Rechtsprechung
| KG, 28.08.2019 - 5 Ws 150/19 - 161 AR 192/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 63 S 1 StGB, § 67e Abs 2 StGB
Bedeutung der Frist für die Überprüfung der Unterbringung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 19.06.2019 - 585 StVK 247/18
- KG, 28.08.2019 - 5 Ws 150/19 - 161 AR 192/19
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 13.08.2018 - 2 BvR 2071/16
Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der …
Auszug aus KG, 28.08.2019 - 5 Ws 150/19
Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 -, juris Rn. 21; ebenso für die Sicherungsverwahrung BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018 - 2 BvR 2071/16 -, juris Rn. 20).Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Freiheitsgrundrechts in der Fortdauerentscheidung darzulegen (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 -, juris Rn. 22, und vom 13. August 2018 - 2 BvR 2071/16 -, juris Rn. 21).
- BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16
Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Nichteinhaltung der …
Auszug aus KG, 28.08.2019 - 5 Ws 150/19
Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 -, juris Rn. 21; ebenso für die Sicherungsverwahrung BVerfG…, Beschluss vom 13. August 2018 - 2 BvR 2071/16 -, juris Rn. 20).Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Freiheitsgrundrechts in der Fortdauerentscheidung darzulegen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 -, juris Rn. 22, …und vom 13. August 2018 - 2 BvR 2071/16 -, juris Rn. 21).
- BVerfG, 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04
Zur regelmäßigen Überprüfung der Sicherungsverwahrung
Auszug aus KG, 28.08.2019 - 5 Ws 150/19
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist um einige Monate selbst in Fällen eines Grundrechtsverstoßes nicht dazu führen würde, dass der Untergebrachte deshalb freizulassen wäre, wenn der sachliche Inhalt der angefochtenen Entscheidung dadurch - wie hier - nicht berührt wird (BVerfG NStZ-RR 2005, 92 [94]; Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2014 - 5 Ws 22/14 -).
- KG, 22.10.2015 - 5 Ws 121/15
Maßregelvollstreckung: Fortdauer einer langfristigen Unterbringung in einem …
Auszug aus KG, 28.08.2019 - 5 Ws 150/19
Der im Anlassurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bestehen fort, so dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht weggefallen sind (vgl. KG…, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 Ws 377/11 -, juris Rn. 28 ff.; Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 -, juris Rn. 12 , m. w. N.). - KG, 31.01.2018 - 5 Ws 240/17
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Überschreitung der Frist zur …
Auszug aus KG, 28.08.2019 - 5 Ws 150/19
Rn. 12 bb) Insoweit stellt der Senat zunächst ergänzend fest (zur Nachholung der gebotenen Darlegung der Verzögerungsgründe im Beschwerdeverfahren vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 5 Ws 240/17 -, juris Rn. 19 ): Die Überprüfungsfrist nach § 67e Abs. 2 StGB begann mit Erlass des letzten Fortdauerbeschlusses am 18. Januar 2018 und endete gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 18. Januar 2019 (…vgl. dazu Senat, a. a. O.; grundlegend Senat, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 5 Ws 158-159/15 -). - KG, 22.11.2011 - 2 Ws 377/11
Maßregelvollzug: Voraussetzungen der Erledigterklärung einer Unterbringung
Auszug aus KG, 28.08.2019 - 5 Ws 150/19
Der im Anlassurteil festgestellte Zustand und die hieraus resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bestehen fort, so dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht weggefallen sind (vgl. KG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 Ws 377/11 -, juris Rn. 28 ff.; Senat…, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 -, juris Rn. 12 , m. w. N.).
- KG, 21.05.2021 - 5 Ws 67/21
Maßregelvollstreckung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Prüfung der …
Rn. 61 d) Weil die von dem Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vertretene Rechtsansicht - die nicht der Rechtsprechung des Kammergerichts und der überwiegenden Auffassung entspricht, vgl. dazu unter III. 1. a) - jedenfalls nicht unvertretbar ist (vgl. zur Anknüpfung der Fristberechnung an den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses: Senat, Beschluss vom 21. April 2021 - 5 Ws 61/21 -), geht der Senat für den hier zu entscheidenden Fall davon aus, dass in der bewusst später vorgenommenen Anberaumung des Anhörungstermins noch kein derart schwerwiegendes Versäumnis liegt, dass von einer Missachtung des freiheitssichernden Verfahrensrechts die Rede sein könnte (vgl. dazu etwa BVerfG…, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 -, juris Rn. 21; Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - 5 Ws 150/19 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N.).Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist um einige Monate selbst in Fällen eines Grundrechtsverstoßes nicht dazu führen würde, dass der Untergebrachte deshalb freizulassen wäre, wenn der sachliche Inhalt der angefochtenen Entscheidung dadurch - wie hier - nicht berührt wird (…BVerfG, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - 5 Ws 150/19 -, juris Rn. 13 m.w.N.).
- KG, 05.03.2021 - 5 Ws 10/21
Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Berechnung der …
Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (…vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 - juris Rn. 16, 20. November 2014, a.a.O., und 3. Juli 2019, a.a.O., Rn. 41; zum Ganzen vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - 5 Ws 150/19 - juris Rn. 11 ). - KG, 14.06.2023 - 5 Ws 102/23
Nachholung einer nicht tenorierten Entscheidung zur Fortdauer der Unterbringung …
Die - vorliegend geringfügige - Überschreitung der Prüfungsfrist (…vgl. dazu z. B. BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19. Juli 2021 - 2 BvR 1317/20 -, juris Rdnr. 17 ff., und 16. August 2017 - 2 BvR 2077/14 -, juris Rdnr. 21 ff.; Senat, Beschlüsse vom 28. Dezember 2021 - 5 Ws 254/21 -, 5. März 2021 - 5 Ws 10/21 -, juris Rdnr. 24 , und 28. August 2019 - 5 Ws 150/19 -, juris Rdnr. 11 ff.; jeweils m. w. Nachw.), die die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung auch thematisiert hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn der sachliche Inhalt der angegriffenen Entscheidung wird vorliegend durch die Fristüberschreitung nicht berührt (…vgl. - auch für den Fall einer festgestellten Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. mit Art. 104 Abs. 1 GG - z. B. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16. August 2017, a. a. O., juris Rdnr. 33; Senat, Beschlüsse vom 28. Dezember 2021, a. a. O., und 28. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 13; m. w. Nachw.). - KG, 21.02.2022 - 5 Ws 266/21
Erledigungserklärung bei langandauernder Unterbringung und Schwerkriminalität
Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 -, juris Rn. 21; ebenso für die Sicherungsverwahrung BVerfG…, Beschluss vom 13. August 2018 - 2 BvR 2071/16 -, juris Rn. 20; Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - 5 Ws 150/19 -, juris Rn. 11 ). - KG, 18.12.2024 - 5 Ws 237/24
Maßregelvollstreckung: Abkürzung der Überprüfungsfrist
August 2019 - 5 Ws 150/19 -, juris Rdnr. 13 , und 31. Januar 2018, a. a. O., juris Rdnr. 17; m. w. Nachw.).
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