschluss vom 26. März 2025, 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394 Rn. 16, juris Rn. 16).
Auch der Umstand, dem das Landgericht bei seiner Wertung dem zeitlichen Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, dass der Kauf der Krypto-Währung und dessen Weiterleitung noch am selben Tag des Eingangs der Gutschriften erfolgten (UA S. 4), rechtfertigt für sich allein angesichts der weiteren Umstände nicht die Annahme lediglich transitorischen Besitzes (vgl. BGH Beschluss vom 27. Mai 2025, 3 StR 148/25, BeckRS 2025, 17459 = NZWiSt 2025, 550: Mittelabflüsse am Tag des Buchgeldeingangs stellen das "Erlangen" des vollen Taterlöses nicht in Frage; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. März 2025, 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394 Rn. 17, juris Rn. 17).
- BGH, 30.06.2026 - 5 StR 187/26
Aufhebung von Einzelstrafaussprüchen und Ergänzung im Einziehungsausspruch auf …
Einer konkreten Bezeichnung der Gesamtschuldner bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24). - LG Nürnberg-Fürth, 20.01.2026 - 12 KLs 42 Js 10018/21
Abrechnungsbetrug, Arzneimittelabgabe, Orphan Drugs, Konsignationslager, …
Rn. 202 1. Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt (BGH, Urteil vom 26.03.2025 - 5 StR 436/24, juris Rn. 15). - KG, 14.04.2026 - 3 ORs 22/26
Darstellung der Verfügungsgewalt über das "Erlangte" bei Einziehung
Rn. 5 aa) Ein Vermögenswert ist im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB aus der Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2025 - 5 StR 27/25 - und Urteil vom 5. Dezember 2024 - 4 StR 343/24 - [Juris]; NStZ 2019, 20; NZWiSt 2025, 394).Dort ging es aber um einen weit komplexeren und mehraktigen Modus Operandi, bei dem Bandenmitglieder sukzessiv-arbeitsteilig vorgingen und der Angeklagte für seine Tatbeteiligung mit einer so genannten transitorischen Besitzerlangung (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2023, 315; NZWiSt 2025, 394; Urteil vom 8. Januar 2026 - 3 StR 203/25 - [Juris]) mit einer Art Pauschale vergütet wurde (jeweils 500 Euro beim Diebstahl hochwertiger Fahrzeuge).
- BGH, 08.01.2026 - 3 StR 203/25
Einziehung des Wertes von Taterträgen; Ausnahmefall des lediglich …
Relevant sind vor allem Dauer und Intensität des Besitzes sowie die tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme durch weisungsbefugte Hinterleute aufgrund ihrer Anwesenheit vor Ort (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2025 - 3 StR 148/25, wistra 2025, 384, 385; Urteil vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394 Rn. 16 mwN). - BGH, 19.11.2025 - 2 StR 127/25
Verfahrensrüge der Mitwirkung eines wegen der Besorgnis der Befangenheit …
Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 3 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267 ff., und vom 26. März 2025 - 5 StR 436/24, NZWiSt 2025, 394, 397 Rn. 28). - BGH, 22.04.2025 - 5 StR 27/25
Wahldeutige Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls oder bandenmäßiger …
- BGH, 15.07.2025 - 2 StR 547/24
Schuldfähigkeit (Sachverständigengutachten: Darstellungsanforderungen, fehlende …
- LG Nürnberg-Fürth, 03.11.2025 - 12 Qs 38/25
Provisionsansprüche, Gesamtschuldnerische Haftung, Gesamtschuldnerschaft, …
- BGH, 12.08.2025 - 5 StR 258/25
- BayObLG, 18.07.2025 - 206 StRR 224/25
Tatbeteiligte, Kostenentscheidung, Mittäter, Gesamtschuldnerhaftung, Wertersatz, …
- LG München II, 25.07.2025 - 9 NBs 62 Js 15342/22
Geldwäsche, Finanzagent, Enkeltrickbetrug, Wertersatzeinziehung, …
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