Rechtsprechung
| LAG Baden-Württemberg, 25.07.2018 - 5 Ta 99/18 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 42 Abs 2 S 1 GKG 2004, § 45 Abs 1 S 2 GKG 2004, § 45 Abs 4 GKG 2004, § 48 Abs 1 GKG 2004, § 3 ZPO
Streitwert - Wertbemessung - mehrere Kündigungen in der Probezeit - eingeklagte, beschäftigungsabhängige Annahmeverzugsansprüche - Abrechnung - IWW
§ 63 Abs. 2 GKG, § ... 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 40 GKG, § 286 ZPO, § 287 ZPO, § 3 ZPO, § 622 Abs. 3 BGB, § 622 Abs. 1 BGB, § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG, § 48 Abs. 1 GKG, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG, § 68 GKG, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Streitwert für punktuellen Kündigungsschutzantrag zu einer Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt bei vergleichsweiser Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Streitwert für punktuellen Kündigungsschutzantrag zu einer Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt bei vergleichsweiser Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Wertbemessung bei gegensätzlichem Parteivortrag zum Zeitpunkt des Zugangs mehrerer Kündigungen; Streitwert ...
Verfahrensgang
- ArbG Stuttgart, 06.04.2018 - 9 Ca 448/17
- ArbG Stuttgart, 06.04.2018 - 9 Ca 4487/17
- LAG Baden-Württemberg, 25.07.2018 - 5 Ta 99/18
- LAG Baden-Württemberg, 25.07.2018 - 5 Ta 99/18 Amtlicher Leitsatz: 1
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- LAG Baden-Württemberg, 02.09.2016 - 5 Ta 101/16
Streitwert - Kündigung - Auflösungsvergleich
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.07.2018 - 5 Ta 99/18
Rn. 13 aa) Der punktuelle Kündigungsschutzantrag betreffend eine Folgekündigung mit späterem Beendigungszeitpunkt ist als ein für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens betreffend die früher wirkende Kündigung gestellter uneigentlicher Hilfsantrag zu verstehen (erkennende Kammer 2. September 2016 - 5 Ta 101/16 - juris Rn 13 mwN).Er wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, wenn über ihn eine Entscheidung ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird (erkennende Kammer 2. September 2016 - 5 Ta 101/16 - aaO Rn 16 ).
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass in einem Auflösungsvergleich sämtliche in das Verfahren eingeführten Beendigungstatbestände sachlich mitgeregelt worden sind (erkennende Kammer 2. September 2016 - 5 Ta 101/16 - aaO Rn 21 ).
Rn. 26 aa) Während bei einem Nebeneinander von Kündigungsschutz- und allgemeinem Weiterbeschäftigungsantrag (vergleiche hierzu erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn 14 ff.) letzterer im Rahmen der Vergleichsgespräche allenfalls in den seltensten Ausnahmefällen überhaupt nur erwähnt wird, sind sowohl ggf. mehrere Beendigungsakte (vergleiche hierzu erkennende Kammer 2. September 2016 - 5 Ta 101/16 - juris Rn 12 ff.) als auch von deren Erfolg abhängige, bereits eingeklagte Annahmeverzugsansprüche Gegenstand der Vergleichsverhandlungen und wirken sich auch "entscheidungserheblich" aus - sei es bei der Vereinbarung der konkreten Leistungen oder eines späteren Beendigungszeitpunkts.
Den/die nachfolgenden Beendigungsakt/e und/oder daran anknüpfende rechtshängig gemachte Annahmeverzugsansprüche nur deshalb nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil die Parteien sich - so jedenfalls der häufigste Fall - auf eine Beendigung zum ersten Termin geeinigt haben, bedeutete eine verkürzte Schlussfolgerung vom "Worauf" auf das "Worüber" der Einigung und würde nicht hinreichend berücksichtigen, dass in das bei der vorzunehmenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise geschnürte "Gesamtpaket" der vergleichsweisen Beendigung typischerweise sowohl sämtliche Beendigungsakte als auch von deren Erfolg abhängige, bereits eingeklagte Annahmeverzugsansprüche als wertbildende Faktoren eingeflossen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG mitgeregelt worden sind (so ausdrücklich erkennende Kammer 2. September 2016 - 5 Ta 101/16 - juris Rn 20 bei mehreren Bestandsschutzanträgen).
Deshalb sind diese grundsätzlich auch werterhöhend zu berücksichtigen, es sei denn, es ergäben sich ausnahmsweise Anhaltspunkte für das Gegenteil (so ausdrücklich erkennende Kammer 02.09.2016 - 5 Ta 101/16 - juris Rn 21 - bei mehreren Bestandsschutzanträgen).
- LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15
Streitwert - Weiterbeschäftigung - Kündigungsschutzverfahren
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.07.2018 - 5 Ta 99/18
Von seiner Unbedingtheit könnte deshalb nur ausgegangen werden, wenn umgekehrt gerade der Wille, einen unbedingten Antrag zu stellen, ausdrücklich erklärt worden wäre (erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn 34 mwN).Rn. 24 b) Ein eventualkumulierter, vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Annahmeverzugsanspruch wirkt sich nur streitwerterhöhend aus, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird (erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn 35 ).
