Rechtsprechung
OLG Köln, 28.10.2016 - 6 U 206/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 03.12.2015 - 14 O 173/14
- OLG Köln, 28.10.2016 - 6 U 206/15
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (9)
- OLG Hamm, 17.11.2015 - 4 U 34/15
Foto urheberrechtswidrig auf der Homepage veröffentlicht - Schadensberechnung
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 6 U 206/15
Er ist wie jeder andere Urheber auch darauf angewiesen, wirtschaftlich angemessen an dem aus seinem Werk gezogenen Nutzen beteiligt zu werden (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 86, zu einem Parallelfall betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).Der vorliegende Vertragszweck, die Erstellung von Produktfotos für die Bewerbung der von der Nebenintervenientin produzierten Bademode, erfordert nicht zwingend die Einräumung umfassender Nutzungsrechte oder das Recht zur Weitergabe der Fotografieren an Absatzmittler (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 88 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
bb) Eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. auch OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 96 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
Von einer eigenen Lizensierungspraxis des Klägers kann nicht ausgegangen werden (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 124 ff; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
bb) Auch die von der Klägerin herangezogenen F-Empfehlungen 2011 stellen keine geeignete Schätzgrundlage dar (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 132 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
cc) Im vorliegenden Fall ist es naheliegend und angemessen, dass sich die Entlohnung für die Lizenz der Vertriebspartner in erster Linie an den Kosten orientiert, die die Nebenintervenientin ihrerseits für die Erstellung der Produktfotos hat aufwenden müssen (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 149 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
Ein solcher Betrag ist vor dem Hintergrund des zwischen dem Kläger und einem seiner weiteren Auftraggeber, der J & K GmbH, im Februar 2012 - also unmittelbar vor der ersten Abmahnung der Beklagten - vereinbarten Betrages für die nachträgliche Einräumung von Zweitnutzungsrechten als angemessen zu bewerten, auch wenn die Zusatzvereinbarung als solche als Schätzgrundlage ungeeignet ist, weil sie das Verhältnis Kläger / Hersteller und nicht Kläger / Einzelhändler betraf, zudem auf eine Zeit nach dem Beginn der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen im Jahr 2011 datiert und sich aus ihr schließlich auch kein konkreter Preis für die einzelne Fotografie ermitteln lässt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 128; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
Insbesondere ist keine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte gegeben; die Entscheidung steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion), München (Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15) und Hamburg (Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13), die jeweils Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011 betrafen.
- OLG München, 17.12.2015 - 29 U 2324/15
Bestimmung des Umfangs der eingeräumten Nutzungsrechte an Modefotografien nach …
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 6 U 206/15
Der vorliegende Vertragszweck, die Erstellung von Produktfotos für die Bewerbung der von der Nebenintervenientin produzierten Bademode, erfordert nicht zwingend die Einräumung umfassender Nutzungsrechte oder das Recht zur Weitergabe der Fotografieren an Absatzmittler (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 88 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).bb) Eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. auch OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 96 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
Von einer eigenen Lizensierungspraxis des Klägers kann nicht ausgegangen werden (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 124 ff; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
bb) Auch die von der Klägerin herangezogenen F-Empfehlungen 2011 stellen keine geeignete Schätzgrundlage dar (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 132 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
cc) Im vorliegenden Fall ist es naheliegend und angemessen, dass sich die Entlohnung für die Lizenz der Vertriebspartner in erster Linie an den Kosten orientiert, die die Nebenintervenientin ihrerseits für die Erstellung der Produktfotos hat aufwenden müssen (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 149 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
Ein solcher Betrag ist vor dem Hintergrund des zwischen dem Kläger und einem seiner weiteren Auftraggeber, der J & K GmbH, im Februar 2012 - also unmittelbar vor der ersten Abmahnung der Beklagten - vereinbarten Betrages für die nachträgliche Einräumung von Zweitnutzungsrechten als angemessen zu bewerten, auch wenn die Zusatzvereinbarung als solche als Schätzgrundlage ungeeignet ist, weil sie das Verhältnis Kläger / Hersteller und nicht Kläger / Einzelhändler betraf, zudem auf eine Zeit nach dem Beginn der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen im Jahr 2011 datiert und sich aus ihr schließlich auch kein konkreter Preis für die einzelne Fotografie ermitteln lässt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 128; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
Insbesondere ist keine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte gegeben; die Entscheidung steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion), München (Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15) und Hamburg (Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13), die jeweils Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011 betrafen.
