Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 14.05.2019

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 1-6 AktG 1/18   

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https://dejure.org/2018,50674
OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 1-6 AktG 1/18 (https://dejure.org/2018,50674)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.2018 - 1-6 AktG 1/18 (https://dejure.org/2018,50674)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. November 2018 - 1-6 AktG 1/18 (https://dejure.org/2018,50674)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Kapitalerhöhung, Auskunftsrecht, Freigabeverfahren

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    AktG § 246a, AktG § 247, AktG § 255 Abs. 2, Anfechtungsklage, Ausgabebetrag, Barkapitalerhöhung, bedingte Kapitalerhöhung, Beschlussanfechtungsklage, Beschlussmängel, Beschlussmängelklage, Beschlussmängelrecht, Beschlussmängelstreit, Beschlussmängelstreitigkeiten, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (26)

  • LG Düsseldorf - 39 O 50/18 (anhängig)

    IFA Hotel & Touristik AG: Anfechtungsklage gegen Kapitalerhöhung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht Düsseldorf - Kammer für Handelssachen - unter dem Az. 39 O 50/18 anhängigen Klage der Antragsgegnerin gegen den zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 19.07.2018 gefassten Beschluss, das Grundkapital der Gesellschaft von zur Zeit 51.480.000,00 EUR, eingeteilt in 19.800.000 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien, um bis zu 77.220.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 29.700.000 Stück neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bareinlagen auf bis zu 128.700.000,00 EUR, eingeteilt in 49.500.000 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen, der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Duisburg nicht entgegensteht und die von der Antragsgegnerin behaupteten Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

    Die Antragsgegnerin hat gegen den unter TOP 9 gefassten Beschluss eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage beim Landgericht Düsseldorf, 9. Kammer für Handelssachen, 39 O 50/18, eingegangen am 19.07.2018, erhoben.

    Die Antragstellerin und ihre Streithelferin beantragen (sinngemäß), festzustellen, dass die beim Landgericht Düsseldorf unter dem Az. 39 O 50/18 anhängige Anfechtungsklage der Antragsgegnerin gegen den zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 19.07.2018 gefassten Beschluss, das Grundkapital der Gesellschaft von zur Zeit 51.480.000,00 EUR, eingeteilt in 19.800.000 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien, um bis zu 77.220.000,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 29.700.000 Stück neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bareinlagen auf bis zu 128.700.000,00 EUR, eingeteilt in 49.500.000 Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen, der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Antragstellerin (Stadt 1) nicht entgegensteht und die von der Antragsgegnerin behaupteten Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.

    Das Freigabeverfahren, das sich gegen die beim Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 39 O 50/18 anhängige Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage der Antragsgegnerin richtet, ist zulässig und statthaft.

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Freigabeantrags betreffend die Eintragung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Dabei geht der Senat mit der herrschenden Meinung davon aus, dass eine offensichtliche Unbegründetheit im Sinne des § 246a AktG dann vorliegt, wenn sich ohne weitere Aufklärung in der Sache - sei es auch aufgrund komplexer rechtlicher Erwägungen - die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist (OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.02.2018, 12 AktG 1970/17, juris Rz. 49 = WM 2018, 1187 ff; Senat, Beschl. v. 22.06.2017, I-6 AktG 1/17, juris Rz. 66 f. = AG 2017, 900 ff.; Schwab in K.Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage 2015, § 246a Rz. 3).

    Deshalb setzt die Annahme offensichtlicher Unbegründetheit voraus, dass die Prüfung ergibt, dass ein anderes Ergebnis nicht oder kaum vertretbar ist (Senat, Beschl. v. 22.06.2017, a.a.O., juris Rz. 67).

    Demgemäß ist der Auskunftsanspruch regelmäßig dann zu verneinen, wenn und soweit die begehrte Information bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften vor oder in der Hauptversammlung verfügbar gemacht wurde (Senat, Beschl. v. 22.06.2017, I-6 AktG 1/17, juris Rz. 89 = AG 2017, 900 ff. m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010, 20 U 2/10, juris Rz. 548 = AG 2011, 93 ff.).

