Rechtsprechung
| EuGH, 27.06.1989 - 50/88 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- Judicialis
Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977; ; UStG § 15 Abs. 2; ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2b a.F.
- EU-Kommission
Kühne / Finanzamt München III
Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a
1 . Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Private Nutzung eines ohne Recht zum Vorsteuerabzug gekauften Betriebsgegenstands - Besteuerung der Abschreibung des Gegenstands - Unzulässigkeit - Besteuerung von ...
- EU-Kommission
Kühne / Finanzamt München III
- Wolters Kluwer
Auslegung der Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05.1977; Ausschluss der der Besteuerung der Abschreibung eines Betriebsgegenstands als private Nutzung; Erwerb von einem Nichtsteuerpflichtigen; Ausschluss der Besteuerung des Eigenverbrauchs; Recht zum teilweisen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Private Nutzung eines ohne Recht zum Vorsteuerabzug gekauften Betriebsgegenstands - Besteuerung der Abschreibung des Gegenstands - Unzulässigkeit - Besteuerung von ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Mehrwertsteuer - Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebs-Pkw, der ohne Recht zum Abzug des Restbetrags der Mehrwertsteuer gebraucht gekauft wurde.
Verfahrensgang
- FG München, 09.12.1987 - III 138/84
- Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
- EuGH, 27.06.1989 - 50/88
Papierfundstellen
- NJW 1989, 3093
- DB 1989, 2054
Wird zitiert von ... (73) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 19.01.1982 - 8/81
Becker
Auszug aus EuGH, 27.06.1989 - 50/88
23 Es ist daran zu erinnern, daß sich die einzelnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53 ) auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen können.
- EuGH, 17.05.2001 - C-322/99
Fischer und Brandenstein - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 5 Absatz 6 …
In diesem Urteil nahm der Bundesfinanzhof Bezug auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Kühne, Slg. 1989, 1925), in dem dieser entschieden habe, dass die Entnahme eines Wagens, den der Steuerpflichtige ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug von einem Privatmann gebraucht erworben habe, für den privaten Bedarf nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliege, selbst wenn der Steuerpflichtige im Anschluss an den Erwerb die Mehrwertsteuer abgezogen habe, die auf die Aufwendungen für die Erhaltung und den Gebrauch des Gegenstands entfallen sei.Das Finanzgericht verwies auf das Urteil Kühne, nach dem die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands voraussetze, dass dieser selbst und nichtdie Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.
In seinem Einspruch rügte der Kläger die Auffassung, dass die Entnahme eines Wirtschaftsgutes, das bei der Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe, nicht als Eigenverbrauch zu versteuern sei, wobei er u. a. auf das Urteil Kühne verwies.
Im Urteil Kühne habe er allerdings entschieden, die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands gemäß einer anderen Bestimmung der Sechsten Richtlinie, nämlich Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a, setze voraus, dass dieser Gegenstand selbst und nicht die Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hätten.
Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 30. März 1995 aus dem Urteil Kühne gefolgert, dass die Entnahme eines Gegenstands, den ein Steuerpflichtiger ohne die Möglichkeit zum Abzug der Mehrwertsteuer erworben habe, für den privaten Bedarf nicht aufgrund der Aufwendungen für dessen Gebrauch oder Erhaltung, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, zu besteuern sei.
Einen Gegenstand, der bei seiner Anschaffung nicht zum Abzug von Mehrwertsteuer berechtigt hat, unter solchen Umständen zu besteuern, würde zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, zu dem die Sechste Richtlinie gehört (vgl. zu Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie Urteil Bakcsi, Randnr. 46, sowie zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie Urteil Kühne, Randnr. 10, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 9).
