Rechtsprechung
| BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Schulpflichtgesetz NRW - Allgemeine Schulpflicht - Bundesverfassungsrechtliche Privatschulgarantie - Schulpflicht - Zur Vereinbarkeit der landesgesetzlich begründeten allgemeinen - mit den bundes-(verfassungs-) rechtlich gewährleisteten Elternrechten - Elternrechte - Zur ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Schulpflicht (Befreiung) - Schulpflicht und Privatschulgarantie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 25.04.1990 - 1 K 1351/90
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.1991 - 19 A 1124/90
- BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91
Papierfundstellen
- NVwZ 1992, 370
- DVBl 1992, 1024
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
Auszug aus BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91
Insbesondere steht das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von Bundesverfassungs wegen gewährleistete Grundrecht der Klägerin, wonach "Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (sind)", der durch Art. 7 Abs. 1 GG gedeckten Begründung einer allgemeinen Schulpflicht nicht entgegen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - DVBl . 75, 429 mit Nachweisen sowie das Bundeverfassungsgericht, BVerfGE 34, 165, 182 ff. und Beschluß gemäß § 93 a BVerfGG vom 5. September 1986 - 1 BvR 794/86 - NJW 1987, 180; zur Problematik insgesamt Theuersbacher, NVwZ 1991, 125).Auf diese Weise ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sichergestellt, daß Eltern und Kinder durch die allgemeine Schulpflicht nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt geführt werden (vgl. auch BVerfGE 34, 165, 181; 47, 46, 72; 52, 223, 235).
- BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75
Sexualkundeunterricht
Auszug aus BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91
Auf diese Weise ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sichergestellt, daß Eltern und Kinder durch die allgemeine Schulpflicht nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt geführt werden (vgl. auch BVerfGE 34, 165, 181; 47, 46, 72; 52, 223, 235). - BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68
Simultanschule
Auszug aus BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91
Danach muß die Organisation der öffentlichen Grundschulen das Grundrecht der Eltern und Schüler aus Art. 4 Abs. 1 GG berücksichtigen (BVerfGE 41, 29 ff., Leitsätze 1 bis 4 und S. 46 ff.); speziellen Elternwünschen hinsichtlich der bekenntnismäßigen Ausrichtung von Schulen kann aufgrund der Freiheit zur Gründung von Privatschulen, Art. 7 Abs. 4 und 5 GG, Rechnung getragen werden (BVerfGE 41, 44 ff.).
- BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70
Schulgebet
Auszug aus BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91
Auf diese Weise ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sichergestellt, daß Eltern und Kinder durch die allgemeine Schulpflicht nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt geführt werden (vgl. auch BVerfGE 34, 165, 181; 47, 46, 72; 52, 223, 235). - BVerfG, 05.09.1986 - 1 BvR 794/86
Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Schulpflicht - Mißbrauchsgebühr
Auszug aus BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91
Insbesondere steht das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von Bundesverfassungs wegen gewährleistete Grundrecht der Klägerin, wonach "Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (sind)", der durch Art. 7 Abs. 1 GG gedeckten Begründung einer allgemeinen Schulpflicht nicht entgegen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - DVBl . 75, 429 mit Nachweisen sowie das Bundeverfassungsgericht, BVerfGE 34, 165, 182 ff. und Beschluß gemäß § 93 a BVerfGG vom 5. September 1986 - 1 BvR 794/86 - NJW 1987, 180; zur Problematik insgesamt Theuersbacher, NVwZ 1991, 125). - BVerwG, 09.04.1975 - VII B 68.74
Struktur einer Grundschule - Schulische Ausbildung - Nachweis der Unschädlichkeit …
Auszug aus BVerwG, 15.11.1991 - 6 B 16.91
Insbesondere steht das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG von Bundesverfassungs wegen gewährleistete Grundrecht der Klägerin, wonach "Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (sind)", der durch Art. 7 Abs. 1 GG gedeckten Begründung einer allgemeinen Schulpflicht nicht entgegen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluß vom 9. April 1975 - BVerwG 7 B 68.74 - DVBl . 75, 429 mit Nachweisen sowie das Bundeverfassungsgericht, BVerfGE 34, 165, 182 ff. und Beschluß gemäß § 93 a BVerfGG vom 5. September 1986 - 1 BvR 794/86 - NJW 1987, 180; zur Problematik insgesamt Theuersbacher, NVwZ 1991, 125).
- OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07
Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit; …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/89 - , vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113, vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 - FamRZ 2006, 1094, und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 - NVwZ 2008, 72 ): "Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken" (BVerwGE 94, 82 ).Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht der allgemeinen Schulpflicht als solcher deshalb nicht entgegen (…BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.03.2007, a.a.O.; BVerwG, NVwZ 1992, 370).
Die verfassungsrechtliche Beurteilung in Deutschland ist nicht schon deshalb unvertretbar geworden, weil andere Länder andere Regelungen getroffen haben (vgl. dazu schon BVerwG, NVwZ 1992, 370 ).
- VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01
Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung
Der Staat nimmt im Bereich der Schule einen gleichgeordneten Erziehungsauftrag wahr; dadurch erfährt das Elternrecht Beschränkungen (vgl. VerfGH 7, 9/13 f.; 29, 191/208; 33, 33/40 ff.; 34, 14/24; 35, 90/95 f.; 38, 16/27 f.; 41, 44/46 f.; 47, 276/293 f.; 51, 109/114; BVerfGE 34, 165/183; 47, 46/69 ff.; 52, 223/235 f.; 93, 1/21; BVerfG BayVBl 1986, 752; BVerwG BayVBl 1992, 184).Speziellen Elternwünschen hinsichtlich der bekenntnismäßigen Ausrichtung von Schulen kann aufgrund der Freiheit zur Gründung von Privatschulen (Art. 134 BV; Art. 7 Abs. 4 und 5 GG) Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG BayVBl 1992, 184; BayVGH BayVBl 1992, 343/344).
- VG Augsburg, 17.04.2008 - Au 3 S 08.344
Schulpflicht; Hauptschule; religiöse Gründe; Sexualerziehung
Die Eltern können die Erfüllung der Schulpflicht nicht unter Berufung auf eine Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere Gründe, aus denen sie die öffentliche Schule für ungeeignet halten, verweigern (vgl. BVerfG vom 5.9.1986, NJW 1987, 180; vom 21.4.1989 - 1 BvR 235/89; BVerwG vom 15.11.1991, BayVBl 1992, 184; BayVGH vom 16.3.1992, BayVBl 1992, 343; vom 13.3.1998 - 7 ZS 98.446; vom 15.3.1999 - 7 ZS 99.163; vom 30.3.2000 - 7 ZB 99.2882; vom 3.5.2000 - 7 ZB 00.1136;… BayObLG, a.a.O.).Speziellen Elternwünschen hinsichtlich der bekenntnismäßigen Ausrichtung von Schulen kann auf Grund der Freiheit zur Gründung von Privatschulen (Art. 134 BV; Art. 7 Abs. 4 und 5 GG) Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG vom 15.11.1991, a.a.O.;… BayVGH vom 16.3.1992, a.a.O.).".