  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14

    Freigabeverfahren nach Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Hierzu gehört insbesondere auch, dass in solchen Fällen, in denen sich der Anfechtungskläger nicht bloß darauf beruft, bestimmte Fragen seien überhaupt nicht beantwortet worden, sondern darauf, die erteilten Antworten seien unrichtig oder unvollständig, nicht nur die gestellten Fragen, sondern auch die darauf gegebenen Antworten der Verwaltung noch innerhalb der Anfechtungsfrist ebenfalls vorgetragen werden (Senat, Urteil v. 05.07.2012, I-6 U 69/11, juris Rz. 73 = AG 2013, 264 ff.; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, juris Rz. 159, 162 = AG 2015, 163 ff.; Urteil v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, juris Rz. 633 = AG 2011, 93 ff.; LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2013, 3-05 O 157/13, juris Rz. 103 = ZIP 2014, 322 ff.).

    Hierdurch wird der Auskunftsanspruch des Aktionärs sowohl in quantitativer und qualitativer Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Detaillierungsgrad begrenzt (BGH, Beschl. v. 14.01.2014 - II ZB 5/12, juris Rz. 26 = WM 2014, 618 ff.; BGH, Urt. v. 18.10.2004 - II ZR 250/02, juris Rz 9 = WM 2004, 2489 ff., OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, juris Rz. 118 = AG 2015, 163 ff.).

    Besteht das Informationsbedürfnis des Aktionärs danach fort, muss er dies durch eine erneute, detailliertere Frage kundtun (OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, juris Rz. 122 = AG 2015, 163 ff.).

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Hierzu gehört insbesondere auch, dass in solchen Fällen, in denen sich der Anfechtungskläger nicht bloß darauf beruft, bestimmte Fragen seien überhaupt nicht beantwortet worden, sondern darauf, die erteilten Antworten seien unrichtig oder unvollständig, nicht nur die gestellten Fragen, sondern auch die darauf gegebenen Antworten der Verwaltung noch innerhalb der Anfechtungsfrist ebenfalls vorgetragen werden (Senat, Urteil v. 05.07.2012, I-6 U 69/11, juris Rz. 73 = AG 2013, 264 ff.; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, juris Rz. 159, 162 = AG 2015, 163 ff.; Urteil v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, juris Rz. 633 = AG 2011, 93 ff.; LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2013, 3-05 O 157/13, juris Rz. 103 = ZIP 2014, 322 ff.).

    Demgemäß ist der Auskunftsanspruch regelmäßig dann zu verneinen, wenn und soweit die begehrte Information bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften vor oder in der Hauptversammlung verfügbar gemacht wurde (Senat, Beschl. v. 22.06.2017, I-6 AktG 1/17, juris Rz. 89 = AG 2017, 900 ff. m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010, 20 U 2/10, juris Rz. 548 = AG 2011, 93 ff.).

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2013 - 5 O 157/13

    Kein unzulässiger Sondervorteil des SoFFin durch Kapitalerhöhung zur Rückführung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Hierzu gehört insbesondere auch, dass in solchen Fällen, in denen sich der Anfechtungskläger nicht bloß darauf beruft, bestimmte Fragen seien überhaupt nicht beantwortet worden, sondern darauf, die erteilten Antworten seien unrichtig oder unvollständig, nicht nur die gestellten Fragen, sondern auch die darauf gegebenen Antworten der Verwaltung noch innerhalb der Anfechtungsfrist ebenfalls vorgetragen werden (Senat, Urteil v. 05.07.2012, I-6 U 69/11, juris Rz. 73 = AG 2013, 264 ff.; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, juris Rz. 159, 162 = AG 2015, 163 ff.; Urteil v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, juris Rz. 633 = AG 2011, 93 ff.; LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2013, 3-05 O 157/13, juris Rz. 103 = ZIP 2014, 322 ff.).