- EuGH, 08.05.2003 - C-269/00
Seeling - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 …
Für die Anwendung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie im Fall einer privaten Eigennutzung sprächen auch Sinn und Zweck des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie, die darin bestünden, zu vermeiden, dass ein zu privaten Zwecken verwendeter Betriebsgegenstand der Besteuerung entzogen werde (vgl. Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88, Kühne, Slg. 1989, 1925, Randnr. 8). - BFH, 05.06.2014 - XI R 36/12
PKW-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und …
Diese Bestimmung soll verhindern, daß ein zu privaten Zwecken verwendeter Betriebsgegenstand und eine vom Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken unentgeltlich erbrachte Dienstleistung nicht besteuert werden (vgl. Urteile vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88, Kühne, Slg. 1989, 1925, Randnr. 8, und vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 8).
- EuGH, 08.03.2001 - C-415/98
Bakcsi - "Mehrwertsteuer - Artikel 2 Nummer 1, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 …
War der Steuerpflichtige nicht berechtigt, den Restbetrag der Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der der gebraucht von einem Nichtsteuerpflichtigen gekaufte, dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand belastet war, hat folglich dieser Gegenstand nicht zum Abzug der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie berechtigt, so dass es unzulässig ist, die Entnahme nach dieser Vorschrift zu besteuern (vgl. zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache C-50/88, Kühne, Slg. 1989, 1925, Randnr. 9).Einen Gegenstand, der nicht zum Abzug des Restbetrags der Steuer berechtigt hat, unter solchen Umständen zu besteuern, würde nämlich zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem, in das sich die Sechste Richtlinie einfügt, zugrunde liegt (vgl. zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie Urteil Kühne, Randnr. 10, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 9).
- BFH, 12.12.2012 - XI R 3/10
Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten …
Rn. 26 Nach dessen Rz 31 und dem dortigen Verweis auf Rz 8 des EuGH-Urteils vom 27. Juni 1989 C-50/88 --Kühne-- (Slg. 1989, 1925, UR 1989, 373) folgt lediglich, dass Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern will, sie besagt aber nichts zu der im Fall der Entnahme eines Gegenstands nach Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG maßgeblichen Bemessungsgrundlage. - EuGH, 16.10.1997 - C-258/95
Fillibeck
Diese Bestimmung soll verhindern, daß ein zu privaten Zwecken verwendeter Betriebsgegenstand und eine vom Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken unentgeltlich erbrachte Dienstleistung nicht besteuert werden (vgl. Urteile vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88, Kühne, Slg. 1989, 1925, Randnr. 8, und vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 8). - EuGH, 17.05.2001 - C-323/99
Fischer - Steuerrecht
In diesem Urteil nahm der Bundesfinanzhof Bezug auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Kühne, Slg. 1989, 1925), in dem dieser entschieden habe, dass die Entnahme eines Wagens, den der Steuerpflichtige ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug von einem Privatmann gebraucht erworben habe, für den privaten Bedarf nicht nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer unterliege, selbst wenn der Steuerpflichtige im Anschluss an den Erwerb die Mehrwertsteuer abgezogen habe, die auf die Aufwendungen für die Erhaltung und den Gebrauch des Gegenstands entfallen sei.19 Das Finanzgericht verwies auf das Urteil Kühne, nach dem die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands voraussetze, dass dieser selbst und nicht die Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.
25 In seinem Einspruch rügte der Kläger die Auffassung, dass die Entnahme eines Wirtschaftsgutes, das bei der Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe, nicht als Eigenverbrauch zu versteuern sei, wobei er u. a. auf das Urteil Kühne verwies.
Im Urteil Kühne habe er allerdings entschieden, die Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands gemäß einer anderen Bestimmung der Sechsten Richtlinie, nämlich Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a, setze voraus, dass dieser Gegenstand selbst und nicht die Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hätten.
32 Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 30. März 1995 aus dem Urteil Kühne gefolgert, dass die Entnahme eines Gegenstands, den ein Steuerpflichtiger ohne die Möglichkeit zum Abzug der Mehrwertsteuer erworben habe, für den privaten Bedarf nicht aufgrund der Aufwendungen für dessen Gebrauch oder Erhaltung, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, zu besteuern sei.