- EGMR, 16.03.2017 - 48/13
KOBZA AND OTHERS v. HUNGARY
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 6 U 206/15
Der vorliegende Vertragszweck, die Erstellung von Produktfotos für die Bewerbung der von der Nebenintervenientin produzierten Bademode, erfordert nicht zwingend die Einräumung umfassender Nutzungsrechte oder das Recht zur Weitergabe der Fotografieren an Absatzmittler (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 88 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).bb) Eine Gesamtbetrachtung aller konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. auch OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 96 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
Von einer eigenen Lizensierungspraxis des Klägers kann nicht ausgegangen werden (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 124 ff; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
bb) Auch die von der Klägerin herangezogenen F-Empfehlungen 2011 stellen keine geeignete Schätzgrundlage dar (ebenso OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 132 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
cc) Im vorliegenden Fall ist es naheliegend und angemessen, dass sich die Entlohnung für die Lizenz der Vertriebspartner in erster Linie an den Kosten orientiert, die die Nebenintervenientin ihrerseits für die Erstellung der Produktfotos hat aufwenden müssen (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 149 ff.; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
Ein solcher Betrag ist vor dem Hintergrund des zwischen dem Kläger und einem seiner weiteren Auftraggeber, der J & K GmbH, im Februar 2012 - also unmittelbar vor der ersten Abmahnung der Beklagten - vereinbarten Betrages für die nachträgliche Einräumung von Zweitnutzungsrechten als angemessen zu bewerten, auch wenn die Zusatzvereinbarung als solche als Schätzgrundlage ungeeignet ist, weil sie das Verhältnis Kläger / Hersteller und nicht Kläger / Einzelhändler betraf, zudem auf eine Zeit nach dem Beginn der streitgegenständlichen Verletzungshandlungen im Jahr 2011 datiert und sich aus ihr schließlich auch kein konkreter Preis für die einzelne Fotografie ermitteln lässt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion, Juris-Tz. 128; OLG München, Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15; OLG Hamburg, Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, jeweils zu Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011).
Insbesondere ist keine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte gegeben; die Entscheidung steht vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm (GRUR-RR 2016, 188 - Beachfashion), München (Urteil vom 17.12.2915, 29 U 2324/15) und Hamburg (Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13), die jeweils Parallelverfahren betreffend ein Fotoshooting des Klägers für die Nebenintervenientin im Mai 2011 betrafen.
- BGH, 24.11.1981 - X ZR 36/80
Fersenabstützvorrichtung
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 6 U 206/15
Der Kläger kann hinsichtlich des Lizenzschadens verzugsunabhängige Zinsen ab Rechtsverletzung (vgl. BGH GRUR 1982, 286 - Fersenabstützvorrichtung, Juris-Tz. 46 ff.), d.h. bereits ab dem 02.01.2011 verlangen. - BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07
marions-kochbuch.de
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 6 U 206/15
Der Urheber ist nicht verpflichtet, das Werk als seine Schöpfung zu kennzeichnen, vielmehr ist es Sache des Nutzers, sich in eigener Verantwortung Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werkes gestatten will (s. BGH GRUR 2010, 616 - marions-Kochbuch.de, Juris-Tz. 43). - OLG Köln, 01.03.2013 - 6 U 168/12
Verletzung von Urheberrechten an Lichtbildern durch Nutzung dieser auf einer …
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 6 U 206/15
Insoweit ist es zwar naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat, gleichwohl sind vorrangig die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten, da diese eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten (vgl. BGH GRUR 2006, 136 - Pressefotos, Juris-Tz. 23, 26, 28; Senat, Urteil vom 25.01.2013, 6 U 168/12; Senat, Beschluss vom 23.05.2012, 6 U 79/12). - OLG Düsseldorf, 24.01.2013 - 6 U 79/12
Abweisung der Regressklage gegen die Verfahrensbevollmächtigten des Vorstandes …
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 6 U 206/15
Insoweit ist es zwar naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat, gleichwohl sind vorrangig die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten, da diese eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten (vgl. BGH GRUR 2006, 136 - Pressefotos, Juris-Tz. 23, 26, 28; Senat, Urteil vom 25.01.2013, 6 U 168/12; Senat, Beschluss vom 23.05.2012, 6 U 79/12). - BGH, 06.10.2005 - I ZR 266/02
Pressefotos
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 6 U 206/15
Insoweit ist es zwar naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat, gleichwohl sind vorrangig die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten, da diese eine realitätsnähere und damit aussagekräftigere Grundlage für die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr bieten (vgl. BGH GRUR 2006, 136 - Pressefotos, Juris-Tz. 23, 26, 28; Senat, Urteil vom 25.01.2013, 6 U 168/12; Senat, Beschluss vom 23.05.2012, 6 U 79/12). - EuGH, 21.10.2014 - C-348/13
BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - …
Auszug aus OLG Köln, 28.10.2016 - 6 U 206/15
Der Kläger hat damit lediglich ermöglicht, dass die Kunden der Nebenintervenientin die Produktfotos verlinken oder mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik in den eigenen Internetauftritt einbetten können, was zu keinem Eingriff in seine Urheberrechte führt (vgl. EuGH GRUR 2014, 1196) und im Sinne des Vertragszwecks liegt.
