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   BVerwG, 07.12.2015 - 6 PKH 10.15   

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BVerwG, 07.12.2015 - 6 PKH 10.15 (https://dejure.org/2015,41174)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.2015 - 6 PKH 10.15 (https://dejure.org/2015,41174)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 (https://dejure.org/2015,41174)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 Abs 1 VwGO, § 153 Abs 1 VwGO, § 45 Abs 1 ZPO, § 579 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 580 Nr 3 ZPO
    Ablehnungsgesuch; Wiederaufnahme des Verfahrens; Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Wiederaufnahmebegehren eines rechtskräftig beendeten Verfahrens; Anfechtung von Urteilen der ersten Instanz und des Berufungsgerichts mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vor dem Revisionsgericht im Vorprozess; Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit eines ...

  • rewis.io

    Ablehnungsgesuch; Wiederaufnahme des Verfahrens; Prozesskostenhilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiederaufnahmebegehren eines rechtskräftig beendeten Verfahrens; Anfechtung von Urteilen der ersten Instanz und des Berufungsgerichts mit der Nichtigkeits- oder Restitutionsklage vor dem Revisionsgericht im Vorprozess; Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.11.2010 - 6 B 59.10

    Rechtsanwalt; Prozesskostenhilfe; Prozessvollmacht; Beiordnung; Aufhebung der

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 6 PKH 10.15
    Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2007 - 12 A 526.03 -, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2010 - 10 B 4.09 - sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2010 - 6 PKH 15.10 - und vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - zu bewilligen, wird abgelehnt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den angegriffenen Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - die Beiordnung des Rechtsanwalts aufgehoben, den Antrag des Antragstellers abgelehnt, ihm einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen und die Nichtzulassungsbeschwerde auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

    Der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2007 - 12 A 526.03 -, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2010 - 10 B 4.09 - sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2010 - 6 PKH 15.10 - und vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - zu bewilligen.

    Der Antragsteller meint, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - bei seiner Entscheidung über die Entpflichtung des dem Antragsteller zunächst im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts in Widerspruch zu einer Rechtsauffassung gesetzt, welche der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 188/71 - (BGHZ 60, 255) vertreten habe.

    Der insoweit zulässigerweise allein angreifbare Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - ist - nach Zurückweisung des gegen sie gerichteten Befangenheitsgesuchs - von den Richtern gefasst worden, die hierzu nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesverwaltungsgerichts und der senatsinternen Geschäftsverteilung des zuständigen 6. Senats berufen waren.

  • BVerwG, 23.11.2010 - 6 PKH 15.10

    Aufhebung; Aufhebung der Beiordnung; Beiordnung; Beiordnung; Entpflichtung;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 6 PKH 10.15
    Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2007 - 12 A 526.03 -, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2010 - 10 B 4.09 - sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2010 - 6 PKH 15.10 - und vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - zu bewilligen, wird abgelehnt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts bewilligt und einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten beigeordnet (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 6 PKH 15.10 -).

    Der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2007 - 12 A 526.03 -, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2010 - 10 B 4.09 - sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2010 - 6 PKH 15.10 - und vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - zu bewilligen.

    Soweit sich die beabsichtigte Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2010 - 6 PKH 15.10 - richten soll, ist die beabsichtigte Klage unzulässig und bietet aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

    Hierzu gehört der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2010 - 6 PKH 15.10 -, durch den ein Befangenheitsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen worden ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2010 - 10 B 4.09

    Diplomprüfung; Diplomarbeit; Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (HTW -

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 6 PKH 10.15
    Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2007 - 12 A 526.03 -, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2010 - 10 B 4.09 - sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2010 - 6 PKH 15.10 - und vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - zu bewilligen, wird abgelehnt.

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Antragstellers durch das angegriffene Urteil vom 8. Juni 2010 - 10 B 4.09 - zurückgewiesen.

    Der Antragsteller beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2007 - 12 A 526.03 -, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2010 - 10 B 4.09 - sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2010 - 6 PKH 15.10 - und vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - zu bewilligen.