76 Einen Gegenstand, der bei seiner Anschaffung nicht zum Abzug von Mehrwertsteuer berechtigt hat, unter solchen Umständen zu besteuern, würde zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, zu dem die Sechste Richtlinie gehört (vgl. zu Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie Urteil Bakcsi, Randnr. 46, sowie zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie Urteil Kühne, Randnr. 10, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91, Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 9).
- BFH, 08.10.2008 - XI R 58/07
Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes
Aus der Systematik der Richtlinie 77/388/EWG ergebe sich, dass diese Bestimmung die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern wolle und demgemäß die Besteuerung der privaten Nutzung eines solchen Gegenstands nur dann verlange, wenn er zum Abzug der Steuer berechtigt habe, mit der er beim Erwerb belastet gewesen sei (vgl. EuGH-Urteile vom 27. Juni 1989 Rs. 50/88 --Kühne--, Slg. 1989, 1925, Randnr. 8; vom 25. Mai 1993 Rs. C-193/91 --Mohsche--, Slg. 1993, I-2615, BStBl II 1993, 812, Randnr. 8). - BFH, 29.09.2022 - V R 29/20
Vorsteuerabzug und private Verwendung im Rahmen eines Ehegatten-Vorschaltmodells
Zu den mit der Rechnung vom 15.11.2016 bezogenen Leistungen verweist der Senat auf die EuGH-Urteile Kühne vom 27.06.1989 - C-50/88 (EU:C:1989:262, Rz 13 f.), Mohsche vom 25.05.1993 - C-193/91 (EU:C:1993:203, Rz 14), Bakcsi vom 08.03.2001 - C-415/98 (EU:C:2001:136, Rz 33) und Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 2 UStAE (…vgl. auch Wäger in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 10 Rz 132, 154 ff.). - BFH, 07.07.2005 - V R 78/03
Zur Unternehmereigenschaft bei Überlassung eines Betriebsgrundstücks an den …
Zudem wurde das dem Unternehmen des Klägers zugeordnete Betriebsgrundstück nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- (vgl. EuGH-Urteile vom 17. Mai 2001 C-322, 323/99 --Fischer/Brandenstein--, Slg. 2001, I-4049; vom 27. Juni 1989 Rs. 50/88 --Kühne--, Slg. 1989, 1925) nicht entnommen. - EuGH, 14.09.2006 - C-72/05
Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe …
- FG Niedersachsen, 23.04.2009 - 16 K 271/06
Zulässigkeit einer Aufteilung der Vorsteuern für ein Gebäude nach einem …
- EuGH, 25.05.1993 - C-193/91
Finanzamt München III / Mohsche
- BFH, 17.12.1992 - V B 22/92
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStG 1980 enthalten keine Sonderregelung für die …
- BFH, 15.07.1999 - V R 106/98
EuGH-Vorlage: Entnahme und Vorsteuerabzug
- BFH, 25.05.2000 - V R 39/99
Vorsteuerabzug bei Selbstnutzung einer Wohnung
- FG Köln, 14.04.1999 - 11 K 5399/95
Keine Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung eines Pkw - allein - aufgrund fehlender …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2000 - C-322/99
Fischer
- FG Niedersachsen, 13.11.2008 - 5 K 132/03
Umsatzsteuerfreiheit eines Haus-Notruf-Dienstes und Ärztlichen Notdienstes; …
- BFH, 28.02.2002 - V R 25/96
Unternehmer - PKW - Gemischte Nutzung - Zuordnung - Vorsteuerabzug - …
- BFH, 10.12.1992 - V R 3/88
Öffentlich-rechtliches Gemeindeparkhaus als Gewerbebetrieb
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-323/99
wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19
Finanzamt Saarbrücken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer …
- FG Düsseldorf, 07.10.1998 - 5 K 885/95
Besteuerungsverbot für Entnahmeeigenverbrauch
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-282/10
Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann die Ausübung des Anspruchs auf …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2000 - C-322/99
- FG Niedersachsen, 10.02.2000 - 5 K 515/99
Vereinbarkeit der derzeitigen Vorsteuerabzugsbegrenzung mit dem …
- BFH, 24.08.2000 - V R 9/00
