Rechtsprechung
| VGH Hessen, 14.12.1988 - 5 UE 266/85 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 5 AO, § 34 AO, § 69 AO, § 91 AO, § 121 AO
Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Haftungsbescheid - Inhalt - Voraussetzungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 138.81
Grundsteuer - Verwaltungskompetenz - Gemeinde - Baden-Württemberg - …
Auszug aus VGH Hessen, 14.12.1988 - 5 UE 266/85
Daß die Mitteilung der tragenden Ermessenserwägungen hier entbehrlich war, weil sie dem Kläger ohnehin hätten bekannt sein müssen oder weil sie sich - ohne die Notwendigkeit weiterer Darlegungen - aus dem verwirklichten Haftungstatbestand hätten ergeben müssen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. September 1982, NVwZ 1983, 222 ), kann nicht angenommen werden, zumal es sich um keinen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, der zudem schwierige Rechtsfragen aufwirft. - VGH Hessen, 20.05.1988 - 4 TH 3354/87
Fehlende Anhörung und Voraussetzungen für wirksame Nachholung im gerichtlichen …
Auszug aus VGH Hessen, 14.12.1988 - 5 UE 266/85
Denn der Kläger hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Stellungnahme abgegeben und die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bei ihrer Widerspruchsentscheidung erkennbar in Erwägung gezogen (vgl. zu den Heilungsvoraussetzungen des nahezu wortgleichen § 45 VwVfG Hess. VGH, Beschluß vom 25. April 1988 - 3 TH 546/88 - und Beschluß vom 20. Mai 1988, DÖV 1988, 1023). - VGH Hessen, 25.04.1988 - 3 TH 546/88
Heilung eines Anhörungsmangels
Auszug aus VGH Hessen, 14.12.1988 - 5 UE 266/85
Denn der Kläger hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Stellungnahme abgegeben und die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers bei ihrer Widerspruchsentscheidung erkennbar in Erwägung gezogen (vgl. zu den Heilungsvoraussetzungen des nahezu wortgleichen § 45 VwVfG Hess. VGH, Beschluß vom 25. April 1988 - 3 TH 546/88 - und Beschluß vom 20. Mai 1988, DÖV 1988, 1023).
- FG Hamburg, 22.04.2008 - 3 K 222/06
Abgabenordnung: Haftung von Strohmann- und faktischem Geschäftsführer der GmbH
Eine Niederlegung wird nicht dadurch widerlegt oder eine konkludente Neubestellung wird nicht dadurch begründet, dass der bisherige Geschäftsführer weiter als Mitarbeiter tätig bleibt und Schriftstücke ohne besondere wirtschaftliche Tragweite unterzeichnet (Hessischer Verwaltungsgerichtshof --VGH-- vom 14. Dezember 1988 5 UE 266/85, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1989, 350; Oberverwaltungsgericht --OVG-- des Saarlandes vom 27. März 1990 1 R 281/87, [...] m.w.N.). - VG Magdeburg, 21.04.2016 - 2 B 390/15
Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Haftungsbescheid
Rn. 34 Er hat aber grob fahrlässig gegen seine Pflicht zur Zahlung der Steuern und bei dafür nicht vollständig ausreichenden Mitteln zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger (vgl. für GewSt VGH Kassel, U. v. 14.12.1988 - 5 UE 266/85 - zitiert nach juris) - auch der Antragsgegnerin - verstoßen.Jede Benachteiligung der Steuerbehörden stellt eine grobe Pflichtverletzung im vorgenannten Sinne dar (vgl. VGH Kassel, U. v. 14.12.1988, a.a.O.).
- VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06
Anfechtung; Ausschluss; Bescheid; Eilverfahren; Einwendung; …
Des Weiteren wird zwar vertreten, in diesem Zusammenhang seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Haftungsschuldners zu prüfen, die sich bei voller Inanspruchnahme auf die Zahlungsweise und Zahlungsfrist auswirken könnten (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - 5 UE 266/85 -, juris, Rn. 36, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf GmbHR 1989, 350 ff.). - VGH Bayern, 21.04.2008 - 4 CS 07.2718
Haftung für Gewerbesteuer; (keine) Amtsniederlegung des Geschäftsführers; …
Der öffentliche Glaube des Registers gemäß § 15 HGB hat auf die Haftung nach § 69 AO keinen Einfluss (vgl. HessVGH vom 14.12.1988 Az. 5 UE 266/85 . Trotz des Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist zudem in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschäftsführer einer GmbH einseitig sein Amt nach außen wirksam sofort oder zu einem von ihm benannten Termin niederlegen kann. Hierzu reicht eine gegenüber der Gesellschaft abzugebende Willenserklärung des Geschäftsführers und die Geltendmachung eines wichtigen Grundes für die Beendigung der organschaftlichen Stellung (vgl. OVG Saarl vom 27.3.1990 Az. 1 R 281/87 ).
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