    Für eine Nichtigerklärung des Beschlusses muss es sich aus Sicht des objektiv urteilenden Aktionärs um eine wesentliche Information handeln (BGH, Urt. v. 21.09.2009 - II ZR 174/08, juris Rz. 16 = WM 2009, 2085 ff.; LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2013, 3-05 O 157/13, juris Rz. 102 = ZIP 2014, 322 ff.).

  • OLG Frankfurt, 23.02.2010 - 5 Sch 2/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Zwar kann nach wohl herrschender Meinung der Freigabeantrag frühestens gestellt werden, wenn die Anfechtungsklage erhoben worden ist, das heißt, wenn die Klageschrift der Gesellschaft zugestellt und die Klage damit rechtshängig geworden ist (Schwab in K.Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage 2015, § 246a Rz. 37; MünchKomm-Hüffer/Schäfer, AktG, 4. Auflage 2016 Rz. 8; OLG Frankfurt, Urt. v. 23.10.2010, 5 Sch 2/09, juris Rz. 30 = AG 2010, 596 ff.; Koch in: Hüffer/Koch, AktG. 13. Auflage 2018, § 246a Rz. 5).

    Es handelt sich um keine schwere Rechtsverletzung, wenn einzelne Fragen von Aktionären in der Hauptversammlung zu Unrecht teilweise nicht oder nicht erschöpfend beantwortet worden sind (vgl. etwa KG, Beschl. v. 18.05.2010, 14 AktG 1/10, juris Rz. 37 = AG 2010, 494 ff. OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.02.2010, 5 Sch 2/09, Rz. 72 = AG 2010, 596 ff.; Schwab in: K.Schmidt/Lutter, a.a.O. § 246a Rz. 24.).

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Ein Aktionär, der die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses auf eine Verletzung seines Auskunftsrechts stützt, muss dem entsprechend die betreffenden Fragen innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 AktG vortragen (BGH, Urt. v. 16.02.2009 - II ZR 185/07, juris Rz. 34 = AG 2009, 285 ff.).
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Hierdurch wird der Auskunftsanspruch des Aktionärs sowohl in quantitativer und qualitativer Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Detaillierungsgrad begrenzt (BGH, Beschl. v. 14.01.2014 - II ZB 5/12, juris Rz. 26 = WM 2014, 618 ff.; BGH, Urt. v. 18.10.2004 - II ZR 250/02, juris Rz 9 = WM 2004, 2489 ff., OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, juris Rz. 118 = AG 2015, 163 ff.).
  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Für eine Nichtigerklärung des Beschlusses muss es sich aus Sicht des objektiv urteilenden Aktionärs um eine wesentliche Information handeln (BGH, Urt. v. 21.09.2009 - II ZR 174/08, juris Rz. 16 = WM 2009, 2085 ff.; LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2013, 3-05 O 157/13, juris Rz. 102 = ZIP 2014, 322 ff.).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Soweit sie hierfür auf einen Beschluss des OLG Frankfurt verweist, in dem die Schließung der Rednerliste als verhältnismäßig gewertet worden ist, weil diese 30 Minuten vorher angekündigt worden war und jeder anwesende Aktionär ausreichend Zeit gehabt habe, sich zu überlegen, ob er noch einen Redebeitrag leisten wolle (OLG Frankfurt; Beschl. v. 08.02.2008 - 12 W 185/05, juris Rz. 71 = AG 2006, 249 ff.), ergibt sich aus dieser Entscheidung indes nicht, dass die Schließung der Rednerliste ohne Ankündigung in jedem Fall rechtswidrig wäre.
  • BGH, 14.01.2014 - II ZB 5/12

    Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung: Bindung des

  • OLG Nürnberg, 14.02.2018 - 12 AktG 1970/17

    Sacheinlage - Grundkapital der Gesellschaft

  • OLG Frankfurt, 12.02.2008 - 5 U 8/07

    Aktiengesellschaft: Grenzen satzungsgemäßer Möglichkeit der Beschränkung des

  • OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Berichtspflichten des Vorstands über