Bemessungsgrundlage für Verwendungseigenverbrauch bei unterjähriger Nutzung
- BFH, 15.07.1999 - V R 8/98
EuGH-Vorlage: Entnahme und Vorsteuerabzug
- BFH, 29.08.1991 - V B 113/91
Kein Eigenverbrauch bei der Entnahme von Gegenständen, die der Unternehmer ohne …
- BFH, 18.05.1993 - V R 134/89
Eine GmbH (Organgesellschaft) bewirkt Eigenverbrauch des Organträgers, wenn sie …
- FG Rheinland-Pfalz, 19.03.2013 - 3 K 2285/10
Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe für die private Verwendung eines dem …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1992 - C-193/91
Finanzamt München III gegen Gerhard Mohsche. - Mehrwertsteuer - Besteuerung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2004 - C-412/03
Hotel Scandic Gåsabäck
- FG Niedersachsen, 10.02.2000 - 5 K 570/99
Vereinbarkeit der derzeitigen Vorsteuerabzugsbegrenzung mit dem …
- EuGH, 11.09.2003 - C-155/01
Cookies World - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Überlassung eines …
- FG Münster, 26.10.2001 - 5 K 4280/00
Steuerfreiheit von Umsätzen mit Geldspielgeräten
- BFH, 26.04.1995 - XI R 75/94
Sonstige Leistungen können weder unmittelbar noch entsprechend nach § 4 Nr. 28 …
- FG Baden-Württemberg, 17.02.2005 - 6 K 209/02
Anteilstausch und doppelte Buchwertverknüpfung über die Grenze: Unvereinbarkeit …
- BFH, 30.03.1995 - V R 65/93
Aufwendung - Entnahme
- Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2008 - C-515/07
Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 …
- EuGH, 05.12.1989 - 165/88
ORO Amsterdam Beheer en Concerto / Inspecteur der Omzetbelasting
- FG Niedersachsen, 22.10.2007 - 16 K 226/07
Möglichkeit der Vorsteuerberichtigung für einmalig nutzbare Wirtschaftsgüter des …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2004 - C-284/03
Temco Europe
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-334/10
X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug - Umgestaltungen an …
- FG Münster, 17.04.2001 - 15 K 6234/00
Steuerfreiheit illegaler Kartenspielumsätze
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.1996 - C-230/94
Renate Enkler gegen Finanzamt Homburg. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
- FG München, 18.07.2007 - 3 K 2891/04
Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich Herstellungskosten eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-269/00
Seeling
- Generalanwalt beim EuGH, 13.04.2000 - C-415/98
Bakcsi
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20
GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
- VG Neustadt, 10.04.2008 - 2 K 1305/07
Zum Ausweisungsschutz für einen im Bundesgebiet geborenen …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-434/03
Charles und Charles-Tijmens
- Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1997 - C-258/95
Julius Fillibeck Söhne GmbH & Co. KG gegen Finanzamt Neustadt. - Sechste …
- FG Baden-Württemberg, 16.05.1995 - 11 K 89/92
Zuordnung eines gemischt genutzten PKW zum nichtunternehmerischen Bereich bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-154/17
E LATS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Begriff …
- FG Hamburg, 22.01.1998 - II 145/96
Zutreffende Umsetzung einer EG-Richtlinie; Durchbrechung der Bestandskraft von …
- FG Niedersachsen, 30.10.1997 - V 318/96
Verbot der Besteuerung der Entnahme eines Gegenstandes aus einem Unternehmen für …
- FG Nürnberg, 26.04.2005 - II 39/04
Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der privaten Wohnungsverwendung in einem …
- BFH, 02.10.1989 - V B 58/89
Einordnung von Gebrauchtwagengeschäfte als sog. Eigengeschäfte - Voraussetzungen …
- FG Düsseldorf, 26.06.1997 - 5 K 6652/93
Steuerfreiheit von Umsätzen aus Vortragstätigkeiten; Freiberuflicher Dozent als …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-330/95
Goldsmiths (Jewellers) Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise.
