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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,42984
OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24 (https://dejure.org/2025,42984)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.03.2025 - 5 U 1105/24 (https://dejure.org/2025,42984)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. März 2025 - 5 U 1105/24 (https://dejure.org/2025,42984)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 356 Abs 3 S 1 BGB, Art 246 § 1 Abs 1 EGBGB, Art 246 § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 EGBGB
    Fernabsatzgeschäft: Beginn der Widerrufsfrist bei Nichtangabe einer Telefonnummer in einer frei formulierten Widerrufsbelehrung

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24
    Insbesondere hat das Landgericht die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung in Einklang mit der mittlerweile ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, juris), welche eine inhaltsgleiche Widerrufsbelehrung zum Gegenstand hatte, für wirksam gehalten.

    Gleiches gilt für den nationalen Gesetzgeber (…siehe BT-Drucks. 17/12637, S. 60)." (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 8, juris)..

    Vielmehr teilt der BGH die Auffassung des Landgerichts, dass die vorgenannten Entscheidung keine andere Beurteilung rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 26, juris).

    Bereits durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung ihrer Postanschrift, hat die Beklagte den Verbrauchern Möglichkeiten eröffnet, schnell mit ihr in Kontakt zu treten und effizient mit ihr zu kommunizieren, ohne den Verbrauchern andere Kommunikationswege, wie zum Beispiel ein Telefonat, zu verstellen, zumal die vom Kläger in der Widerrufsbelehrung vermisste Telefonnummer der Beklagten auf ihrer Internetseite (im Impressum und unter "Kontakt") ohne Weiteres verfügbar war (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 13, juris).

  • OLG Köln, 18.09.2013 - 5 U 40/13

    Abrechnung medizinisch nicht indizierter Leistungen durch einen Arzt

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24
    Nicht prüffähige pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München…, Beschluss vom 08.02.2017 - 8 U 3965/16, MDR 2017, 483, juris Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 18.09.2013 - 5 U 40/13, MDR 2014, 299, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 25.07.2008 - 3 B 69.08

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Fristverlängerung; Antrag; erhebliche …

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24
    Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock…, Beschluss vom 27.05.2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127, juris Rn. 7; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuchs auch BVerwG, Beschluss vom 25.07.2008 - 3 B 69/08, NJW 2008, 3303, juris Rn. 5).
  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 34/03

    Zur Anwendbarkeit der "Vertrauensrechtsprechung" auf Antrag zur Verlängerung gem. …

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24
    Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschluss vom 27.05.2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127, juris Rn. 7; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuchs auch BVerwG…, Beschluss vom 25.07.2008 - 3 B 69/08, NJW 2008, 3303, juris Rn. 5).
  • OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 77/24

    Fahrzeug; Teilsendung; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; …

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24
    Der Kläger war diesbezüglich hinreichend über das Gewährleistungsrecht geschützt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Februar 2025 - 7 U 77/24, Rn. 35, juris).
  • OLG Dresden, 31.01.2018 - 4 U 750/17

    Zulässigkeit der Verlängerung zu der Frist zur Stellungnahme zu einem Hinweis …

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24
    Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur beispielhaft Senat v. 12.10.2022, 5 U 1188/22; dem nahezu wortgleich folgend OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 U 750/17, juris Rn. 1).
  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 43/03
    Auszug aus OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24
    Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschluss vom 27.05.2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127, juris Rn. 7; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuchs auch BVerwG…, Beschluss vom 25.07.2008 - 3 B 69/08, NJW 2008, 3303, juris Rn. 5).
  • OLG Koblenz, 12.10.2022 - 5 U 1188/22

    Schadensersatz Fahrzeugkäufer gegen Kfz-Hersteller bezüglich Dieselmotor mit …

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24
    Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur beispielhaft Senat v. 12.10.2022, 5 U 1188/22; dem nahezu wortgleich folgend OLG Dresden…, Beschluss vom 31.01.2018 - 4 U 750/17, juris Rn. 1).
  • OLG München, 08.02.2017 - 8 U 3965/16
    Auszug aus OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24
    Nicht prüffähige pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München, Beschluss vom 08.02.2017 - 8 U 3965/16, MDR 2017, 483, juris Rn. 14; OLG Köln…, Urteil vom 18.09.2013 - 5 U 40/13, MDR 2014, 299, juris Rn. 6).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24
    Deswegen muss auch nicht darüber informiert werden, dass der Widerruf formfrei möglich ist (vgl. zum Rücktrittsrecht EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 74).
  • BGH, 08.05.2013 - IV ZR 84/12

