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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73, 2 BvR 379/74, 2 BvR 497/74, 2 BvR 526/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,6
BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73, 2 BvR 379/74, 2 BvR 497/74, 2 BvR 526/74 (https://dejure.org/1975,6)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.1975 - 2 BvR 883/73, 2 BvR 379/74, 2 BvR 497/74, 2 BvR 526/74 (https://dejure.org/1975,6)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73, 2 BvR 379/74, 2 BvR 497/74, 2 BvR 526/74 (https://dejure.org/1975,6)
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Justizverwaltungsakt

§ 24 Abs. 2 EGGVG, Verwaltungsanordnung, Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG, Vorbehalt des Gesetzes

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Justizverwaltungsakt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Vorschaltverfahren in Strafvollzugssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorbehalt zugunsten der Länder - Beschwerde - Förmlicher Rechtsbehelf - Verwaltungsverfahren

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 40, 237
  • NJW 1976, 34
  • NJW 1976, 37
  • MDR 1976, 201
  • DÖV 1976, 50
 
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Wird zitiert von ... (224)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offengelassen, ob das verfassungsgemäß ist (BVerfGE 37, 150 [152]).

    Rn. 59 Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG lassen eine nähere Ausgestaltung der Voraussetzungen und Bedingungen des "Zugangs zum Gericht" durch das einfache Recht zu, soweit der Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37, 150 [153]) nicht eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Einschränkung erfährt (vgl. BVerfGE 37, 93 [96]; 10, 264 [268]).

    Das gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, wie das Bundesverfassungsgericht mit bindender Wirkung für die ordentlichen Gerichte entschieden hat (BVerfGE 37, 150 ff.).

    Rn. 67 1. Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Rn. 4 Die Dienst- und Vollzugsordnung (DVollzO), die auf einer Vereinbarung der Justizminister der Länder beruht und, soweit sie für ein Land in Kraft gesetzt ist, den Charakter einer Verwaltungsanordnung hat (BVerfGE 33, 1 [12]), lautet in Nr. 196 Abs. 2: .

    Ob in Anbetracht dessen die Einführung und nähere Ausgestaltung des in § 24 Abs. 2 EGGVG umschriebenen Vorverfahrens auch heute noch unter Hinweis auf das "besondere Gewaltverhältnis", in dem sich der Strafgefangene befinde, von dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt ausgenommen werden könne, scheine im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichts vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1 [12 ff.]) fraglich.

    Im Zuge der Bestrebungen, durch ein Strafvollzugsgesetz den Schutz der Grundrechte der Gefangenen zu verbessern (vgl. BVerfGE 33, 1 [13]), wäre auch die Überlegung erwägenswert, das Vorverfahren bundeseinheitlich zu regeln, was durchaus durch gleichlautende Vorschriften der Länder geschehen könnte; Mißverständnissen und Falschinformationen bei den Gefangenen würde so vorgebeugt werden können.

    Erst in jüngerer Zeit ist klargestellt worden, daß aus einem besonderen Gewaltverhältnis Eingriffe in die Grundrechte von Gefangenen nicht mehr zu rechtfertigen sind und daß solche Eingriffe -- soweit sie unerläßlich sind -- ohne gesetzliche Grundlage nur noch für eine Übergangszeit bis zum Erlaß eines förmlichen Vollzugsgesetzes hingenommen werden können (vgl. BVerfGE 33, 1 [13]).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Gerichtskostenvorschuß

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Rn. 59 Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG lassen eine nähere Ausgestaltung der Voraussetzungen und Bedingungen des "Zugangs zum Gericht" durch das einfache Recht zu, soweit der Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37, 150 [153]) nicht eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Einschränkung erfährt (vgl. BVerfGE 37, 93 [96]; 10, 264 [268]).

    Dieser Rechtsweg kann durch Prozeßordnungen im einzelnen geregelt werden; auch gesetzliche Regelungen sind aber verfassungsgerichtlich darauf zu prüfen, ob sie den Weg zu den Gerichten in mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbarer Weise erschweren (BVerfGE 10, 264 [268]).