- FG Hamburg, 30.11.1995 - VI 50/92
Bewirken von Lieferungen durch Pfandleiherin; Einstufung der durch Versteigerung …
- BFH, 27.04.1995 - V B 22/95
Voraussetzungen für das Ruhen des Verfahrens im Fall der umsatzsteuerpflichtigen …
- BFH, 14.04.1994 - V R 94/91
Begriff des Eigenverbrauchs durch einen Unternehmer - Nutzung des PKWs des …
- FG Rheinland-Pfalz, 19.07.1995 - 1 K 1728/94
Umsatzsteuer; Preis für Schönheitskönigin als Entgelt für sonstige Leistung
- FG Rheinland-Pfalz, 22.03.1995 - 1 K 1187/91
Umsatzsteuer; Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug
- FG Niedersachsen, 09.02.1995 - V 89/93
Private Nutzung eines auch gewerblich genutzten neuen Nutzfahrzeugs; Beurteilung …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.12.1996 - C-45/95
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - …
- FG Niedersachsen, 18.05.1995 - V 831/90
Klage eines Verlagskaufmanns und Betreibers eines Zeitschriftenwerberunternehmens …
- BFH, 17.12.1992 - V B 71/92
Umsatzsteuer; steuerfreier Entnahmeeigenverbrauch
- BFH, 17.12.1992 - V B 142/92
- FG München, 11.10.1990 - 14 V 5021/89
Umsatzsteuer; Entnahme von Gegenständen
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Rechtsprechung
| BFH, 05.05.1989 - V B 49, 50/88, V B 49/88, V B 50/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Verwertung von Tatsachenfeststellungen aus einem Strafverfahren, an dem der Kläger des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht beteiligt war durch ein Finanzgericht
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BFH, 30.03.1983 - I B 9/83
Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen …
Auszug aus BFH, 05.05.1989 - V B 49/88
Die grundsätzliche Bedeutung der weiter aufgeworfenen Rechtsfrage, ob es für die Übernahme strafgerichtlicher Tatsachenfeststellungen als Grundlage finanzgerichtlicher Entscheidungen genüge, wenn ein im Strafverfahren Verurteilter die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vor dem FG gegen den Widerspruch des am Strafverfahren nicht beteiligten Klägers bestätige, hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt (zu den Anforderungen vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479). - BFH, 26.04.1988 - VII R 124/85
Bank als weiterer Einfuhrumsatzsteuerschuldner
Auszug aus BFH, 05.05.1989 - V B 49/88
Der Bundesfinanzhof - BFH - (Urteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463) hat erkannt, daß das FG an der Berücksichtigung der Feststellungen eines Strafurteils nicht dadurch gehindert ist, daß der betroffene Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens am Strafverfahren nicht beteiligt war. - BFH, 10.01.1978 - VII R 106/74
Strafurteil - Einwendung - Beweisantrag - Beweiserhebung
Auszug aus BFH, 05.05.1989 - V B 49/88
Das FG braucht rechtsunerhebliche Tatsachen nicht aufzuklären (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1967 VI 379/65, BFHE 90, 485, BStBl II 1968, 145) und ist nur bei substantiierten Einwendungen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Januar 1978 II R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311) gegen Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils verpflichtet, Beweisanträgen stattzugeben. - BFH, 25.03.1983 - III R 64/82
Unterschrift - Revisionsschrift - Schriftbild
Auszug aus BFH, 05.05.1989 - V B 49/88
Die grundsätzliche Bedeutung der weiter aufgeworfenen Rechtsfrage, ob es für die Übernahme strafgerichtlicher Tatsachenfeststellungen als Grundlage finanzgerichtlicher Entscheidungen genüge, wenn ein im Strafverfahren Verurteilter die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vor dem FG gegen den Widerspruch des am Strafverfahren nicht beteiligten Klägers bestätige, hat der Kläger nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt (zu den Anforderungen vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479). - BFH, 01.12.1967 - VI 379/65
Kapitalgesellschaft - Gesellschaftskapital - Kapitalherabsetzung - Private …
Auszug aus BFH, 05.05.1989 - V B 49/88
Das FG braucht rechtsunerhebliche Tatsachen nicht aufzuklären (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1967 VI 379/65, BFHE 90, 485, BStBl II 1968, 145) und ist nur bei substantiierten Einwendungen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Januar 1978 II R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311) gegen Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils verpflichtet, Beweisanträgen stattzugeben.
