Rechtsprechung
| OLG Hamm, 27.02.2023 - I-5 W 30/22 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- erbrechtsiegen.de
Zwangsgeldfestsetzung wegen Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses; Obliegenheiten des Schuldners bei säumigem Verhalten des Notars
Verfahrensgang
- LG Bochum, 17.03.2022 - 5 O 223/21
- OLG Hamm, 27.02.2023 - I-5 W 30/22
- LG Bochum, 04.10.2023 - 5 O 223/21
- OLG Hamm, 21.12.2023 - 5 W 94/23
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (5)
- OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 7 W 67/16
Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Verzeichnisses über den …
Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2023 - 5 W 30/22
Rn. 34 Die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 S. BGB ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat, auch wenn die Mitwirkung eines Dritten - des Notars - notwendig ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2016 - I-7 W 67/16 juris, Rn. 17).Rn. 38 Legt die Schuldnerin dar und weist sie nach, dass sie ihrerseits die zur Erbringung der Mitwirkungshandlung des Notars erforderlichen eigenen Mitwirkungshandlungen erbracht hat (also ihrerseits dem Notar Auskunft erteilt hat hinsichtlich Nachlassbestand, Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers) sowie, dass sie in der Folge trotz intensiven Bemühens um die weitere Mitwirkungshandlung des Notars diese nicht erlangen konnte, kommt in Betracht, dass die titulierte Verpflichtung der Schuldnerin nicht unmittelbar erzwungen werden kann, eine Zwangsmittelfestsetzung somit zu unterbleiben hat (…OLG Nürnberg, a. a. O., Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2016 - I-7 W 67/16, juris, Rn. 19).
- OLG Nürnberg, 26.08.2009 - 12 W 1364/09
Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren: Behandlung und Umfang der Verpflichtung …
Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2023 - 5 W 30/22
Wenn demgegenüber derartige Auskunftsverpflichtungen (auch etwa in notarieller Form) nicht ohne Auskünfte und sonstige persönliche Mitwirkungshandlungen des Schuldners möglich sind, sind sie unvertretbar i. S. d. § 888 ZPO (OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.08.2009 - 12 W 1364/09, juris, Rn. 14 m. w. N.).In diesem Fall ist die Schuldnerin im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO verpflichtet, die Handlung des (ihr gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihr zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.08.2009 - 12 W 1364/09, juris, Rn. 17).
- BGH, 18.12.2008 - I ZB 68/08
Auskunft über Tintenpatronen
Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2023 - 5 W 30/22
Die geschuldete Handlung muss noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen (BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - I ZB 68/08, juris, Rn. 21). - OLG Düsseldorf, 29.04.2020 - 2 W 9/20
Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2023 - 5 W 30/22
Materiell-rechtliche Erwägungen, die über die im Erkenntnisverfahren bereits getroffenen Feststellungen hinausgehen, verbieten sich deshalb (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.2020 - 2 W 9/20, juris, Rn. 19 m. w. N.). - OLG Saarbrücken, 17.04.2018 - 5 W 16/18
Zwangsvollstreckung: Auslegung des Tenors eines Teil-Anerkenntnsiurteils durch …
Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2023 - 5 W 30/22
Erst wenn feststeht, dass trotz derartigen intensiven Bemühens des Auskunftsverpflichteten um die Mitwirkungshandlung des Dritten diese nicht zu erlangen ist, ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar, wobei Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass seitens des Vollstreckungsschuldners alles in seiner Macht Stehende getan worden ist, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass die darauf gerichteten Bemühungen seitens des Vollstreckungsschuldners im Einzelnen dargelegt worden sind (…Herzog, in: Staudinger BGB, 2021, § 2341 BGB, Rn. 375 m. w. N.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 17.04.2018 - 5 W 16/18, juris, Rn. 30).
- OLG Brandenburg, 29.11.2024 - 3 W 121/24
Festsetzung eines Zwangsmittels wegen Nichtvornahme einer unvertretbaren Handlung
Der Schuldner ist jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, auch verpflichtet, die Handlung des (ihm gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen - ggf. einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens - zu ergreifen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2023 - 19 W 4/23 -, juris; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 26. August 2009 - 12 W 1364/09 -, Rn. 17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2023 - I-5 W 30/22 -, juris).Die geschuldete Handlung muss noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen (…BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - I ZB 68/08, juris, Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2023 - I-5 W 30/22 -, juris).
Maßgebend sind hierbei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2023 - I-5 W 30/22 -, juris;… Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 888 ZPO, Rn. 17).
- LG Hagen, 10.07.2025 - 4 O 413/24
Pflichtteil, Sachverständigengutachten, Vollstreckung, Wertermittlung, …
Rn. 33 Vertretbar i.S.d. § 887 ZPO sind nur solche Handlungen, die selbständig von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden können, ohne dass es für den Vollstreckungsgläubiger darauf ankäme, dass die Handlung gerade vom Vollstreckungsschuldner selbst vorgenommen wird (…BGH, Beschl. v. 27.11.2008 - I ZB 46/08, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschl. v. 27.02.2023 - 5 W 30/22, juris Rn. 28).Rn. 50 Gleichwohl entspricht es hier der ständigen Rechtsprechung des BGH und der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der Anspruch auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses einheitlich nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.09.2018 - I ZB 109/17, ZEV 2019, 81 mwN;… BGH, Beschl. v. 23.09.2021 - I ZB 20/21, ZEV 2022, 23, 24 Rn. 18;… BGH, Beschl. v. 07.03.2024 - I ZB 40/23, ZEV 2024, 378, 380 Rn. 19;… OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2023 - 5 W 94/23, juris Rn. 27; OLG Hamm, Beschl. v. 27.02.2023 -5 W 30/22, juris Rn. 27;… OLG Hamm, Beschl. v. 16.03.2020 - 5 W 19/20, juris Rn. 3).
