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   BVerwG, 11.03.2008 - 6 B 2.08   

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BVerwG, 11.03.2008 - 6 B 2.08 (https://dejure.org/2008,2042)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.2008 - 6 B 2.08 (https://dejure.org/2008,2042)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 2008 - 6 B 2.08 (https://dejure.org/2008,2042)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung eines hauptberuflichen Betreuers als Freiberufler oder Gewerbetreibender als klärungsbedürftige Frage i.S.d. Revisionsrechts; Konkretisierung des Begriffes des Freien Berufes durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Anwendungsbereich der ...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tätigkeit eines Berufsbetreuers als Gewerbe

  • Judicialis

    GewO § 14 Abs. 1; ; BGB § 1836 Abs. 1; ; BGB § 1837; ; BGB § 1897 Abs. 1; ; BGB § 1897 Abs. 6; ; BGB § 1908b; ; BGB § 1908i Abs. 1; ; VBVG § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Berufsbetreuer als Gewerbe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berufsbetreuer üben Gewerbe aus - Aufnahme ist anzuzeigen!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1974
  • FamRZ 2008, 985
  • DVBl 2008, 936 (Ls.)
  • DÖV 2008, 642
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BVerwG, 27.02.2013 - 8 C 7.12

    Berufsbetreuer unterliegen der Gewerbeaufsicht

    Übereinstimmend gehen Literatur (Marcks, in: Landmann-Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Juni 2012, § 14 Rn. 13; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 7 ff.) und Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - BVerwGE 78, 6 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4 S. 3; Beschlüsse vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = GewArch 1995, 152 und vom 11. März 2008 - BVerwG 6 B 2.08 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 8 = GewArch 2008, 301) vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.

    Hiernach genügt es, wenn eine Tätigkeit unter Beachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge eines Freien Berufs aufweist (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Mann, NJW 2008, 121 m.w.N.).

    Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Urteile vom 1. Juli 1987 a.a.O., vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2 S. 3 f. = GewArch 1976, 293 und vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 17.68 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 1 S. 4 f. = GewArch 1970, 125 ).

    Auch § 4 VBVG setzt eine akademische Ausbildung nicht voraus; die Vorschrift sieht für die Vergütung der Berufsbetreuer unterschiedliche Stundensätze vor, die je nach dem Ausbildungsgrad des Berufsbetreuers gestaffelt sind und erst bei einer akademischen Ausbildung den Höchstsatz erreicht (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Mann, a.a.O. S. 124).

    Durch die Anzeige wird es den zuständigen Behörden insbesondere möglich, bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden oder bei Nichterfüllung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung einzuschreiten (Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.).

    Schließlich existiert weder im Bereich der Aufsicht durch die Vormundschaftsgerichte noch der Rechtsanwaltskammern ein Register, das die Funktion des Gewerbezentraleregisters gemäß §§ 149 ff. GewO erfüllen könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.02.2012 - 8 C 8.12

    Gewerbe; Anzeige eines Gewerbes; Freier Beruf; Rechtsanwalt; Betreuer;

    Übereinstimmend gehen Literatur (Marcks, in: Landmann-Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Juni 2012, § 14 Rn. 13; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 7 ff.) und Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1987 - BVerwG 1 C 25.85 - BVerwGE 78, 6 = Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 4 S. 3; Beschlüsse vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = GewArch 1995, 152 und vom 11. März 2008 - BVerwG 6 B 2.08 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 8 = GewArch 2008, 301) vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht den Bereichen der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.

    Hiernach genügt es, wenn eine Tätigkeit unter Beachtung der Merkmale insgesamt das Gepräge eines Freien Berufs aufweist (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Mann, NJW 2008, 121 m.w.N.).

    Danach ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit höherer Art oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d.h. grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, oder eine besondere schöpferische Begabung erfordert (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Urteile vom 1. Juli 1987 a.a.O., vom 24. Juni 1976 - BVerwG 1 C 56.74 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 2 S. 3 f. = GewArch 1976, 293 und vom 15. Januar 1970 - BVerwG 1 C 17.68 - Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 1 S. 4 f. = GewArch 1970, 125 ).

