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   BAG, 04.06.1987 - 6 ABR 70/85   

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https://dejure.org/1987,1438
BAG, 04.06.1987 - 6 ABR 70/85 (https://dejure.org/1987,1438)
BAG, Entscheidung vom 04.06.1987 - 6 ABR 70/85 (https://dejure.org/1987,1438)
BAG, Entscheidung vom 04. Juni 1987 - 6 ABR 70/85 (https://dejure.org/1987,1438)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 55, 332
  • NZA 1987, 861
  • BB 1987, 1951
  • DB 1987, 2467
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 31/78

    Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten bei Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

    Auszug aus BAG, 04.06.1987 - 6 ABR 70/85
    Der Wirtschaftsausschuß ist nach seiner gesetzgeberischen Konzeption ein Ausschuß des Betriebsrates bzw. des Gesamtbetriebsrates und nicht, wie ein Teil der Literatur zum Schwerbehindertengesetz meint, ein eigenständiges Organ der Belegschaft (vgl. wegen der Begründung im einzelnen BAG Beschluß vom 18. November 1980 - 1 ABR 31/78 - BAGE 34, 260 = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG).

    Zunächst ist festzustellen, daß die Vorschrift des § 108 Abs. 2 BetrVG keine abschließende Aufzählung der Personen enthält, die an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen können (vgl. BAGE 34, 260 ff. = AP, aaO).

  • BAG, 19.01.1984 - 6 ABR 19/83

    Besprechung nach § 74 Abs 1 BetrVG - Teilnahmerecht des

    Auszug aus BAG, 04.06.1987 - 6 ABR 70/85
    Denn der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 19. Januar 1984 - 6 ABR 19/83 - BAGE 45, 22 = AP Nr. 4 zu § 74 BetrVG 1972), daß der Vertrauensmann der Schwerbehinderten kein Teilnahmerecht an Besprechungen nach § 74 Abs. 1 BetrVG habe, durch das erste Gesetz zur Änderung des Schwerbehindertengesetzes vom 24. Juli 1986 korrigiert und gemäß § 22 Abs. 5 SchwbG a. F. (jetzt § 25 Abs. 5 SchwbG) insoweit ein Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich normiert.
  • BAG, 14.08.1986 - 6 AZR 622/85

    Schwerbehinderte: Rechtsstellung des Vertrauensmannes, Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 04.06.1987 - 6 ABR 70/85
    Im übrigen kann nicht unbeachtet bleiben, daß der Gesetzgeber dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten die gleiche persönliche Rechtsstellung wie einem Personal- bzw. Betriebsratsmitglied eingeräumt hat (vgl. BAG Urteil vom 14. August 1986 - 6 AZR 622/85 - EzA § 23 SchwbG Nr. 4 = DB 1986, 2682) und auch seine Rechtsstellung in sachlicher Hinsicht stärken und erweitern wollte.
  • BAG, 21.04.1993 - 7 ABR 44/92

    Schwerbehindertenvertretung - Gemeinsame Ausschüsse

    Zu "deren" Ausschüssen, hier des Betriebsrats, zählen nicht nur der Betriebsausschuß nach § 27 BetrVG sowie die weiteren Ausschüsse, die der Betriebsrat aus seinen Mitgliedern gemäß § 28 Abs. 1 und 2 BetrVG bilden kann, und der Wirtschaftsausschuß nach § 106 BetrVG (BAGE 55, 332, 335 = AP Nr. 2 zu § 22 SchwbG, zu III 3 der Gründe; zustimmend unter Aufgabe seiner früheren Ansicht: Jung/Cramer, SchwbG, 3. Aufl., § 25 Rz 10; a. A. Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 32 Rz 16 unter Hinweis auf u. a. die besonderen Aufgaben des Wirtschaftsausschusses), sondern auch die aufgrund des § 28 Abs. 3 BetrVG errichteten gemeinsamen Ausschüsse, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden und deren Betriebsratsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen sind.

    In seinem Beschluß vom 4. Juni 1987 hat der damals zuständige Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Frage des Teilnahmerechts des Schwerbehindertenvertreters an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses (§ 108 BetrVG) darauf abgestellt, daß es sich bei dem Wirtschaftsausschuß um einen Ausschuß des Betriebsrats und nicht um ein eigenständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ handelt (BAGE 55, 332, 335 f. = AP Nr. 2 zu § 22 SchwbG, unter III 3 der Gründe).

