Rechtsprechung
| VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Namensänderung eines nichtehelich Geborenen nach Eintritt der Volljährigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84
Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der …
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633
Demgemäß bezeichnet der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 1985 (BayVBl. 1986, 214) diese vom Verwaltungsgericht zitierte Passage nicht enthalten ist, keine Rechtsprechungsabweichung.Der Kläger beruft sich insoweit zum wiederholten Mal auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 1985 (BayVBl 1986, 214); dabei lässt er sowohl die dort entschiedene Fallkonstellation wie auch die seitherige Rechtsentwicklung außer acht.
- BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01
Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund; …
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633
8 b) Die begehrte Namensänderung steht - wie das Verwaltungsgericht weiter zu Recht entschieden hat - im Widerspruch zu den Wertungen des Bürgerlichen Rechts (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG vom 20.2.2002 BVerwGE 116, 28/29 ff.). - BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633
Der Kläger hat weder einen einzelnen Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG vom 21.1.2009, JZ 2009, 850/851; vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164).
- BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06
Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633
Der Kläger hat weder einen einzelnen Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG vom 21.1.2009, JZ 2009, 850/851; vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163/1164). - BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 …
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633
Rn. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte - das öffentlich-rechtliche Namensänderungsrecht diene dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlichrechtlichen Namensrechts zu revidieren - wiederholt zu eigen gemacht (vgl. Beschlüsse vom 6.9.1985 NJW 1986, 601; vom 17.5.2001 StAZ 2001, 336). - BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
Familiennamen
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633
Denn es erschließt sich nicht, welche Parallele zwischen dem Namensänderungswunsch des Klägers und dem Fall eines während der Ehezeit nichtehelich geborenen Kinds, das aufgrund des verfassungswidrigen § 1355 S. 1 BGB i.d.F. des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (vgl. dazu BVerfG vom 31.5.1978 BVerfGE 48, 327) den Ehenamen erhalten hatte und dessen Mutter auch nach der Scheidung an der Namensführung nach § 1355 S. 2 BGB a.F. festhielt, bestehen soll. - BayObLG, 14.08.2002 - 1Z BR 88/02
Erteilung des Kindesnamens durch sorgeberechtigten Elternteil nach Namen des …
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633
Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes (§ 1626 Abs. 1 Satz 1, § 2 BGB) entfällt die elterliche Sorge und damit die Befugnis zur Namenserteilung; sie wächst auch nicht dem volljährig gewordenen Kind etwa in Gestalt eines eigenen Wahlrechts zu (BayObLG vom 14.8.2002 BayObLGZ 2002, 269/272 m.w.N.). - BayObLG, 19.02.2004 - 1Z BR 100/03
Voraussetzungen für die Erteilung des Kindesnamens durch den sorgeberechtigten …
Auszug aus VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633
Die Einbenennung eines volljährigen Kindes, wie sie bis zum Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 nach § 1618 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB a.F. für den mit der Mutter nicht verheirateten Vater möglich war, sieht das Gesetz nicht mehr vor (BayObLG vom 19.2.2004 BayObLGZ 2004, 42 ).
- VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811
Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen, der als Kind gemäß § 1618 BGB …
Zwar ist der Hinweis des Klägers auf die Unwandelbarkeit der Einbenennung nach § 1618 richtig (vgl. dazu BGH, B.v. 14.1.2004 - XII ZB 30/02 - BGHZ 157, 277 ff.; auch mit Eintritt der Volljährigkeit steht dem Kläger kein Namenswahlrecht zu: BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 8).Das Namensänderungsrecht des § 3 Abs. 1 NamÄndG ist nämlich grundsätzlich nicht dazu gedacht, vom Kläger als solche empfundene Defizite oder Mängel des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts auszugleichen oder die Regelung des § 1618 BGB zu korrigieren (…vgl. v. Sachsen Gessaphe, Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1618 Rn. 34; BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 4 m.w.N.).
- VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780
Rechtmäßigkeit der Änderung eines Geburtsnamens
Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht der geeignete Weg, um sich gegen die Vorschriften des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu wehren (…Hilbig-Lugani in Staudinger, Komment. zum Bürgerl. Gesetzbuch, Stand 2015, Vorb. zu §§ 1616-1625 BGB Rn. 18) und das Namensänderungsrecht des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht dazu gedacht, vom Kläger als solche empfundene Defizite oder Mängel des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts auszugleichen oder die Regelung des § 1618 BGB zu korrigieren (BayVGH, B.v. 1.8.2014 - 5 ZB 14.811 - BeckRS 2014, 55303;… v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1618 Rn. 34; BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 4 m.w.N.). - VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250
Änderung des Nachnamens eines Erwachsenen, dem der Familienname der Mutter …
Sie wächst aber nicht dem Kind in Form eines Wahlrechts zu (vgl. BayVGH, B. v. 16.6.2010- 5 ZB 09.1633 - m.w.N. - juris). - VGH Bayern, 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873
Änderung des Familiennamens
Das schlichte eigenmächtige Benutzen eines anderen Namens kann keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen, weil sonst jeder Namensträger es selbst in der Hand hätte, durch eigenmächtiges Verändern seiner Namensbestandteile Fakten zu schaffen und damit den Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts auch gerade vor dem Hintergrund des § 1617a BGB (…hierzu BayVGH, B.v. 29.12.2000 - 5 ZB 00.3462 - juris Rn. 3; B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 8) auszuhebeln. - VG Regensburg, 04.11.2019 - RO 3 K 18.1279
Namensänderung wegen Kindeswohl
Das Namensänderungsrecht habe nicht die Aufgabe, vom Kläger als solche empfundene Defizite oder Mängel des bürgerlich rechtlichen Namensrecht auszugleichen oder zu korrigieren (BayVGH, B. v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633).
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