- OLG Brandenburg, 28.03.2025 - 3 W 21/25
Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung eines Schuldners
Der Schuldner ist jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, verpflichtet, die Handlung des (ihm gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen - ggf. einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens - zu ergreifen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2023 - 19 W 4/23 -, juris; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 26. August 2009 - 12 W 1364/09 -, Rn. 17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2023 - I-5 W 30/22 -, juris).Maßgebend sind hierbei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2023 - I-5 W 30/22 -, juris;… Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 888 ZPO, Rn. 17).
- OLG Hamburg, 30.07.2025 - 2 W 27/25
Kostentragung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im …
mittels dienstrechtlicher Maßnahmen, der Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO oder im Zivilrechtsweg durchzusetzen in der Lage ist, sofern der beauftragte Notar untätig bleibt oder unzureichend tätig wird (BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - IV ZB 13/23, NJW 2024, 2759; BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - IV ZB 31/22, NJW 2023, 3020; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 - 5 W 30/22, ErbR 2023, 471; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 58/20, ErbR 29021, 879; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.8.2020 - 12 W 136/20, NJOZ 2020, 1302; Senat, Beschluss vom 28.01.2025, 2 W 64/24 - nicht veröffentlicht). - OLG Brandenburg, 25.07.2025 - 3 W 53/25
Antrag eines Gläubigers auf Zwangsmittelverhängung gegen den Schuldner
Der Schuldner ist jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, auch verpflichtet, die Handlung des (ihm gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen - ggf. einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens - zu ergreifen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2023 - 19 W 4/23, juris; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 26.08.2009 - 12 W 1364/09, Rn. 17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 - I-5 W 30/22, juris). - OLG Hamburg, 28.01.2025 - 2 W 64/24 mittels dienstrechtlicher Maßnahmen, der Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BnotO oder im Zivilrechtsweg durchzusetzen in der Lage ist, sofern der beauftragte Notar untätig bleibt oder unzureichend tätig wird (BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - IV ZB 13/23, NJW 2024, 2759; BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - IV ZB 31/22, NJW 2023, 3020; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 - 5 W 30/22, ErbR 2023, 471;OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 58/20, ErbR 29021, 879; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.8.2020 - 12 W 136/20, NJOZ 2020, 1302).
- OLG Hamm, 04.06.2025 - 10 W 84/25
Verpflichtung zur Wertermittlung auf die Vornahme einer zu vollstreckenden …
Rn. 15 Wie bereits das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt hat, sind vertretbar im Sinne des § 887 ZPO nur solche Handlungen, die selbständig von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden können, ohne dass es für den Vollstreckungsgläubiger darauf ankäme, dass die Handlung gerade von dem Vollstreckungsschuldner selbst vorgenommen wird (vgl. BGH…, Beschluss vom 27.11.2008 - I ZB 46/08, juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 - 5 W 30/22, juris Rn. 28). - OLG Brandenburg, 27.01.2025 - 3 W 114/24
Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen …
Hängt die vorzunehmende Handlung - wie hier - nicht nur vom Willen des Schuldners ab, sondern auch von der Bereitschaft eines Dritten, nämlich eines Notars, ist der Schuldner im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO verpflichtet, die Handlung des (ihm gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen (Saarländisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 02.04.2024 - 5 W 16/24, Rn. 21, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 - I-5 W 30/22, Rn. 30, juris; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 26.08.2009 - 12 W 1364/09, juris, Rn. 17; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 16.04.2013 - 7 W 20/13, Rn. 7, juris). - OLG Brandenburg, 27.10.2025 - 3 W 80/25
Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung
Der Schuldner ist jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, auch verpflichtet, die Handlung des (ihm gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen - ggf. einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens - zu ergreifen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2023 - 19 W 4/23, juris; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 26.08.2009 - 12 W 1364/09, Rn. 17, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 - I-5 W 30/22, juris). - OLG Bremen, 30.07.2025 - 2 W 27/25
Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses; Kostentragung nach …
mittels dienstrechtlicher Maßnahmen, der Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO oder im Zivilrechtsweg durchzusetzen in der Lage ist, sofern der beauftragte Notar untätig bleibt oder unzureichend tätig wird (BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - IV ZB 13/23, NJW 2024, 2759 ; BGH, Beschluss vom 19.07.2023 - IV ZB 31/22, NJW 2023, 3020 ; OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2023 - 5 W 30/22, ErbR 2023, 471; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2021 - 9 W 58/20, ErbR 29021, 879; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.8.2020 - 12 W 136/20, NJOZ 2020, 1302; Senat , Beschluss vom 28.01.2025, 2 W 64/24 - nicht veröffentlicht). - OLG Brandenburg, 15.12.2025 - 3 W 124/25
Festsetzung eines Zwangsmittels wegen Nichtvornahme einer unvertretbaren Handlung …
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