  • BAG, 08.02.1989 - 7 ABR 83/86

    Wirtschaftsausschuss: Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat, ohne die Frage der richtigen Verfahrensart überhaupt aufzuwerfen, in seinem Beschluß vom 4. Juni 1987 (- 6 ABR 70/85 = BAGE 55, 332 = AP Nr. 2 zu § 22 SchwbG) über die Frage des Teilnahmerechts der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses im Beschlußverfahren entschieden.

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat, ohne die Frage der richtigen Verfahrensart überhaupt aufzuwerfen, in seinem Beschluß vom 4. Juni 1987 (- 6 ABR 70/85 - BAGE 55, 332 = AP Nr. 2 zu § 22 SchwbG) über die Frage des Teilnahmerechts der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses im Beschlußverfahren entschieden.

    Zwar ließe sich auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts die abstrakte materiellrechtliche Frage entscheiden, ob die Gesamtschwerbehindertenvertretung ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat; diese Frage dürfte auf der Grundlage des bereits oben angeführten Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Juni 1987 (aaO) zu bejahen sein.

  • BAG, 25.06.1987 - 6 ABR 45/85

    Sitzungsteilnahme - Gewerkschaftsbeauftragter

    Die Vorschrift enthält daher insoweit eine Lücke, die unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auszufüllen ist (vgl. BAG Beschluß vom 4. Juni 1987 - BAGE 55, 332; auch Richardi, AuR 1983, S. 33, 34 und Anm. zu EzA § 108 BetrVG 1972 Nr. 3, zu II; Koch, SAE 1981, 248; Fabricius, aaO, § 108 Rz 5).

    Dem ist der erkennende Senat gefolgt (Beschluß vom 4. Juni 1987 - 6 ABR 70/85 - aaO).

  • VGH Bayern, 31.07.1996 - 17 P 96.1403

    Kein Teilnahmerecht der Bezirksvertrauensfrau der Schwerbehinderten an

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  • BAG, 21.09.1989 - 1 AZR 465/88

    Beschlussverfahren: Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten der

    Auf der anderen Seite haben der Sechste Senat (BAGE 55, 332 = AP Nr. 2 zu § 22 SchwbG) und der Siebte Senat (Beschluß vom 8. Februar 1989 - 7 ABR 83/86 - n.v.) über das Teilnahmerecht des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses im Beschlußverfahren entschieden mit der Begründung, es gehe um die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses und damit eines Organs der Betriebsverfassung.
  • LAG Köln, 05.07.2001 - 6 TaBV 34/01

    Schulungsteilnahme; Erforderlichkeit; Schwerbehindertenvertretung

    Denn es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Vertrauensleuten der Schwerbehinderten einerseits ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses einräumt (BAG vom 21.04.1993 - 7 ABR 44/92, B. II. 1. der Gründe, EzA § 25 SchwbG Nr. 2, S. 3; BAG vom 04.06.1987 - 6 ABR 70/85 - BAGE 55, 332), es andererseits aber nicht für erforderlich hält, dass die Vertrauensleute sich über die Aufgaben und Funktionsweisen dieses Gremiums und die für dessen Arbeit grundlegenden Begriffe Kenntnisse verschaffen (LAG Hamburg vom 12.11.1996 - 6 Sa 51/96, NZA-RR 1997, 348 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 16.10.2003 - 23 LG 5583/03

    Teilnahme der Vertrauensperson der Schwerbehinderten an Personalratssitzungen

    Dies gilt insbesondere für das hier von der Antragstellerin geltende gemachte Recht auf Teilnahme an den Personalratssitzungen, das in § 95 Abs. 4 SGB IX wie in § 37 Abs. 1 HPVG gerade gegenüber dem Personalrat besteht (vgl. BAG B. v. 4.6.1987 - 6 ABR 70/85 - AP Nr. 2 zu § 22 SchwbG = NZA 1987, 861 f.) und sich insoweit nicht unmittelbar gegen den Arbeitgeber, Dienstherrn richtet, auch wenn die Vorschriften diese verpflichten, die Ausübung der Teilnahmerechte zu ermöglichen und nicht zu behindern.
  • LAG Hamburg, 12.11.1996 - 6 Sa 51/96

    Schwerbehindertenvertretung: Nicht genehmigte Teilnahme an einer

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Jahr 1987 zum SchwbG a.F. entschieden, der Vertrauensmann der Behinderten (Schwerbehindertenvertretung) sei berechtigt, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses beratend teilzunehmen; diese Rechstsprechung ist im Jahr 1993 bekräftigt worden ( vgl. BAG vom 21. April 1993, EzA § 25 SchwbG Nr. 2; Beschluß vom 4.Juni 1987, AP Nr. 2 zu § 22 SchwbG= BAG 55, 332).
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