  • BVerfG, 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11

    Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 6 PKH 10.15
    Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30).
  • BGH, 13.07.2004 - VI ZB 12/04

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei fehlender sachlicher Zuständigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 6 PKH 10.15
    Ist dies nicht der Fall, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zu verweigern, denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - VI ZB 12/04 - NJW-RR 2004, 1437).
  • BVerwG, 26.03.1997 - 5 A 1.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 6 PKH 10.15
    Abweichend von diesen Grundsätzen soll das Revisionsgericht immer zuständig sein, wenn der Wiederaufnahmegrund allein dem Revisionsurteil selbst anhaftet (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1973 - I ZR 25/72 - BGHZ 61, 95 ), auch wenn die Entscheidung im Revisionsverfahren kein Urteil in der Sache war, sondern die Revision durch Beschluss als unzulässig verworfen wurde (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1973 - IX ZR 154/72 - BGHZ 62, 18) oder eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss zurückgewiesen oder verworfen wurde (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 1974 - 8 A 2.74 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 12 und vom 26. März 1997 - 5 A 1.97 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31).
  • BGH, 01.03.1973 - III ZR 188/71

    Gerichtsreferendar als Armenvertreter

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 6 PKH 10.15
    Der Antragsteller meint, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Beschluss vom 29. November 2010 - 6 B 59.10 - bei seiner Entscheidung über die Entpflichtung des dem Antragsteller zunächst im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts in Widerspruch zu einer Rechtsauffassung gesetzt, welche der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 188/71 - (BGHZ 60, 255) vertreten habe.
  • BGH, 06.12.1973 - IX ZR 154/72

    Restitutionsklage gegen Verwerfung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 6 PKH 10.15
    Abweichend von diesen Grundsätzen soll das Revisionsgericht immer zuständig sein, wenn der Wiederaufnahmegrund allein dem Revisionsurteil selbst anhaftet (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1973 - I ZR 25/72 - BGHZ 61, 95 ), auch wenn die Entscheidung im Revisionsverfahren kein Urteil in der Sache war, sondern die Revision durch Beschluss als unzulässig verworfen wurde (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1973 - IX ZR 154/72 - BGHZ 62, 18) oder eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss zurückgewiesen oder verworfen wurde (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 1974 - 8 A 2.74 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 12 und vom 26. März 1997 - 5 A 1.97 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31).
  • BGH, 08.06.1973 - I ZR 25/72

    Restitutionsklage; Zuständigkeit des Revisionsgerichts

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 6 PKH 10.15
    Abweichend von diesen Grundsätzen soll das Revisionsgericht immer zuständig sein, wenn der Wiederaufnahmegrund allein dem Revisionsurteil selbst anhaftet (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1973 - I ZR 25/72 - BGHZ 61, 95 ), auch wenn die Entscheidung im Revisionsverfahren kein Urteil in der Sache war, sondern die Revision durch Beschluss als unzulässig verworfen wurde (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1973 - IX ZR 154/72 - BGHZ 62, 18) oder eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss zurückgewiesen oder verworfen wurde (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 1974 - 8 A 2.74 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 12 und vom 26. März 1997 - 5 A 1.97 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31).
  • BVerwG, 28.01.1974 - VIII A 2.74

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2015 - 6 PKH 10.15
    Abweichend von diesen Grundsätzen soll das Revisionsgericht immer zuständig sein, wenn der Wiederaufnahmegrund allein dem Revisionsurteil selbst anhaftet (BGH, Beschluss vom 8. Juni 1973 - I ZR 25/72 - BGHZ 61, 95 ), auch wenn die Entscheidung im Revisionsverfahren kein Urteil in der Sache war, sondern die Revision durch Beschluss als unzulässig verworfen wurde (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1973 - IX ZR 154/72 - BGHZ 62, 18) oder eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss zurückgewiesen oder verworfen wurde (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 1974 - 8 A 2.74 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 12 und vom 26. März 1997 - 5 A 1.97 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 31).
  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 196/17

    Zuständigkeit des Gerichts für eine Restitutionsklage gegen ein Urteil;

    Demgegenüber kommt nach dem Regelungsplan des Gesetzgebers eine Zuständigkeit des Berufungsgerichts in Betracht, wenn es um den vom Berufungsgericht festgestellten oder festzustellenden Sachverhalt geht (BGH, Urteil vom 13. Juli 1954 aaO; ferner Beschluss vom 8. Juni 1973 - I ZR 25/72, BGHZ 61, 95, 97, 100 [juris Rn. 9 f.]; BVerwG vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10/15, juris Rn. 12; Musielak in Musielak/Voith, ZPO 14. Aufl., § 584 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Braun, 5. Aufl., § 584 Rn. 1).
  • BVerwG, 03.05.2017 - 9 B 1.17

    Wiederaufnahme; Wiederaufnahmeantrag; Nichtzulassungsbeschwerde; Beschluss;

    Wenn sich ein Wiederaufnahmegrund auf die Feststellung von (prozessualen) Tatsachen durch das Bundesverwaltungsgericht bezieht, soll die etwa erforderliche Korrektur ihm und nicht dem Berufungsgericht obliegen (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 - juris Rn. 12; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 153 Rn. 22).