- LG Köln, 01.07.2021 - 14 O 15/20
Urheberrechtsschutz für ein Lichtbildwerk
Zum anderen ist die Kammer der Ansicht, dass die MFM-Tarife nicht den hier gegenständlichen Fall einer Zweitverwertung nach bereits erfolgter kostenpflichtiger Erstverwertung abbilden (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016 - 6 U 206/15, BeckRS 2016, 138806, Rn. 47). - AG Köln, 20.06.2023 - 125 C 23/22 In vier Entscheidungen haben sich bereits das OLG Köln (Urteil vom 28.10.2016, 6 U 206/15, juris), das Hanseatische OLG (Urteil vom 03.03.2016, 5 U 48/13, BeckRS 2016, 7416), das OLG München (Urteil vom 17.12.2015, 29 U 2324/15, juris) und das OLG Hamm (Urteil vom 17.11.2015, 4 U 34/15, juris) mit der Frage von angemessenen Preisen für die Modefotografie des Klägers (dort jeweils zu Bademoden) beschäftigt.
Dies wird von folgender überzeugender Erwägung des OLG Köln gestützt, die im Grundsatz ebenfalls auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar ist (OLG Köln, Urteil vom 28.10.2016, 6 U 206/15, juris Rn. 57):.
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 6 U 206/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 14 MarkenG
Markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen einer Wortmarke und einem unter Verwendung dieser Wortmarke geblidetem Werbeslogan; Missbräuchliche Geltenmachung der Rechte aus einer Marke - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 30.09.2015 - 6 O 584/13
- OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 6 U 206/15
- BGH, 02.10.2018 - I ZR 90/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05
EROS
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 6 U 206/15
Markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen kann der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden, wenn sich aufgrund der Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls feststellen lässt, dass der Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs einsetzt (BGH GRUR 2008, 917, Tz. 19 f. - EROS; BGH GRUR 2008, 621, Tz. 32 - AKADEMIKS).Es reicht vielmehr aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv des Klägers darstellt (BGH GRUR 2008, 917 Tz. 23 - EROS).
- BGH, 12.09.2013 - I ZR 58/11
Streitwertberechnung: Streitwerterhöhung bei hilfsweise geltend gemachten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 6 U 206/15
Eine angemessene Erhöhung des für die erstinstanzliche Klage festgesetzten Werts ist für das Berufungsverfahren aber angezeigt, da eine Entscheidung über die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus der Sekundärmarke und aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ergangen ist (vgl. dazu BGH WRP 2014, 192 - Streitwertaddition). - EuGH, 11.06.2009 - C-529/07
Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 6 U 206/15
Hieraus allein kann man zwar noch nicht auf eine Bösgläubigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Anmeldung schließen (vgl. zu den Indizien: EuGH GRUR 2009, 763, Tz. 53 - Lindt & Sprüngli ./. Franz Hauswirth). - BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05
AKADEMIKS
Auszug aus OLG Frankfurt, 30.03.2017 - 6 U 206/15
Markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen kann der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegengehalten werden, wenn sich aufgrund der Gesamtabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls feststellen lässt, dass der Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfs einsetzt (BGH GRUR 2008, 917, Tz. 19 f. - EROS; BGH GRUR 2008, 621, Tz. 32 - AKADEMIKS).