- BFH, 29.01.1999 - V B 112/97
Strafurteil; Verwertung von Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren
Nach feststehender Rechtsprechung des BFH kann sich ein FG die tatsächlichen Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils zu eigen machen, es sei denn die Beteiligten erheben gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen und stellen entsprechende Beweisanträge, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (…z.B. BFH-Beschluß vom 18. September 1997 X B 92/96, BFH/NV 1998, 472; Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198;… Beschlüsse vom 17. Dezember 1991 VIII B 163/91, BFH/NV 1992, 612;… vom 1. August 1991 VII B 31/91, BFH/NV 1992, 257; vom 5. Mai 1989 V B 49/88, BFH/NV 1990, 300). - BFH, 27.07.2000 - V R 38/99
Verfahrensfehler aufgrund unterlassener Beweiserhebung
Das FG kann sich aber im zweiten Rechtsgang die tatsächlichen Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils zu eigen machen, es sei denn, die Beteiligten erheben gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen und stellen entsprechende Beweisanträge, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1999 V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103;… vom 18. September 1997 X B 92/96, BFH/NV 1998, 472; Urteil vom 13. Juli 1994 I R 112/93, BFHE 175, 489, BStBl II 1995, 198;… Beschlüsse vom 17. Dezember 1991 VII B 163/91, BFH/NV 1992, 612;… vom 1. August 1991 VII B 31/91, BFH/NV 1992, 257; vom 5. Mai 1989 V B 49/88, BFH/NV 1990, 300). - BFH, 20.06.2001 - VII B 10/01
Einfuhrschmuggel - Beschwerde - Nichtzulassung der Revision - …
Nach der Rechtsprechung des BFH ist es vielmehr grundsätzlich zulässig, dass sich das FG strafgerichtliche Feststellungen auch dann zu eigen macht, wenn der im finanzgerichtlichen Verfahren betroffene Beteiligte an dem strafgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Mai 1989 V B 49, 50/88, BFH/NV 1990, 300; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1990 1 BvR 733/89, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 76 Rechtsspruch 88 a; BFH-Urteil vom 26. April 1988 VII R 124/85, BFHE 153, 463). - FG Hamburg, 13.10.2000 - II 388/97
Kurzfristiger Antrag auf Terminverlegung
Diese können übernommen werden, wenn demgegenüber kein substantiierter und detailliert unter Beweis gestellter gegenteiliger Sachverhalt vorgetragen ist (dazu in ständiger Rechtsprechung z.B. BFH 26.4.1988, VII R 124/85, BFHE 153, 463;… 29.1.1999, V B 112/97, BFH/NV 1999, 1103 - 1105;… 18.9.1997, X B 92/96, BFH/NV 1998, 472 ; 13.7.1994, I R 112/93, BFHE 175, 489 , BStBl II 1995, 198;… 17.12.1991, VIII B 163/91, BFH/NV 1992, 612;… 1.8.1991, VII B 31/91, BFH/NV 1992, 257; 5.5.1989, V B 49/88, BFH/NV 1990, 300;… s. auch Tipke/Kruse § 71 AO Rn. 11 i.V.m. § 70 AO Rn. 14). - BFH, 12.01.1989 - V R 122/84
Anforderungen an die Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes
Es führt dazu aus: Zum einen seien die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1981 V B 50/88 (BFHE 132, 351, BStBl II 1981, 412) und vom 4. Dezember 1980 V R 120/73 (BFHE 132, 129, BStBl II 1981, 189) einschlägig; nach deren Grundsätzen scheide die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Tätigkeit des Klägers als Testamentsvollstrecker aus.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Heinz Kühne gegen Finanzamt München III.