Rn. 26 aa) Während bei einem Nebeneinander von Kündigungsschutz- und allgemeinem Weiterbeschäftigungsantrag (vergleiche hierzu erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn 14 ff.) letzterer im Rahmen der Vergleichsgespräche allenfalls in den seltensten Ausnahmefällen überhaupt nur erwähnt wird, sind sowohl ggf. mehrere Beendigungsakte (vergleiche hierzu erkennende Kammer 2. September 2016 - 5 Ta 101/16 - juris Rn 12 ff.) als auch von deren Erfolg abhängige, bereits eingeklagte Annahmeverzugsansprüche Gegenstand der Vergleichsverhandlungen und wirken sich auch "entscheidungserheblich" aus - sei es bei der Vereinbarung der konkreten Leistungen oder eines späteren Beendigungszeitpunkts.
Rn. 30 bb) Die übrigen Vergütungsansprüche ab dem Ablauf der vom Kläger angegebenen Kündigungsfrist (19.11.2017 bis 31.01.2018) sind mit dem Bestandsschutzantrag betreffend die Kündigung vom 03.11.2017 wirtschaftlich teilidentisch, weshalb eine Werteaddition ausscheidet und nur vom höheren Wert des Bestandsschutzantrags auszugehen ist (erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn 36
). Rn. 34 c) In Anlehnung an die Berechnung des Arbeitsgerichts sind die Abrechnungsansprüche gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf 5 % der in Frage kommenden Vergütung (1.600,00 EUR brutto für November 2017 sowie 1.120,00 EUR brutto für Dezember 2017 = 2.720,00 EUR x 5 % = 136, 00 EUR) zu veranschlagen (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris Rn 42
). - LAG Baden-Württemberg, 27.11.2014 - 5 Ta 168/14
Mehrere Kündigungen in einer Rechtssache - Streitwert
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.07.2018 - 5 Ta 99/18
Rn. 9 1. Die gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG erfolgte Bewertung des punktuellen Bestandsschutzantrags betreffend die Kündigung vom 03.11.2017 mit einer Quartalsvergütung des Klägers von 4.800,00 EUR ist zutreffend und steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer (27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris) und den Empfehlungen I.20 der Streitwertkommission im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09.02.2018 (im Folgenden: "Streitwertkatalog 2018"). Rn. 10 2. Ob der allgemeine Fortbestandsfeststellungsantrag mit einem Monatsverdienst oder ebenfalls im Lichte des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zu bewerten ist, kann dahinstehen, denn er wirkt sich im Hinblick auf den bereits mit dem Höchstwert gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG veranschlagten punktuellen Kündigungsschutzantrag betreffend die Kündigung vom 03.11.2017 im Ergebnis nicht streitwerterhöhend aus, weil durch ihn wirtschaftlich kein weiterer Wert in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris
). Rn. 21 cc) Diese 3 Monate übersteigende Bestandsverlängerung aufgrund der zweiten Kündigung vom 06.12.2017 bewirkt, dass diese sich gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG im Umfang der auf die Quartalsvergütung beschränkten Entgeltdifferenz von 4.800,00 EUR werterhöhend auswirkt (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer seit 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris
).
- LAG Düsseldorf, 08.03.2007 - 6 Ta 67/07
Streitwert für Kündigungsschutzverfahren bei variablem Vergütungsbestandteil - …
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.07.2018 - 5 Ta 99/18
Rn. 19 (3) Bei einem - wie hier - bestehenden Streit der Parteien über den Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung ist es deshalb regelmäßig sachgerecht, auf die tatsächlichen Angaben des Klägers abzustellen, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind (vgl. LAG Düsseldorf 8. März 2007 - 6 Ta 67/07 - juris), da es allein um die Bewertung der Interessen der "angreifenden" Partei geht (…vgl. Stein/Jonas-Roth ZPO 23. Aufl. § 3 Rn 10 mwN).Diese Notwendigkeit ergibt sich auch aus folgender Kontrollüberlegung: Eine Zahlungsklage wäre ohne weiteres mit dem Nennwert der eingeklagten Forderung zu veranschlagen, auch wenn sie offensichtlich unschlüssig ist (vgl. LAG Düsseldorf 8. März 2017 - 6 Ta 67/07 - juris).
- LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 5 Ta 155/15
Streitwert - personelle Maßnahme - betriebliche Praxis
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.07.2018 - 5 Ta 99/18
Denn das Verschlechterungsverbot gilt für Streitwertbeschwerden gemäß § 68 GKG nicht (erkennende Kammer 29. Januar 2016 - 5 Ta 155/15 - juris). - LAG Baden-Württemberg, 08.01.2014 - 5 Ta 184/13
Streitwertberechnung bei Bestandsschutzantrag
Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.07.2018 - 5 Ta 99/18
Entscheidend ist auch im Rahmen des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG allein das vom Kläger verfolgte wirtschaftliche Prozessziel, also insbesondere, von welcher weiteren Dauer und von welcher dabei zu erzielenden Vergütung der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) ausgeht (erkennende Kammer 8. Januar 2014 - 5 Ta 184/13 - juris).
