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   FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09   

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FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09 (https://dejure.org/2011,16274)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.06.2011 - 6 K 445/09 (https://dejure.org/2011,16274)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Juni 2011 - 6 K 445/09 (https://dejure.org/2011,16274)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Finalität ausländischer Betriebsstättenverluste aufgrund Veräußerung der Betriebsstätte

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 1 EStG; § 8 Abs. 1 KStG; Art. 7 Abs. 1 DBA-Belgien
    Berücksichtigung von Verlusten eines Klägers mit einer belgischen Betriebsstätte bei der Gewinnermittlung; Besteuerung von Einkünften aus einer Betriebsstätte in Belgien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Körperschaftsteuer 1999: Verrechenbarkeit von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten - Veräußerung einer ausländischen Betriebsstätte

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Körperschaftsteuer 1999: Verrechenbarkeit von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten - Veräußerung einer ausländischen Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 2088
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 09.06.2010 - I R 107/09

    Ausnahmsweiser Abzug tatsächlich "finaler" ausländischer Betriebsstättenverluste

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09
    a) Der BFH hat in seinem Urteil vom 9. Juni 2010 (I R 107/09, BFHE 230, 35) entschieden dass ein Verlustabzug abweichend von einer abkommensrechtlichen Regelung aus Gründen des Gemeinschaftsrechts nur ausnahmsweise in Betracht komme, sofern und soweit der Steuerpflichtige nachweise, dass die Verluste im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar seien (sog. finale Verluste).

    Die in einem Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Regelung verstoße im Grundsatz dann nicht gegen die gemeinschaftlichen Grundfreiheiten, wenn die Verluste der in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebstätte bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte in jenem Mitgliedstaat für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden könnten (BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O. unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601).

    Es sei dann nicht dem Ansässigkeitsstaat zu überantworten, dadurch endgültig unberücksichtigt bleibende Verlustvorträge durch den Abzug jener Verluste auszugleichen (BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O. m.w.N. zur Literatur).

    Das sei jedoch der Fall, wenn die Verluste im Ausland unbeschadet der dort herrschenden rechtlichen Rahmenbedingungen definitiv keiner anderweitigen Berücksichtigung mehr zugänglich seien, also bei Umwandlung der Auslandsbetriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft, ihrer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung oder ihrer endgültigen Aufgabe (BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O.).

    Das aber könne nicht unterstellt werden und widerspräche auch den insoweit klaren Äußerungen des EuGH in seinem Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium" (BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O.).

    Dabei erachtet der BFH aufgezeigte Gemeinschaftsrechtslage in Anbetracht von ihm zitierten Ausführungen des EuGH als eindeutig, so dass von einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 AEUV abgesehen werden könne (BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O.).

    Insoweit fehle es aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zum Rechtsfertigungselement der "Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedsstaaten" einschließlich der damit verbundenen Verhältnismäßigkeitsprüfung schon an einer klaren Linie des EuGH selbst (Benecke/Staats, IStR 2010, 668 Anm. zu BFH I R 107/09).

    Die Frage, wann das nationale Steuerrecht ausländische Betriebsstättenverluste als definitiv ansehen müsse, könne damit entgegen der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 9. Juni 2010 I R 100/09 und I R 107/09) nicht als abschließend geklärt angesehen werden (Sedemund/Wegner, FR 2010, 883; Mitschke, IStR 2010, 670; des FR 2010, 24).

    Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des BFH in seinem Urteil vom 9. Juni 2010 (I R 107/09, a.a.O.) an, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insoweit leer liefe, wollte man die "Finalität" von Verluste allein mit Rücksicht darauf verneinen, dass im Falle der (Wieder-)Eröffnung einer Betriebsstätte in Belgien eine Verlustnutzung in Belgien möglich wäre.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Literatur (Sedemund/Wegener FR 2010, 838; Beneke/Staats IStR 2010, 668; Mitschke DStR 2010 1368, Richter, BB 2010, 2734) geäußerten Bedenken an der vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil I R 107/09 geäußerten Auffassung.