    Rn. 68 Mit der Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG, der sich gegen "Selbstherrlichkeit" der vollziehenden Gewalt richtet (BVerfGE 10, 264 [267]) ist es unvereinbar, daß die vollziehende Gewalt selbst über die Bedingungen des Rechtswegs verfügt, der gegen sie eröffnet wird.

  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Daher kann eine Allgemeinverfügung, die, wie hier, das Gesetz befolgt und mit ihm in Einklang steht, nicht am Vorrang des Gesetzes scheitern (vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]).

    Die von der konstitutionellen, bürgerlich-liberalen Staatsauffassung des 19. Jahrhunderts geprägte Formel, ein Gesetz sei nur dort erforderlich, wo "Eingriffe in Freiheit und Eigentum" in Rede stehen, wird dem heutigen Verfassungsverständnis nicht mehr voll gerecht (vgl. BVerfGE 8, 155 [167]).

    Da das Verwaltungshandeln heute insbesondere durch den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit nahezu vollständig einer gerichtlichen Nachprüfung -- meist in mehreren Instanzen -- unterliegt, haben die Rechtsschutzerwägungen, die früher in diesem Zusammenhang ins Feld geführt werden konnten, an Gewicht und Bedeutung verloren (vgl. BVerfGE 8, 155 [167 f.]).

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 497/74
    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    gegen den Beschluß des Oberladensgerichts Hamm vom 18. Juni 1974 -- 1 VAs 170/74 -- und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung -- 2 BvR 497/74 -- sowie gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juni 1974 -- 1 VAs 162/74 -- 2 BvR 526/74 -.

    2. Im Verfahren 2 BvR 497/74 erledigt sich damit zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Auch außerhalb des Bereichs des Art. 80 GG (dazu BVerfGE 7, 282 [301] und ständige Rechtsprechung) hat der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten (vgl. BVerfGE 33, 125 [158]; 33, 301 [346]).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    In ihnen ist als selbstverständlich vorausgesetzt, daß die Rechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG ihrem Wesen nach darauf angelegt sind, durch Regelungen außerhalb der Verfassung ausgestaltet zu werden, daß sie ihre Wirksamkeit überhaupt erst aufgrund näherer Ausgestaltung durch das einfache Recht entfalten können (vgl. BVerfGE 9, 89 [95 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den …

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Hiervon hat sich das Gericht leiten lassen, wenn es in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgeführt hat, daß bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnung der Zugang zum Gericht nicht unzumutbar erschwert werden dürfe (vgl. zuletzt die Beschlüsse vom 3. Juni 1975 -- 2 BvR 99/74 und 2 BvR 457/74 -- und vom 10. Juni 1975 -- 2 BvR 1018/74 und 2 BvR 1074/74 --, jeweils mit Nachweisen).
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Es kann offenbleiben, ob und inwieweit der Gedanke der "Selbstbindung", der zunächst für den "Bereich einer durch das objektive Recht eingeräumten Ermächtigung (der Verwaltung), bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale letztverbindlich nach ihrem Ermessen zu entscheiden" (BVerwGE 34, 278 [280f.] mit Nachweisen), entwickelt worden ist, eine Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften rechtfertigen kann.
  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Wiedergutmachung Staatsprüfung

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Rn. 67 1. Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 99/74

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Postlaufzeiten

  • BVerfG, 09.05.1973 - 2 BvL 43/71

    VwGO-Ausführungsgesetz II

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 457/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …

  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvR 444/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den …

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 40, 237 ).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    a) Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes wird zwar in der Verfassung nicht ausdrücklich erwähnt, seine Geltung ergibt sich jedoch aus Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfGE 40, 237 (248)).

    Heute ist es ständige Rechtsprechung, daß der Gesetzgeber verpflichtet ist, - losgelöst vom Merkmal des "Eingriffs" - in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfGE 34, 165 (192f); 40, 237 (249); 41, 251 (260); 45, 400 (417f); 47, 46 (78ff); 48, 210 (221)).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Rn. 69 Insbesondere im Schulwesen verpflichten Rechtsstaatsgebot und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 58, 257 ).
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