    Die nicht abschließend geklärte Frage der sachlichen Zuständigkeit bei Wiederaufnahmegründen, die teilweise in die Zuständigkeit der einen und teilweise der anderen Instanz fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 - juris Rn. 13), beantwortet der Senat im Sinne einer Zuständigkeitsteilung (ebenso Braun, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 584 Rn. 8; a.A. Jacobs, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2013, § 584 Rn. 7 und Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 584 Rn. 10, die eine Zuständigkeitsaufspaltung "wenig sinnvoll" bzw. "wenig praktikabel" finden).

  • OVG Niedersachsen, 25.11.2019 - 10 PA 204/19

    Eingliederungshilfe; Hilfe zur Erziehung; Leistung zur Teilhabe;

    Inwieweit der gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch, den der Träger auf den grundsätzlich in einem umfassenden Sinne zu verstehenden Antrag bei einer Zuständigkeit aufgrund von § 14 SGB IX an Hand aller Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind, und unter Beachtung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu prüfen hat (BSG, Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R -, juris Rn. 29; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2015 - L 9 SO 427/14 B -, juris Rn. 13), besteht, ist ebenso wie die Zulässigkeit des Rechtswegs im Hauptsacheverfahren, auch unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.08.2006 - 4 OB 171/06 -, juris Rn. 3), zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.2015 - 6 PKH 10.15 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 28.02.2022 - 9 A 12.21

    Herleitung der Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis einer Befangenheit aus

    Ein allein hierauf gestützter Befangenheitsantrag knüpft daher lediglich an einer sich aus der Stellung als Richter ergebenden Handlung an und ist unzulässig (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 37 Rn. 4).
  • BVerwG, 27.06.2017 - 6 PKH 2.17

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die

    Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Ablehnende - wie hier - die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:071215B6PKH10.15.0] - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 07.11.2017 - 11 C 17.2086

    Unstatthafter Antrag auf Wiederaufnahme eines fahrerlaubnisrechtlichen

    Die Vorschrift gilt mithin für rechtskräftige Urteile, urteilsvertretende Beschlüsse und andere Beschlüsse, soweit sie ein Verfahren abschließen (vgl. BVerwG, B.v. 7.12.2015 - 6 PKH 10/15 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 18.12.2002 - 21 A 4534/02 - NVwZ-RR 2003, 535 = juris Rn. 5 ff. m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 M 8/16

    Nichtigkeitsklage im personalvertretungsrechtlichen Eilbeschwerdeverfahren

    Die damit behauptete Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung begründet indes schon für sich nicht die Annahme einer nicht vorschriftmäßigen Besetzung ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 -, juris [Rn. 21] ).
  • VG Hamburg, 06.05.2022 - 5 K 7/22

    Wohngeldbewilligung; Notwendigkeit eines bestimmten Antrages; Rechtsberatung

    Das Ablehnungsgesuch ist insbesondere dann offensichtlich unzulässig, wenn es allein an den Vorwurf geknüpft wird, eine vom Richter getroffene Entscheidung sei unrichtig (BVerwG, Beschl. v. 7.12.2015, 6 PKH 10/15, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 07.11.2017 - 1 C 17.2086
    Die Vorschrift gilt mithin für rechtskräftige Urteile, urteilsvertretende Beschlüsse und andere Beschlüsse, soweit sie ein Verfahren abschließen (vgl. BVerwG, B. v. 7.12.2015 - 6 PKH 10/15 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 18.12.2002 - 21 A 4534/02 - NVwZ-RR 2003, 535 = juris Rn. 5 ff. m.w.N.).
  • VG Berlin, 06.10.2016 - 2 K 277.16

    Behandlung einer Petition durch den Deutschen Bundestag

    Wird die Restitution mit der Behauptung begehrt, das Urteil sei von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt (§ 580 Nr. 4 ZPO), findet nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 581 ZPO die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - BVerwG 6 PKH 10.15 -, juris Rn. 15).
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