    32 (a) Mit dem BFH (Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O. unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidungen vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601 und vom 13. Dezember 2005 C-446/03 "Marks and Spencer", Slg. 2005 I-10837) ist der erkennende Senat der Auffassung, dass der EuGH die Verlustverrechnung im Ansässigkeitsstaat zwar als "ultima ratio" ansieht, ein Ausschluss einer Verrechnung finaler Verluste im Stammhausstaat im Hinblick auf die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit aber über das hinaus ginge, was erforderlich wäre, um die mit der Regelung über den Ausschluss der Verlustverrechnung bezweckten Ziele - Verhinderung einer Steuerumgehung, Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedsstaaten - zu erreichen.

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09
    Mit diesem machte sie im Wesentlichen geltend, dass entsprechend der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Mai 2008 C-414/06 (Lidl Belgium) die Verluste, die sie in ihrer belgischen Betriebsstätte erlitten habe, im Veranlagungszeitraum 1999 gewinnmindernd im Stammhausstaat zu berücksichtigen seien.

    Nicht zu folgen sei der vom BMF im Nichtanwendungserlass vom 13. Juli 2009 (BStBl I 2009, 835) vertretenen Auffassung, dass es nach dem Urteil des EuGH vom 18. Mai 2008 (C-414/06, Lidl Belgium) nur auf eine rechtliche Möglichkeit der Verlustberücksichtigung im Betriebsstättenstaat ankomme und nicht darauf, ob auch tatsächlich ein Verlustabzug erfolgen könne.

    Insoweit sei die Rechtslage nach dem EuGH-Urteil vom 15. Mai 2008 (C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601) hinreichend geklärt, dass finale Verluste zwar nicht phasengleich im Entstehungsjahr, wohl aber ab Eintritt der Finalität abzugsfähig seien.

    Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2008 C-414/06 (Lidl Belgium) keine Aussage dazu getroffen, ob und unter welchen weiteren Voraussetzungen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte beim inländischen Stammhaus zu berücksichtigen seien.

    Dabei verweist der BFH ausdrücklich auf die neuere Rechtsprechung des EuGH in Fortentwicklung der in der Entscheidung "Marks & Spencer" ausgeführten Grundsätze durch die EuGH-Urteile Urteil vom 15. Mai 2008 (C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601) und vom 23. Oktober 2008 (C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", Slg. 2008, I-8061).

    Die in einem Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Regelung verstoße im Grundsatz dann nicht gegen die gemeinschaftlichen Grundfreiheiten, wenn die Verluste der in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebstätte bei der Besteuerung der Einkünfte dieser Betriebsstätte in jenem Mitgliedstaat für künftige Steuerzeiträume berücksichtigt werden könnten (BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O. unter Bezugnahme auf das EuGH-Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601).

    Das aber könne nicht unterstellt werden und widerspräche auch den insoweit klaren Äußerungen des EuGH in seinem Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium" (BFH-Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O.).

    32 (a) Mit dem BFH (Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O. unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidungen vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601 und vom 13. Dezember 2005 C-446/03 "Marks and Spencer", Slg. 2005 I-10837) ist der erkennende Senat der Auffassung, dass der EuGH die Verlustverrechnung im Ansässigkeitsstaat zwar als "ultima ratio" ansieht, ein Ausschluss einer Verrechnung finaler Verluste im Stammhausstaat im Hinblick auf die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit aber über das hinaus ginge, was erforderlich wäre, um die mit der Regelung über den Ausschluss der Verlustverrechnung bezweckten Ziele - Verhinderung einer Steuerumgehung, Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedsstaaten - zu erreichen.

    Soweit eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch eine Beschränkung des Verlustvortrags im Betriebsstättenstaat in Betracht komme, sei dies ausschließlich dem Betriebsstättenstaat zuzurechnen (EuGH-Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", a.a.O., Rn. 42, 43, 51).

    Der EuGH stellte dabei ausdrücklich den Unterschied zu dem in der Entscheidung "Lidl Belgium" zu beurteilenden Sachverhalt ab, nämlich dass die deutsche Steuerregelung - entgegen "Lidl Belgium" - die Berücksichtigung der im Rahmen der ausländischen Betriebsstätte erzielten Verluste vorsah (EuGH-Urteil vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", a.a.O., Rn. 32, 33).