  • OLG Stuttgart, 21.12.2012 - 20 AktG 1/12

    Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen:

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
  • OLG Stuttgart, 01.12.1999 - 20 U 38/99
  • OLG Düsseldorf, 10.09.2008 - 6 W 30/08

    Zum Inhalt des Freigabeverfahrens - Keine normative Ergänzung des § 21 Abs. 1

  • OLG Hamburg, 29.10.1999 - 11 U 71/99

    Teilnichtigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses bei einer AG, hier: Einräumung

  • KG, 18.05.2010 - 14 AktG 1/10

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Freigabe der Handelsregistereintragung eines

  • LG München I, 11.12.2008 - 5 HKO 15201/08

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses bei satzungsmäßig

  • OLG Koblenz, 12.03.1996 - 6 U 470/96
  • OLG Köln, 14.12.2017 - 18 AktG 1/17

    Verschmelzung der STRABAG AG freigegeben

  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 5 W 4/08

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • OLG München, 10.04.2013 - 7 AktG 1/13

    Aktiengesellschaft: Abspaltungs- und Übernahmebeschluss im Freigabeverfahren

  • OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 6 AktG 1/23
    b) Die Antragstellerin wird im Freigabeverfahren vertreten durch ihren Vorstand (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AktG ), eine Beteiligung des Aufsichtsrats hat nicht zu erfolgen (vgl. OLG Frankfurt [Main], Beschluss vom 13.03.2008 - 5 W 4/08, AG 2008, 667 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 59; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 25; jew. zit. nach juris; BeckOGK AktG/Vatter, Stand 01.01.2023, § 246a AktG Rn. 12; Schwab, a.a.O., Rn. 36; a.A.: OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, juris Rn. 21).

    Soweit die Antragstellerin in die Antragsschrift vorsorglich auch ihren Aufsichtsrat als mitvertretungsberechtigtes Organ in das Rubrum mit aufgenommen hat, ist dies unschädlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, juris Rn. 67).

    Hinsichtlich der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 5), 6) und 8) vom 02.05.2023, die der hiesigen Antragstellerin erst am 26.05.2023 und damit nach Eingang des Freigabeantrags beim Senat zugestellt worden sind, ist der Freigabeantrag nachträglich statthaft geworden, weil die Zustellung noch vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Freigabeantrag bewirkt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, juris Rn. 64; Schäfer, a.a.O., § 246a Rn. 9, Vatter, a.a.O., Rn. 15).

    Die Freigabe stellt mithin die Regel, das Unterbleiben der Eintragung eine nur unter besonderen Umständen gerechtfertigte Ausnahme dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17, Rn. 163; Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 181; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 64; jew. zit. nach juris).

    Entsprechend werden in der Rechtsprechung solche Kosten regelmäßig in die Abwägung eingestellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2010 - 8 AktG 1/10, I-8 AktG 1/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2011 - 5 Sch 4/10, Rn. 51; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 186; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rn. 43; jeweils zit. nach juris).

    Werden einzelne Fragen von Aktionären in der Hauptversammlung - selbst zu Unrecht - teilweise nicht oder nicht erschöpfend beantwortet, handelt es sich allerdings in der Regel nicht um eine schwere Rechtsverletzung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, juris Rn. 194).

    Beschränkungen des durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Auskunftsrechts müssen sich an dem Gebot der Sachdienlichkeit orientieren sowie das Gleichbehandlungsgebot und den Maßstab der Verhältnismäßigkeit beachten, d.h. die Maßnahme muss im Einzelfall geeignet, erforderlich und dem Zweck, die Hauptversammlung in einem zeitlich angemessenen Rahmen abzuwickeln, angemessen sein (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.02.2008 - 5 U 8/07, Rn. 39; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 129; jew. zit. nach juris).

