Rechtsprechung
| OLG Köln, 10.06.1996 - 5 W 38/96 |
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Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 29.10.1996 - 5 W 74/96
Bindungswirkung einer Verweisung
Rn. 4 Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 18.3.1996 - 5 W 21/96- und vom 10.6.1996 - 5 W 38/96- ausgeführt hat, entspricht es ganz herrschender Meinung und insbesondere auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1986, 1178 sowie NJW 1991, 3096, jeweils m. weiteren Nachweisen), im Hinblick auf die aus einem Mandatsverhältnis fließenden Gebührenansprüche von Rechtsanwälten den Sitz der Kanzlei als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen anzusehen.Rn. 9 So lag es hier: Mit seiner formularmäßig vorgedruckten Verfügung vom 14.8.1996 hatte das Amtsgericht die Parteien in irreführender Form darüber belehrt, daß Köln nicht als Erfüllungsort anzusehen sei: Die Tatsache, daß das Amtsgericht Köln, wie aus den oben zitierten Fundstellen deutlich wird, zur Frage des Erfüllungsortes bei vergleichbaren Honorarschulden eindeutig eine Mindermeinung vertrittwas der Senat in seinen Beschlüssen vom 18.3.1996- 5 W 21/96 - und 10.6.1996 - 5 W 38/96- bereits deutlich hervorgehoben hatte - geht aus der formularmäßigen Verfügung des Amtsgerichts, mit dem dieses den Kläger über seine örtliche Unzuständigkeit belehrt hat, nicht hervor.
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