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09
    Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 3. Februar 2010 (I R 23/09, BStBl II 2010, 599) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 23. Oktober 2008 (C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", IStR 2008, 769) auch entschieden, dass ein Staat nicht verpflichtet sei, in seinem Steuerrecht die eventuell ungünstigen Auswirkungen der steuerlichen Regelungen eines anderen Staates auszugleichen.

    Dabei verweist der BFH ausdrücklich auf die neuere Rechtsprechung des EuGH in Fortentwicklung der in der Entscheidung "Marks & Spencer" ausgeführten Grundsätze durch die EuGH-Urteile Urteil vom 15. Mai 2008 (C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601) und vom 23. Oktober 2008 (C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt", Slg. 2008, I-8061).

    Dazu habe der EuGH in seinem Urteil vom 23. Oktober 2008 (C-157/07 "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt" Slg. 2008, I-8061) weiter präzisiert, dass "in Ermangelung gemeinschaftlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Kriterien für die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens festzulegen, um die Doppelbesteuerung gegebenenfalls im Vertragswege zu beseitigen.

    Die vom EuGH in den letztgenannten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze sind auch durch die neueren Entscheidungen des EuGH vom 23. Oktober 2008 (C-157/07 "Krankenheim Wannsee", Slg. 2008 I-08061) und vom 25. Februar 2010 (C-337/08 "X Holding", IStR 2010, 213) nicht aufgehoben oder in Zweifel gezogen, sondern ausdrücklich in Bezug genommen worden.

    So hat der EuGH in dem Verfahren "Krankenheim Wannsee" (Urteil vom 23. Oktober 2008 C-157/07, a.a.O.) entschieden, dass der Ansässigkeitsstaat einer Gesellschaft durch die EG-vertraglich verbürgte Niederlassungsfreiheit nicht verpflichtet sei, steuerlich nachteilige Regelungen des Betriebsstättenstaats auszugleichen (konkret: zeitliche Beschränkung eines Verlustvortrags).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09
    So reiche nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache X-Holding BV, Eu GH-Urteil vom 25. Februar 2010, C - 337/08, bereits das Vorliegen eines einzigen Rechtfertigungsgrundes aus, um eine nationale Regelung, wie die im Streitfall vorliegende, zu rechtfertigen.

    Die vom EuGH in den letztgenannten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze sind auch durch die neueren Entscheidungen des EuGH vom 23. Oktober 2008 (C-157/07 "Krankenheim Wannsee", Slg. 2008 I-08061) und vom 25. Februar 2010 (C-337/08 "X Holding", IStR 2010, 213) nicht aufgehoben oder in Zweifel gezogen, sondern ausdrücklich in Bezug genommen worden.

    In der Entscheidung "X-Holding" (Urteil vom 25. Februar 2010 C-337/08 a.a.O.) verweist der EuGH weiter darauf, dass die Niederlassungsfreiheit es nicht gebiete, dass Gesellschaften letztlich selbst darüber entscheiden dürften, ob ihre Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder in einem anderen Mitgliedstaat berücksichtigt werden.

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09
    32 (a) Mit dem BFH (Urteil vom 9. Juni 2010 I R 107/09, a.a.O. unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidungen vom 15. Mai 2008 C-414/06 "Lidl Belgium", Slg. 2008, I-3601 und vom 13. Dezember 2005 C-446/03 "Marks and Spencer", Slg. 2005 I-10837) ist der erkennende Senat der Auffassung, dass der EuGH die Verlustverrechnung im Ansässigkeitsstaat zwar als "ultima ratio" ansieht, ein Ausschluss einer Verrechnung finaler Verluste im Stammhausstaat im Hinblick auf die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit aber über das hinaus ginge, was erforderlich wäre, um die mit der Regelung über den Ausschluss der Verlustverrechnung bezweckten Ziele - Verhinderung einer Steuerumgehung, Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedsstaaten - zu erreichen.

    Die Verhinderung der Optionsmöglichkeit für die Berücksichtigung der Verluste im einen oder anderen Vertragsstaat hatte der EuGH bereits in der Entscheidung vom 13. Dezember 2005 (C-446/03 "Marks & Spencer", Slg 2005 I-10837) als berechtigtes Interesse für eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anerkannt.