  • OLG Brandenburg, 11.07.2023 - 6 AktG 1/23
    b) Die Antragstellerin wird im Freigabeverfahren vertreten durch ihren Vorstand (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AktG), eine Beteiligung des Aufsichtsrats hat nicht zu erfolgen (vgl. OLG Frankfurt [Main], Beschluss vom 13.03.2008 - 5 W 4/08, AG 2008, 667; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 59; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 25; jew. zit. nach juris; BeckOGK AktG/Vatter, Stand 01.01.2023, § 246a AktG Rn. 12; Schwab, a.a.O., Rn. 36; a.A.: OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, juris Rn. 21).

    Soweit die Antragstellerin in die Antragsschrift vorsorglich auch ihren Aufsichtsrat als mitvertretungsberechtigtes Organ in das Rubrum mit aufgenommen hat, ist dies unschädlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, juris Rn. 67).

    Hinsichtlich der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 5), 6) und 8) vom 02.05.2023, die der hiesigen Antragstellerin erst am 26.05.2023 und damit nach Eingang des Freigabeantrags beim Senat zugestellt worden sind, ist der Freigabeantrag nachträglich statthaft geworden, weil die Zustellung noch vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Freigabeantrag bewirkt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, juris Rn. 64; Schäfer, a.a.O., § 246a Rn. 9, Vatter, a.a.O., Rn. 15).

    Die Freigabe stellt mithin die Regel, das Unterbleiben der Eintragung eine nur unter besonderen Umständen gerechtfertigte Ausnahme dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17, Rn. 163; Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 181; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 64; jew. zit. nach juris).

    Entsprechend werden in der Rechtsprechung solche Kosten regelmäßig in die Abwägung eingestellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2010 - 8 AktG 1/10, I-8 AktG 1/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.04.2011 - 5 Sch 4/10, Rn. 51; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 186; OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2017 - 18 AktG 1/17, Rn. 43; jeweils zit. nach juris).

    Werden einzelne Fragen von Aktionären in der Hauptversammlung - selbst zu Unrecht - teilweise nicht oder nicht erschöpfend beantwortet, handelt es sich allerdings in der Regel nicht um eine schwere Rechtsverletzung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, juris Rn. 194).

    Beschränkungen des durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Auskunftsrechts müssen sich an dem Gebot der Sachdienlichkeit orientieren sowie das Gleichbehandlungsgebot und den Maßstab der Verhältnismäßigkeit beachten, d.h. die Maßnahme muss im Einzelfall geeignet, erforderlich und dem Zweck, die Hauptversammlung in einem zeitlich angemessenen Rahmen abzuwickeln, angemessen sein (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.02.2008 - 5 U 8/07, Rn. 39; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 129; jew. zit. nach juris).

  • KG, 25.03.2021 - 12 AktG 1/21

    Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Diese ratio legis ist im Freigabeverfahren gerade nicht einschlägig, da der Vorstand vielmehr die Durchsetzung des Beschlusses erstrebt (vgl. Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 246 a Rn. 25 m.w.N. in Fn. 186; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 5 AktG 2/20 -, Rn. 35, juris; OLG Düsseldorf Beschl. v. 22.11.2018 - 6 AktG 1/18, BeckRS 2018, 40174 Rn. 59, beck-online).

    In der Rechtsprechung wird die Entbehrlichkeit eines Nachweises offensichtlich als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. den Tenor von OLG Köln, Beschluss vom 13. Januar 2014 - I-18 U 175/13 -, juris, sowie OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2018 - I-6 AktG 1/18 -, juris; jeweils ohne nähere Auseinandersetzung mit der Frage) und auch in der Literatur bejaht (Drescher in: Henssler/Strohn GesR, 5. Aufl. 2021, AktG § 246a Rn. 14; Schwab in: Schmidt, K./Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, § 246a AktG, Rn. 40).