    BGH erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

  • BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22

    Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung; …

  • BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17

    Verfügbare Telefonnummer - Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel: …

  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 14.04.2025 - 5 U 1105/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,42985
OLG Koblenz, 14.04.2025 - 5 U 1105/24 (https://dejure.org/2025,42985)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14.04.2025 - 5 U 1105/24 (https://dejure.org/2025,42985)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 14. April 2025 - 5 U 1105/24 (https://dejure.org/2025,42985)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 522 Abs 2 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 ZPO
    Berufungszurückweisung durch einstimmigen Beschluss: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzvertrag

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2025 - 5 U 1105/24
    Einen solchen Grund sieht der Senat indessen nach der Entscheidung des BGH vom 25.02.2025 (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, juris) nicht.

    Rn. 7 Nach diesen Grundsätzen wäre die Revision im Hinblick auf die Frage, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung gemessen an den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 EGBGB wirksam ist, vor der Entscheidung des BGH vom 25.02.2025 (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, juris) zuzulassen gewesen, weil es sowohl zu der eine erhebliche Anzahl von Rechtsstreitigkeiten betreffenden abstrakten Rechtsfrage, ob in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummer nach den vorgenannten Vorschriften anzugeben war, divergierende obergerichtliche Rechtsprechung gab (verneinend: OLG Celle…, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 25 ff., juris; KG Berlin…, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 91- juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 19 ff., juris; bejahend, allerdings für den hier nicht einschlägigen Fall der Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung: OLG Hamm…, Urteil vom 10. August 2017 - I-4 U 101/15 -, Rn. 67, juris) als auch zu der Frage, ob die Widerrufsbelehrung abstrakt dahingehend formuliert werden darf, dass sie dem Adressaten die Subsumtion überlässt, ob er Verbraucher ist (bejahend: OLG Celle…, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 60 ff., juris; KG Berlin…, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 97 juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 38 ff., juris; verneinend: OLG Stuttgart…, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 53 ff, juris).

    Der BGH hatte sich vielmehr in der Entscheidung vom 25.02.2025 sowohl mit der Frage befasst, ob bei der hier vorliegenden frei formulierten Widerrufsbelehrung die Telefonnummer angegeben werden muss und dies verneint (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, juris, Rn. 13 ff.), als auch mit der Frage, ob die abstrakte Formulierung der Widerrufsbelehrung mit dem Wortlaut:.

    Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. BGH…, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27)." (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris).

    Aus der Diskrepanz dieser gesetzlich geregelten Folge zu der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Information, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, ergebe sich - so der BGH - zweifelsfrei keine die Verlängerung der Widerrufsfrist auslösende Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 28, juris).

    Aus diesem Grund bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 5, juris).

  • OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 12/24

    Verbrauchsgüterkauf: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei …

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2025 - 5 U 1105/24
    Rn. 7 Nach diesen Grundsätzen wäre die Revision im Hinblick auf die Frage, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung gemessen an den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 EGBGB wirksam ist, vor der Entscheidung des BGH vom 25.02.2025 (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, juris) zuzulassen gewesen, weil es sowohl zu der eine erhebliche Anzahl von Rechtsstreitigkeiten betreffenden abstrakten Rechtsfrage, ob in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummer nach den vorgenannten Vorschriften anzugeben war, divergierende obergerichtliche Rechtsprechung gab (verneinend: OLG Celle…, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 25 ff., juris; KG Berlin…, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 91- juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 19 ff., juris; bejahend, allerdings für den hier nicht einschlägigen Fall der Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung: OLG Hamm…, Urteil vom 10. August 2017 - I-4 U 101/15 -, Rn. 67, juris) als auch zu der Frage, ob die Widerrufsbelehrung abstrakt dahingehend formuliert werden darf, dass sie dem Adressaten die Subsumtion überlässt, ob er Verbraucher ist (bejahend: OLG Celle…, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 60 ff., juris; KG Berlin…, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 97 juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 38 ff., juris; verneinend: OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 53 ff, juris).

