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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,33604
OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22 (https://dejure.org/2022,33604)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2022 - 5 U 60/22 (https://dejure.org/2022,33604)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. August 2022 - 5 U 60/22 (https://dejure.org/2022,33604)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    Orangensaftflaschen, Grübchenflasche

    Art 10 Abs 1 EGV 6/2002, Art 10 Abs 2 EGV 6/2002, Art 19 Abs 1 EGV 6/2002, § 14 Abs 2 S 1 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG
    Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts; Voraussetzungen einer Nachahmung - Orangensaftflaschen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Orangensaftflaschen

  • rechtsportal.de

    Orangensaftflaschen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Markenrecht: Orangensaftflaschen

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtliche Feststellung der wettbewerblichen Eigenart eines Musters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2023, 296
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (22)

  • BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20

    Flying V - Wettbewerbsverstoß: Unlautere Nachahmung unter dem Gerichtspunkt der …

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 Rn. 12 - Flying V).

    Rn. 79 Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn nach der Verkehrsanschauung die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 21 - Flying V).

    Rn. 80 Die Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart ist eine Rechtsfrage, auch wenn ihr tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 21 - Flying V).

    Dabei müssen aber gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (st. Rspr., vgl. BGH…, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon; BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 40 - Flying V).

    Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist (BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 38 - Flying V).

    Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren (BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 51 - Flying V).

    Dabei sind auch die Besonderheiten des in Rede stehenden Marktes in den Blick zu nehmen (BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 52 - Flying V).

    Bei der Frage einer wettbewerbsrechtlichen Herkunftstäuschung besteht von Rechts wegen das Problem, dass sie nur dann angenommen werden kann, wenn - wie ausgeführt - gerade diejenigen Gestaltungsmittel übernommen worden sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (st. Rspr., vgl. BGH…, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon; BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 40 - Flying V).

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten …

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22
    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 25 f. - SAM; BGH…, Urteil vom 11.04.2019 - I ZR 108/18, GRUR 2019, 1289 Rn. 21 f. - Damen Hose MO).

    Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, muss die markenmäßige Benutzung des Verletzungszeichens vom Tatrichter im Einzelfall positiv festgestellt und begründet werden, wofür nicht genügt, dass das Zeichen nicht glatt beschreibend ist und verwendet wird (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 47 - SAM).

    Nach der noch zum Warenzeichenrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Übrigen für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 42 - SAM).

    Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht dagegen keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH…, Urteil vom 12.11.2002 - Rs. C-206/01, GRUR 2003, 55 Rn. 54 - Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es sonst ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH, Urteil vom 14.5. 2002 - Rs. C-2/00, GRUR 2002, 692 Rn.17 - Hölterhoff; BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 24 - SAM).

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Ballerinaschuh - Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Berücksichtigung von über eine …

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22
    Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH, Urteil vom 11.1.2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 19 - Ballerinaschuh, mwN; BGH…, Urteil vom 24.1.2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 Rn. 12 - Meda Gate).

    Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh, mwN).

    Dabei ist eine Gewichtung der einzelnen Merkmale danach vorzunehmen, ob sie aus Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 33 - Ballerinaschuh).

    Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (vgl. BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 43 - Ballerinaschuh).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22
    Dies ist immer dann der Fall, wenn sich das Produkt von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 24 - Regalsystem).

    Jedoch kann eine hohe Bekanntheit des Produkts den Grad der wettbewerblichen Eigenart steigern (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 27 - Regalsystem).

    Auch eine als neu empfundene Kombination bekannter ästhetischer Gestaltungsmerkmale kann eine wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem).

    Bei einem Rückgriff auf Gestaltungsmerkmale, wie vorhandene Formen und Stilelemente, die für sich allein nicht herkunftshinweisend wirken, kann die Kombination solcher Merkmale in ihrer Gesamtwirkung dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn es sich von anderen Erzeugnissen abhebt (vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem).

  • LG Hamburg, 13.01.2022 - 312 O 294/21

    Herkunftstäuschung sowie markenrechtliche Verwechslungsgefahr durch die …

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22
    Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.01.2022 - 312 O 294/21 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.02.2022 abgeändert und der Antrag der Antragstellerinnen vom 10.11.2021 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2021 - 312 O 294/21 - zurückgewiesen.