    Auch § 4 VBVG setzt eine akademische Ausbildung nicht voraus; die Vorschrift sieht für die Vergütung der Berufsbetreuer unterschiedliche Stundensätze vor, die je nach dem Ausbildungsgrad des Berufsbetreuers gestaffelt sind und erst bei einer akademischen Ausbildung den Höchstsatz erreicht (vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.; Mann, a.a.O. S. 124).

    Durch die Anzeige wird es den zuständigen Behörden insbesondere möglich, bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden oder bei Nichterfüllung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung einzuschreiten (Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.).

    Schließlich existiert weder im Bereich der Aufsicht durch die Vormundschaftsgerichte noch der Rechtsanwaltskammern ein Register, das die Funktion des Gewerbezentraleregisters gemäß §§ 149 ff. GewO erfüllen könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O.).

  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 946/08

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG -

    (2) Systematische Erwägungen sprechen dafür, den Begriff der Gewerbsmäßigkeit ebenso wie im Gewerberecht zu verstehen, in dem die Gewinnerzielungsabsicht notwendige Voraussetzung für den Betrieb eines Gewerbes iSd. Gewerbeordnung ist (vgl. etwa BVerwG 11. März 2008 - 6 B 2/08 - Rn. 5 mwN, NJW 2008, 1974) .
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 6 B 2.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,18810
OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 6 B 2.08 (https://dejure.org/2008,18810)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.09.2008 - 6 B 2.08 (https://dejure.org/2008,18810)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. September 2008 - 6 B 2.08 (https://dejure.org/2008,18810)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung der ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung einer auswärtigen Unterbringung mit sozialen, mit der Ausbildung selbst nicht in wesensmäßigem Zusammenhang stehenden Gründen; Möglichkeit einer ergänzenden Sozialhilfe in Fällen einer Schülerförderung nach ...

  • Judicialis

    BAföG § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1; ; BAföG § 11 Abs. 3; ; BAföG § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; ; BAföG § 12 Abs. 2 Satz 2; ; BAföG § 65 Abs. 3 Nr. 2; ; BSHG § 26 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    Rechtfertigung der ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung einer auswärtigen Unterbringung mit sozialen, mit der Ausbildung selbst nicht in wesensmäßigem Zusammenhang stehenden Gründen; Möglichkeit einer ergänzenden Sozialhilfe in Fällen einer Schülerförderung nach ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 01.04.2016 - 12 CE 16.478

    Ausbildungsförderung für Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen

    Von der Möglichkeit in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG, mittels Rechtsverordnung Fallgruppen zu bestimmen, bei deren Vorliegen Förderung auch dann zu leisten ist, wenn dem Auszubildenden die Wohnungnahme bei seinen Eltern "aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist", hat der Verordnungsgeber bislang keinen Gebrauch gemacht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.2.2003 - 7 S 1895/02 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 17.9.2008 - 6 B 2.08 - juris; Niedersächsisches OVG, B.v. 28.4.2009 - 4 LB 317/08 - juris; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 20.3.2013 - 12 A 2601/11 - juris Rn. 32 f. mit weiteren Nachweisen aus der Rspr.; Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 2 Rn. 19).
  • VG Schwerin, 26.02.2010 - 6 B 67/10

    Zum Begriff "Wohnung der Eltern" im Sinne des § 2 Abs 1a S 1 Nr 1 BAföG

    Ein nicht bei seinen Eltern wohnender Auszubildender, der Ausbildungsförderung für den Besuch einer Berufsfachschule begehrt, kann nämlich nicht geltend machen, dass eine Verweisung auf die Wohnung seiner Eltern, von der aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist, aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar sei, solange die Bundesregierung keine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 a Satz 2 BAföG erlassen hat, die diese Fragen regelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 4 LB 317/08, NJW 2009, 3670; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2008, Az. 6 B 2.08; jeweils zitiert nach Juris).
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