    Nach einhelliger Auffassung ist dafür erforderlich, dass sich ohne weitere Aufklärung in der Sache - sei es auch aufgrund komplexer rechtlicher Erwägungen - die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist (OLG Düsseldorf Beschl. v. 22. November 2018 - 6 AktG 1/18 -, Rn. 65, beck-online; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Februar 2018, 12 AktG 1970/17, juris Rz. 49).

    Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nach der Klarstellung im ARUG (vgl. BegrRegE zu § 246a AktG, BT-Drucks. 16/11642, 42; Rechtsausschuss zu § 246a AktG, BT-Drucks. 16/13098, 42) und ihm folgend zumindest Teile der Literatur (Hüffer/Koch, 15. Aufl. 2021, AktG § 246a Rn. 21; Decher in: Lutter, UmwG, 5. Auflage 2014, § 16 Rz. 29) und Rechtsprechung (OLG Düsseldorf Beschluss vom 22. November 2018 - 6 AktG 1/18, BeckRS 2018, 40174 Rn. 161, beck-online) davon ausgehen, dass die Interessenabwägung praktisch immer zugunsten der Gesellschaft und der übrigen Aktionäre ausfallen wird und die danach grundsätzlich vorgezeichnete Eintragung der Strukturmaßnahme nur ausnahmsweise bei einer besonderen Schwere des Rechtsverstoßes entfällt.

  • OLG München, 28.07.2021 - 7 AktG 4/21

    Covid-19-Gesetz bezüglich Aktionsrechte nicht verfassungswidrig

    Der Senat teilt insoweit die zum Parallelproblem im Rahmen von Freigabeverfahren nach § 246 a AktG vertretene Ansicht des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22.11.2018 - 6 AktG 1/18, Rdnr. 67) und des 23. Senats des OLG München (Beschluss vom 26.03.2015 - 23 AktG 1/15, Rdnr. 30 m.w.N.) aus den dort angeführten Gründen.
  • OLG Hamburg, 12.02.2021 - 11 AktG 1/20

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Wirksame Eintragung eines

    Es ist jedoch unschädlich, dass die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zusätzlich vom Aufsichtsrat vertreten wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2018 - 6 AktG 1/18 - Rn. 60 a.E., juris).
  • KG, 16.10.2023 - 2 AktG 1/23

    Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, wird die danach vorgezeichnete Eintragung der Strukturmaßnahme im Regelfall nur ausnahmsweise bei einer besonderen Schwere des Rechtsverstoßes entfallen (vgl. KG, Beschluss vom 25.3.2021 - 12 AktG 1/21 -, Rn. 64 nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18 -, Rn. 181 nach juris; s.a. Hüffer/Koch, 15. Aufl. 2021, AktG § 246a Rn. 21; Lutter/Decher, UmwG, 5. Auflage 2014, § 16 Rz. 29).
  • KG, 25.09.2023 - 12 AktG 3/23
    Eine offensichtliche Unbegründetheit einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im Sinne der vorgenannten Vorschrift, die § 246a Abs. 2 Nr. 1 AktG entspricht, liegt dann vor, wenn sich ohne weitere Aufklärung in der Sache - sei es auch aufgrund komplexer rechtlicher Erwägungen - die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2018 - 6 AktG 1/18 -, Rn. 65, beck-online; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Februar 2018 - 12 AktG 1970/17 -, juris Rz. 49) bzw. eine andere Beurteilung unvertretbar erscheint (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. September 2015 - 7 AktG 1/15 -, Rn. 67, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.05.2019 - I-6 AktG 1/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,25019
OLG Düsseldorf, 14.05.2019 - I-6 AktG 1/18 (https://dejure.org/2019,25019)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.05.2019 - I-6 AktG 1/18 (https://dejure.org/2019,25019)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - I-6 AktG 1/18 (https://dejure.org/2019,25019)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Aktienrecht: Streitwert im Freigabeverfahren, Überschreitung des Regelstreitwerts, Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Berücksichtigung des Interesses der Anfechtungsbeklagten für Bemessung des Streitwerts bei 500.000 EUR überschreitendem Interesse des Anfechtungsklägers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Streitwert im Freigabeverfahren, Überschreitung des Regelstreitwerts, Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1570
  • WM 2019, 1796
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamburg, 12.02.2021 - 11 AktG 1/20