    Rn. 26 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2021 - 312 O 294/21 - den Antrag der Verfügungsklägerin 1 und 2 vom 10.11.2021 zurückzuweisen.

    Rn. 48 auf die Berufung der Berufungsklägerinnen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.01.2022 - 312 O 294/21 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.02.2022 abzuändern und den Antrag der Berufungsbeklagten vom 10.11.2021 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2021 - 312 O 294/21 - zurückzuweisen.

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart …

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22
    Der Verkehr muss den Hersteller nicht namentlich kennen; er muss aber auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts annehmen, es stamme von einem bestimmten Hersteller, wie immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne).

    Denn maßgebend ist der Gesamteindruck des Erzeugnisses (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 27 - Exzenterzähne).

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei …

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22
    Dabei müssen aber gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon;… BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 40 - Flying V).

    Bei der Frage einer wettbewerbsrechtlichen Herkunftstäuschung besteht von Rechts wegen das Problem, dass sie nur dann angenommen werden kann, wenn - wie ausgeführt - gerade diejenigen Gestaltungsmittel übernommen worden sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 29 - Leuchtballon;… BGH, GRUR 2022, 160 Rn. 40 - Flying V).

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22
    Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (stRspr; BGH, Urteil vom 28.05.2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 39 - LIKEaBIKE).
  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die …

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22
    Die Annahme einer Nachahmung iSv § 4 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, Urteil vom 04.05.2016 - I ZR 58/14, GRUR 2017, 79 Rn. 58 - Segmentstruktur).
  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18

    Markenrechtsverletzung im Internet-Versandhandel: Herkunftshinweisende …

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22
    Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (…st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2019, 522 Rn. 25 f. - SAM; BGH, Urteil vom 11.04.2019 - I ZR 108/18, GRUR 2019, 1289 Rn. 21 f. - Damen Hose MO).
  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart …

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN …

  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16

    Hohlfasermembranspinnanlage II - Wettbewerbsverstoß wegen unbefugter Verwertung …

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 135/19

    PEARL/PURE PEARL - Gemeinschaftsmarkenrechtliche Verwechslungsgefahr: Prüfung der …

  • BGH, 01.07.2021 - I ZR 137/20

    Kaffeebereiter - Wettbewerbsverstoß: Verteilung der Darlegungs- und Beweislast …

  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 164/17

    Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Beurteilung des Abstands des …

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Protocole de Cartagena sur la prévention des risques biotechnologiques - …

  • OLG Köln, 12.12.2014 - 6 U 28/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Diätdrinks in einer dem Original …

  • OLG Köln, 26.04.2019 - 6 U 164/18

    Voraussetzungen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen …

  • OLG Frankfurt, 03.12.2020 - 6 U 136/20

    Wettbewerbliche Eigenart einer Wasserspielbahn trotz Vertriebs unter zwei …

  • OLG Hamburg, 08.09.2016 - 3 U 54/14

    Zahnfarbschlüssel - Wettbewerbsverstoß durch Verwendung des Zahnfarbschlüssels …

  • OLG Köln, 05.07.2024 - 6 U 131/23

    Wettbewerbsrechtliche Ansprüch auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs …

    Dieses Urteil wurde zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 31.08.2022 - 5 U 60/22 - abgeändert und unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des LG Hamburg der hierauf gerichtete Antrag der Klägerinnen zurückgewiesen.

    Insoweit sei schon der vom Landgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Hamburg - 5 U 60/22 - aufgestellte Grundsatz, eine demoskopisch festgestellte hohe Verwechselungsgefahr begründe nur dann eine Herkunftstäuschung, wenn die Verwechselung aufgrund rechtlich relevanter Gestaltungsmerkmale erfolge, rechtsfehlerhaft, denn dieser sei lebensfremd und zirkelschlüssig.

    Nichts erinnert bei den E.-Flaschen an eine Ananas (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 31. August 2022 - 5 U 60/22 -, juris Rn. 102).