Mehrwertsteuer - Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebs-Pkw, der ohne Recht zum Abzug des Restbetrags der Mehrwertsteuer gebraucht gekauft wurde
Verfahrensgang
- FG München, 09.12.1987 - III 138/84
- Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
- EuGH, 27.06.1989 - 50/88
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 09.03.1978 - 106/77
Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
Ist das nationale Gericht, das die Vorabentscheidung anwendet, der Auffassung, daß die fragliche innerstaatliche Rechtsvorschrift mit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung in der in der Vorabentscheidung vorgenommenen Auslegung unvereinbar ist, so muß es die nationale Bestimmung zugunsten der Gemeinschaftsbestimmung unangewendet lassen, wenn diese unmittelbare Wirkung hat: Rechtssache 106/77 (Amministrazione delle finanze dello Stato/Simmenthal, Slg. 1978, 629). - EuGH, 19.01.1982 - 8/81
Becker
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
31. Die Kriterien für die unmittelbare Wirkung einer solchen Bestimmung sind die, daß sie hinreichend genau und unbedingt sein muß: siehe insbesondere Rechtssache 8/81 (Becker/Finanzamt Münster-Innenstadt, Slg. 1982, 53, 70 f.). - EuGH, 03.10.1985 - 249/84
Ministère public / Profant
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
20. Meines Erachtens ist Artikel 6 Absatz 2 Satz 2, da es sich um eine Ausnahmebestimmung handelt, eng auszulegen, und das mit der Richtlinie verfolgte Ziel der Harmonisierung erfordert es, daß die den Mitgliedstaaten eingeräumten Abweichungsmöglichkeiten restriktiv verstanden werden (siehe Rechtssache 249/84, Profant, Slg. 1985, 3237, 3257 f., insbesondere Randnr. 25). - EuGH, 10.07.1985 - 16/84
Kommission / Niederlande
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in der Rechtssache 16/84 (Kommission/Niederlande, Slg. 1985, 2355, 2371, Randnr. 18) und in der Rechtssache 17/84 (Kommission/Irland, Slg. 1985, 2375, 2380, Randnr. 14) ausgeführt: "Die Gebrauchtgegenstände, die wieder in den Handel gebracht werden, werden daher erneut besteuert, während die Gebrauchtgegenstände, die unmittelbar von einem Verbraucher an den anderen veräußert werden, lediglich mit der Steuer belastet bleiben, die bei dem ersten Verkauf an einen nichtsteuerpflichtigen Verbraucher angefallen ist. - EuGH, 10.07.1985 - 17/84
Kommission / Irland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1989 - 50/88
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof in der Rechtssache 16/84 (Kommission/Niederlande, Slg. 1985, 2355, 2371, Randnr. 18) und in der Rechtssache 17/84 (Kommission/Irland, Slg. 1985, 2375, 2380, Randnr. 14) ausgeführt: "Die Gebrauchtgegenstände, die wieder in den Handel gebracht werden, werden daher erneut besteuert, während die Gebrauchtgegenstände, die unmittelbar von einem Verbraucher an den anderen veräußert werden, lediglich mit der Steuer belastet bleiben, die bei dem ersten Verkauf an einen nichtsteuerpflichtigen Verbraucher angefallen ist.
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