- LAG Baden-Württemberg, 27.01.2023 - 12 Sa 56/21
Sachvortragsverwertungsverbot - Privatnutzung dienstlicher Kommunikationsmittel - …
Rn. 335 Dabei war zu berücksichtigen, dass zwischen dem Wert der Kündigungsschutzanträge und dem Wert der Annahmeverzugslohnansprüche teilweise Wertidentität besteht ( LAG Baden-Württemberg 25. Juli 2018 - 5 Ta 99/18 -) und im Rahmen der Kostenquote nur der höhere Wert der Annahmeverzugslohnansprüche anzusetzen war (48.108,08 EUR). - LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2023 - 26 Ta 6029/23
Berücksichtigung von Annahmeverzugsantrag neben Bestandsschutzantrag bei …
Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind in ein "Gesamtpaket" einer vergleichsweisen Regelung auch im Falle einer vereinbarter Beendigung des Arbeitsverhältnisses typischerweise sowohl sämtliche Beendigungsakte als auch von deren Erfolg abhängige, bereits eingeklagte Annahmeverzugsansprüche als wertbildende Faktoren eingeflossen und damit jedenfalls materiell im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG (juris: GKG 2004) mitgeregelt worden (vgl. LAG Baden-Württemberg 25. Juli 2018 - 5 Ta 99/18, Rn. 27).Deshalb sind diese regelmäßig auch werterhöhend zu berücksichtigen, es sei denn, es ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Annahmeverzugsansprüche keinen wertbildenden Faktor dargestellt haben (vgl. LAG Baden-Württemberg 25. Juli 2018 - 5 Ta 99/18, Rn. 27).
- LG Stendal, 14.12.2018 - 25 T 116/18
Streitwertfestsetzung: Maßgeblicher Zeitpunkt der Streitwertbestimmung für …
Ein Verschlechterungsverbot besteht insoweit im Verfahren nach § 68 Abs. 1 GKG nicht (vgl. OLG München…, Beschluss vom 07.02.2018, Az.: 13 W 101/18, Rdn. 22; OLG Celle…, Beschluss vom 16.07.2009, Az.: 2 W 188/09, Rdn. 2 - 5; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.2018, Az.: 5 Ta 99/18, Rdn. 35, jeweils zitiert nach juris). - LAG Düsseldorf, 02.07.2020 - 3 Sa 113/20
Zulässigkeit der Berufung; Bindungswirkung der Festsetzung des …
Diese wird nach allgemeiner Ansicht in Relation zur Höhe des abzurechnenden Zahlungsanspruchs vorgenommen, wobei die Ansichten dort wiederum zwischen 5% (so der Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit unter I.3; ferner LAG Baden-Württemberg vom 25.07.2018 - 5 Ta 99/18, juris, Rz. 34;… LAG Rheinland-Pfalz vom 09.02.2016 - 5 Ta 264/15, juris, Rz. 4;… LAG Baden-Württemberg vom 30.12.2015 - 5 Ta 71/15, juris, Rz. 42;… HWK/Lembke, 9. Auflage, § 108 GewO Rn. 6) und 10% (so die Streitwertbeschwerdekammer des LAG Düsseldorf vom 18.04.2017 - 4 Ta 132/17 zu II.2 der Gründe;… ferner LAG Köln vom 21.01.2002 - 5 Ta 22/02, juris, Rz. 14;… Tschöpe/Fleddermann, Arbeitsrecht Handbuch, 11. Auflage, Streitwert und Kosten Rn. 80 m.w.N.) variieren.Hingegen stellt sich der Abrechnungsanspruch für die Klägerin als Nebenanspruch zur Hauptforderung auf Zahlung dar, weshalb es auf Klägerseite regelmäßig angemessen ist, den Wert in Relation zur Hauptforderung zu bemessen (so die allgemeine Ansicht in Literatur und Rechtsprechung, vgl. LAG Baden-Württemberg vom 25.07.2018 - 5 Ta 99/18, juris, Rz. 34; LAG Düsseldorf vom 18.04.2017 - 4 Ta 132/17 zu II.2 der Gründe;… LAG Rheinland-Pfalz vom 09.02.2016 - 5 Ta 264/15, juris, Rz. 4;… LAG Baden-Württemberg vom 30.12.2015 - 5 Ta 71/15, juris, Rz. 42;… LAG Köln vom 21.01.2002 - 5 Ta 22/02, juris, Rz. 14;… HWK/Lembke, 9. Auflage, § 108 GewO Rn. 6;… Tschöpe/Fleddermann, Arbeitsrecht Handbuch, 11. Auflage, Streitwert und Kosten Rn. 80 m.w.N.; ferner Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit unter I.3).
- ArbG Stuttgart, 04.05.2022 - 4 Ca 6736/21
Tarifliche Ausschlussfristen - Vorsatzhaftung - Globalverweisung - AGB - …
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