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09
    Insoweit wird darauf hingewiesen, dass der EuGH im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse nunmehr im Kern darauf abstelle, dass es nicht in das Belieben der Steuerpflichtigen gestellt sein dürfe, in welchem Mitgliedsstaat sie ihre Gewinne besteuerten oder erlittene Verluste geltend machen könnten (Benecke/Staats, IStR 2010, 668 unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidungen vom 18. Juli 2007 C - 231/05, Oy AA, Rn. 65, IStR 2007 631 bzw. vom 21. Januar 2010 C - 311/08, X - Holding, Rn. 41, IStR 2010 144).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09
    Insoweit wird darauf hingewiesen, dass der EuGH im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse nunmehr im Kern darauf abstelle, dass es nicht in das Belieben der Steuerpflichtigen gestellt sein dürfe, in welchem Mitgliedsstaat sie ihre Gewinne besteuerten oder erlittene Verluste geltend machen könnten (Benecke/Staats, IStR 2010, 668 unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidungen vom 18. Juli 2007 C - 231/05, Oy AA, Rn. 65, IStR 2007 631 bzw. vom 21. Januar 2010 C - 311/08, X - Holding, Rn. 41, IStR 2010 144).
  • BFH, 09.06.2010 - I R 100/09

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09
    Die Frage, wann das nationale Steuerrecht ausländische Betriebsstättenverluste als definitiv ansehen müsse, könne damit entgegen der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 9. Juni 2010 I R 100/09 und I R 107/09) nicht als abschließend geklärt angesehen werden (Sedemund/Wegner, FR 2010, 883; Mitschke, IStR 2010, 670; des FR 2010, 24).
  • BFH, 12.07.1989 - X R 8/84

    Antrag auf Realsplittung bei nachträglicher Zustimmung des Leistungsempfängers

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09
    Denn aus dem Wortsinn und dem Zweck der Korrekturvorschrift ergibt sich, dass ein Ereignis dann nachträglich i.S.d. der Vorschrift eingetreten ist, wenn es den Sachverhalt verändert und dabei steuerlich derart in die Vergangenheit zurückwirkt, dass ein Bedürfnis besteht, eine schon endgültig (bestandskräftig) getroffene Regelung i.S. der §§ 118, 157 AO an die Sachverhaltsänderung anzupassen (BFH-Urteil vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BStBl II 1989, 957).
  • BFH, 25.02.2010 - IV R 37/07

    Wertaufholungsgebot verfassungsgemäß - Keine besonderen Gründe des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.06.2011 - 6 K 445/09
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in der Literatur (Sedemund/Wegener FR 2010, 838; Beneke/Staats IStR 2010, 668; Mitschke DStR 2010 1368, Richter, BB 2010, 2734) geäußerten Bedenken an der vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil I R 107/09 geäußerten Auffassung.
  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN

  • BFH, 17.07.2008 - I R 84/04

    Auch nach Streichung von § 2a Abs. 3 EStG 1997 a.F. kein prinzipieller Abzug von

  • BFH, 03.02.2010 - I R 23/09

    Keine "Finalität" ausländischer Betriebsstättenverluste trotz zeitlich begrenzten

  • BFH, 05.02.2014 - I R 48/11

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der

    Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab ihr durch Urteil vom 16. Juni 2011  6 K 445/09 statt und hob den Änderungsbescheid auf; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 2088 abgedruckt.
  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09

    EuGH soll Definition finaler Verluste klären

    Im Gegensatz zu anderen Spruchkörpern deutscher Finanzgerichte - FG - (vgl. z.B. Urteile des Niedersächsischen FG vom 16. Juni 2011 6 K 445/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2011, 2088 zum DBA Belgien; des FG Köln vom 13. März 2013 10 K 2067/12, EFG 2013, 1430 zur Anwendung des § 3c EStG i.V.m. dem DBA Belgien) vermag der beschließende Senat die abstrakten Kriterien für die Bestimmung dieser finalen Verluste bisher nicht zu erkennen.
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