    Rn. 12 Die vom OLG Stuttgart vertretene Auffassung, hiermit habe der BGH nicht darüber entschieden, ob das Gesetz bei richtlinienkonformer Auslegung dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrung gestattet, in der lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts abstrakt wiedergegeben werden, so dass dem Verbraucher die Subsumtion unter die beschriebenen Tatbestandsmerkmale überlassen bleibt, ohne dass ihm konkret mitgeteilt wird, ob in seinem Fall ein Widerrufsrecht besteht oder nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 52, juris), teilt der Senat ausdrücklich nicht.

    Dass das OLG Stuttgart sich insoweit gegen den Beschluss des BGH vom 25.02.2025 stellt, wird an späterer Stelle seiner Entscheidung deutlich, an der das OLG Stuttgart ausdrücklich ausführt, dass es sich der oben genannten Entscheidung des BGH vom 09.11.2011 - I ZR 123/10 - zur alten Rechtslage gerade nicht anschließt (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 69, juris).

    Rn. 16 Dies gilt auch bezüglich der vom OLG Stuttgart vertretenen Auffassung, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei auch deshalb fehlerhaft und damit nicht den gesetzlichen Anforderungen genügend, weil sie den Hinweis enthalte, dass der Käufer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trage (OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 71 ff., juris).

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10

    Überschrift zur Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2025 - 5 U 1105/24
    Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27)." (BGH…, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, Rn. 29, juris).

    Eine solche Prüfung sei dem Unternehmer bei einem Fernabsatzgeschäft häufig auch nicht möglich (BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10 -, Rn. 27, juris).

    Dass das OLG Stuttgart sich insoweit gegen den Beschluss des BGH vom 25.02.2025 stellt, wird an späterer Stelle seiner Entscheidung deutlich, an der das OLG Stuttgart ausdrücklich ausführt, dass es sich der oben genannten Entscheidung des BGH vom 09.11.2011 - I ZR 123/10 - zur alten Rechtslage gerade nicht anschließt (OLG Stuttgart…, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 69, juris).

  • KG, 12.12.2024 - 24 U 95/24

    Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Ablaufs der Widerrufsfrist; …

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2025 - 5 U 1105/24
    Rn. 7 Nach diesen Grundsätzen wäre die Revision im Hinblick auf die Frage, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung gemessen an den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 EGBGB wirksam ist, vor der Entscheidung des BGH vom 25.02.2025 (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, juris) zuzulassen gewesen, weil es sowohl zu der eine erhebliche Anzahl von Rechtsstreitigkeiten betreffenden abstrakten Rechtsfrage, ob in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummer nach den vorgenannten Vorschriften anzugeben war, divergierende obergerichtliche Rechtsprechung gab (verneinend: OLG Celle…, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 25 ff., juris; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 91- juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 19 ff., juris; bejahend, allerdings für den hier nicht einschlägigen Fall der Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung: OLG Hamm…, Urteil vom 10. August 2017 - I-4 U 101/15 -, Rn. 67, juris) als auch zu der Frage, ob die Widerrufsbelehrung abstrakt dahingehend formuliert werden darf, dass sie dem Adressaten die Subsumtion überlässt, ob er Verbraucher ist (bejahend: OLG Celle…, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 60 ff., juris; KG Berlin, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 97 juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 38 ff., juris; verneinend: OLG Stuttgart…, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 53 ff, juris).

    Ein fehlendes Update zu einer einzelnen Teilfunktion der zum Fahrzeug gehörenden Software mag deshalb dazu führen, dass ein Mangel der Kaufsache vorliegt (so für das hier fehlender Softwareupdate auch KG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2024 - 24 U 95/24 -, juris, Rn. 102; OLG Celle…, Beschluss vom 05.02.2025 - 7 U 77/24, Rn. 35, juris).

  • OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24

    Fahrzeug; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; Ordnungsgemäßheit …

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2025 - 5 U 1105/24
    Rn. 7 Nach diesen Grundsätzen wäre die Revision im Hinblick auf die Frage, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung gemessen an den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 EGBGB wirksam ist, vor der Entscheidung des BGH vom 25.02.2025 (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24 -, juris) zuzulassen gewesen, weil es sowohl zu der eine erhebliche Anzahl von Rechtsstreitigkeiten betreffenden abstrakten Rechtsfrage, ob in der Widerrufsbelehrung die Telefonnummer nach den vorgenannten Vorschriften anzugeben war, divergierende obergerichtliche Rechtsprechung gab (verneinend: OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 25 ff., juris; KG Berlin…, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 91- juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 19 ff., juris; bejahend, allerdings für den hier nicht einschlägigen Fall der Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung: OLG Hamm…, Urteil vom 10. August 2017 - I-4 U 101/15 -, Rn. 67, juris) als auch zu der Frage, ob die Widerrufsbelehrung abstrakt dahingehend formuliert werden darf, dass sie dem Adressaten die Subsumtion überlässt, ob er Verbraucher ist (bejahend: OLG Celle, Beschluss vom 5.2.2025 - 7 U 76/24 -, Rn. 60 ff., juris; KG Berlin…, Beschluss vom 12.12.2024 - 24 U 95/24 -, Rn. 97 juris; OLG Schleswig…, Urteil vom 18.11.2024 - 10 U 31/24 - Rn. 38 ff., juris; verneinend: OLG Stuttgart…, Urteil vom 11. März 2025 - 6 U 12/24 -, Rn. 53 ff, juris).

    Denn wenn die persönliche und sachliche Reichweite des Widerrufsrechts durch die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nach Auffassung des BGH hinreichend klar geregelt ist, kann dies nur bedeuten, dass die gewählte abstrakte Formulierung, die es dem Adressaten überlässt zu prüfen, ob er Verbraucher ist und ihm deshalb ein Widerrufsrecht zusteht, nicht zu beanstanden ist (so auch OLG Celle, Beschluss vom 19. März 2025 - 7 U 76/24 -, juris, Rn.8).

  • OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 77/24

    Fahrzeug; Teilsendung; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; …

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2025 - 5 U 1105/24
    Ein fehlendes Update zu einer einzelnen Teilfunktion der zum Fahrzeug gehörenden Software mag deshalb dazu führen, dass ein Mangel der Kaufsache vorliegt (so für das hier fehlender Softwareupdate auch KG Berlin…, Beschluss vom 12. Dezember 2024 - 24 U 95/24 -, juris, Rn. 102; OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2025 - 7 U 77/24, Rn. 35, juris).
  • BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22

    Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung; …

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2025 - 5 U 1105/24
    Zwar sind Belehrungen unzulässig, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründen, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 40 mwN).
  • BGH, 16.10.2018 - II ZR 70/16

    Schlechterfüllung des Gesellschaftsvertrags: Zulassung der Revision; Haftung für …

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2025 - 5 U 1105/24
    Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Divergenz ist die Revision zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht, und die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - II ZR 70/16 -, Rn. 17, juris).
  • BGH, 18.09.2018 - VI ZB 26/17

    Ermittlung des Werts der Beschwer des Klägers: Fall einer einseitigen …

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2025 - 5 U 1105/24
    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden können, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17 -, Rn. 6, juris m.w.N).
  • BGH, 04.12.2018 - XI ZR 46/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für den Fall …

    Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2025 - 5 U 1105/24
    Vielmehr wird dem Verbraucher vorliegend allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung dadurch nicht unübersichtlich (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - XI ZR 46/18, WM 2019, 66 Rn. 9).
  • BGH, 08.11.2017 - IV ZR 318/16

    Transport- und Ausstellungsversicherung: Auslegung von Ausschlussklauseln für …

  • OLG Hamm, 10.08.2017 - 4 U 101/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung einer unvollständigen Widerrufsbelehrung bei …

  • OLG Schleswig, 18.11.2024 - 10 U 31/24

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kfz durch Erklärung des Widerrufs …

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