    Im Gesamteindruck - auf welchen letztlich abzustellen ist, da der Verkehr ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahrnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (stRspr;… BGH GRUR 2010, 80 Rn. 39 - LIKEaBIKE) - weicht daher derjenige der E.-Flasche wesentlich von dem der U.-Flasche ab, da nichts an der E.-Flasche an die für die U.-Flasche ideengebende Ananasform erinnert (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 31. August 2022 - 5 U 60/22 -, juris Rn. 103).

    Denn aufgrund dessen, dass die typische "Ananasform" sich in den Produkten der Beklagten gerade nicht wiederspiegelt und die Unterschiede - wie ausgeführt - zwischen den U.- und den E.-Flaschen doch deutlich sichtbar sind, insbesondere auch durch die abweichende Herstellerkennzeichnung, wird der angesprochene Verkehrskreis auch bei einem nur schnellen Griff ins Regal die Produkte direkt unterscheiden können (ebenfalls Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 31. August 2022 - 5 U 60/22 -, juris Rn. 104).

    Rn. 82 Unter Berücksichtigung all dieser Parameter besteht aber trotz Warenidentität wegen des gänzlich anderen Gesamteindruckes und insbesondere auch der deutlich abweichenden Wortbestandteile - "U." einerseits und "E." andererseits - keine Verwechslungsgefahr (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 31. August 2022 - 5 U 60/22 -, juris Rn. 114 f.).

  • OLG Hamburg, 20.06.2024 - 5 U 95/21
    Die Frage der Herkunftstäuschung ist letztlich eine Rechtsfrage (vgl. Senat GRUR-RR 2023, 296 Rn. 79 - Grübchenflasche).

    In einem solchen Fall sind die tatsächlichen Verwechslungsfälle für die Rechtsfrage der wettbewerbsrechtlichen (mittelbaren) Herkunftstäuschung unergiebig (vgl. hierzu Senat GRUR-RR 2023, 296 Rn. 79 - Grübchenflasche).

  • OLG Köln, 12.07.2024 - 6 U 155/23

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung gegen einen Smoothie-Hersteller …

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, auf die die Klägerin sich als Beleg dafür beruft, dass bei größeren Preisunterschieden von einer eingehenderen Befassung auszugehen sei, betrifft zwei Fruchtsäfte, die sich im selben Preissegment bewegten, während "Billigsäfte" bereits für die Hälfte von deren Preis angeboten wurden (OLG Hamburg, Urteil vom 31.08.2022, 5 U 60/22, GRUR-RS 2022, 24304 Rn. 76 - Grübchenflasche).
  • OLG Hamburg, 07.05.2026 - 5 U 125/24
    Allerdings kann das Gericht auch Merkmale heranziehen, die in der Klageschrift nicht gesondert benannt sind, sofern das Produkt selbst vorgelegt oder bildlich wiedergegeben wird (Senat GRUR-RR 2023, 296, 300 Rn. 68 - Grübchenflasche;… Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., UWG § 4 Rn. 3.33).
  • OLG Hamburg, 06.02.2025 - 15 U 43/24

    Würfelketten - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung von Modeschmuck

    Zwar ist richtig, dass ein deutlicher Abstand zum Marktumfeld herkunftshinweisend wirken und daher für den Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Produkts bzw. seiner Verpackung relevant sein kann (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RS 2024, 25421 Rn. 30 - Glück, insoweit nicht beanstandet durch BGH, GRUR 2024, 139 Rn. 17 f. - Glück s. auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2023, 296 Rn. 71 - Grübchenflasche und OLG Hamburg, GRUR-RR 2018, 363 Rn. 30 - Spiralschneider).
  • OLG Hamburg, 14.12.2023 - 5 U 62/22

    gläserner Totenkopf - Markenverletzung hinsichtlich 3 D-Marke "Totenkopfflasche" …

    Entscheidend ist, ob die den Gesamteindruck der Klagemarke prägenden Elemente im angegriffenen Zeichen zu finden sind (vgl. Senat GRUR-RR 2023, 296 Rn. 86 - Grübchenflasche).
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