    Aktienrechtliches Freigabeverfahren: Wirksame Eintragung eines

    Bei der Beurteilung von Rechtsfragen ist dabei keine Eindeutigkeit im Sinne einer Evidenz zu fordern; es genügt vielmehr, wenn die Rechtsfragen aus Sicht des Senats eindeutig im Sinne einer Unbegründetheit der Klage zu beantworten sind, ohne dass es darauf ankommt, ob sämtliche verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen durch eine gefestigte höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung geklärt sind oder dazu auch andere Standpunkte vertreten werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2018 - I-6 AktG 1/18 -, Rn. 72, juris).

    Ohne Bezugsrechtsausschluss kommt eine Anfechtung nur nach § 243 Abs. 1 AktG wegen eines Treuepflichtverstoßes in Betracht, wenn der zu niedrige Ausgabekurs zu einem faktischen Bezugszwang führt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2018 - I-6 AktG 1/18 -, Rn. 119, juris; Henssler/Strohn/ Drescher , a.a.O., § 255 Rn. 4; Stilz/Schumann , BeckOGK AktG, Stand 19.10.2020, § 255 AktG Rn. 18; BeckOGK/Servatius, 19.10.2020, AktG § 182 Rn. 67; BeckOGK/Vatter, 19.10.2020, AktG § 9 Rn. 32; Hüffer/Koch/ Koch , AktG, 14. Aufl. 2020 Rn. 23, § 182 Rn. 23).

    bb) Mit Blick darauf, dass das Gesetz in § 255 Abs. 2 AktG einen angemessenen Ausgabebetrag lediglich für den Fall des Bezugsrechtsausschlusses vorschreibt, sind an die Bejahung eines solchen faktischen Bezugszwangs im Aktienrecht und eine damit verbundene Treuwidrigkeit eines Aktionärs jedoch tendenziell hohe Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2018 - I-6 AktG 1/18 -, Rn. 120, juris).

    Vielmehr ist dem Interesse der Aktionäre am Schutz vor einer Verwässerung ihrer Beteiligung durch das eingeräumte Bezugsrecht grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2018 - I-6 AktG 1/18 -, Rn. 190, juris OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 20 AktG 1/12 -, Rn. 232, juris, m.w.N.).

  • FG Hessen, 30.01.2024 - 11 Ko 1250/23
    Da eine Änderung der Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG nur dem Gericht möglich ist, das den Wert festgesetzt hat (vgl. auch Laube in Beck'scher Online-Kommentar - BeckOK - Kostenrecht, § 68 GKG Rz. 197 a.E., unter Hinweis auf Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 21.06.2018 - I ZB 29/18, juris), und da der streitgegenständliche Streitwertbeschluss vom 17.10.2022 - mangels Ergehen im vorbereitenden Verfahren - auch nicht durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 FGO), sondern durch den erkennenden Senat als Prozessgericht (§ 63 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 i.V.m. Satz 1 GKG) ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 FGO) erlassen worden war, war auch über die vorliegende Gegenvorstellung durch den Senat ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden (im Ergebnis ebenfalls für eine Entscheidung über die Gegenvorstellung durch den den Streitwert festsetzenden Spruchkörper auch Oberlandesgericht - OLG - Düsseldorf, Beschluss vom 14.05.2019 - 6 AktG 1/18, ZIP 2019, 1570; Laube in BeckOK Kostenrecht, § 68 GKG Rz. 197 a.E.; N. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 63 GKG Rz. 101; vgl. ferner bereits FG Köln, Beschluss vom 26.04.2001 - 10 Ko 2303/00, EFG 2001, 1073).
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