- BVerwG, 07.01.2003 - 6 B 66.02
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von …
Die Beschwerde hat diese Frage im Hinblick auf den Beschluss vom 15. November 1991 - BVerwG 6 B 16.91 - (Buchholz 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 35 = NVwZ 1992, 370) sinngemäß auf den Fall eines sich aus einem strikten religiösen Gebot der Erziehung allein durch die Eltern ergebenden unausweichbaren Gewissenskonflikts sowie auf den Fall beschränkt, dass wegen einer Vielzahl einzelner sowie in der Summe erheblicher Beeinträchtigungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit der Eltern und ihrer Kinder eine Kollisionslage besteht, die sich weder innerhalb der öffentlichen Grundschulen noch durch das Ausweichen auf Privatschulen auflösen lässt (Schriftsatz vom 3. September 2002 S. 19; ferner S. 13 ff., 16 und 18). - OVG Niedersachsen, 05.03.2003 - 13 LB 4075/01
Philadelphia-Schule; Privatunterricht; Religionsfreiheit; Sexualkunde; …
So hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.1991, 6 B 16/91, NVwZ 1992, 370) auch einer Katholikin aus Nordrhein-Westfalen die (gesetzlich vorgesehene) Befreiung von der Schulpflicht, die diese mit der Begründung begehrte, sie könne es mit ihrem katholischen Glauben nicht vereinbaren, ihren Sohn auf eine öffentliche Schule zu schicken, "da eine solche Schule nicht in gleichem Maße wie der von ihr durchgeführte Heimunterricht geeignet sei, ihrem Sohn einen mit dem katholischen Glauben übereinstimmenden Unterricht zu vermitteln", versagt, ohne dabei der geltendgemachten Glaubensfreiheit nachzugehen. - VG Freiburg, 20.10.2004 - 2 K 1803/04
Zur Beurlaubung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch für eine Bildungsreise
Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, den die Regelungen des Art. 7 GG verfassungsrechtlich voraussetzen, und die zu seiner Konkretisierung erlassene allgemeine Schulpflicht beschränken in zulässiger Weise das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Erziehungsrecht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.4.2003 - 1 BvR 436/03 - NVwZ 2003, 1113 und vom 21.4.1989 - 1 BvR 235/89 - BVerwG, Beschluss vom 15.11.1991 - 6 B 16/91 - NVwZ 1992, 370). - VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09
Befreiung von der Schulpflicht
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wird damit ein staatlicher Erziehungsauftrag zur Schulerziehung von Verfassungs wegen vorausgesetzt (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 5, 153 ; 18, 40 ; DVBl. 1975, 429 ; NVwZ 1992, 370), der durch die Schulpflicht konkretisiert wird (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21.04.1989 - 1 BvR 235/39 -, juris; vom 29.04.2003 - 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113; vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 -, FamRZ 2006, 6094; und vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72 ): Damit der Staat seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag - auch unabhängig von den Vorstellungen der betroffenen Eltern - wirksam und umfassend wahrnehmen kann, darf er eine allgemeine Schulpflicht einführen und die Möglichkeit einer Befreiung auf besonders begründete Ausnahmefälle beschränken (BVerwGE 94, 82 ).Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht der allgemeinen Schulpflicht als solcher deshalb nicht entgegen (…BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.03.2007, a.a.O.; BVerwG, NVwZ 1992, 370).".
- VG Hamburg, 16.01.2003 - 2 VG 4333/02
Heim-Unterricht durch Fernbetreuung der Philadelphia-Schule genügt nicht der …
Das mit dieser gesetzlichen Regelung für eine etwaige Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin als Richtschnur vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis macht nämlich zunächst das Vorliegen eines "wichtigen Grundes" erforderlich (vgl. u.a. VGH München, Beschl. v. 18.9.2002, 7 ZB 02.1701, juris;… VGH Mannheim Urt. v. 18.6.2002, 9 S 2441/01 juris; BVerwG, Beschl. v. 15.11.1991, 6 B 16/91, NVwZ 1992, 370; im Übrigen bereits BVerfG, Beschl. 21.4.1989, 1 BvR 235/89, juris; Avenarius-Heckel, Schulrecht, S. 459;… Niehus, Schulrecht, 3. Auflage, 2000, Rdnr. 332).Dadurch, dass speziellen Elternwünschen hinsichtlich der bekenntnismäßigen Ausrichtung von Schulen aufgrund der Freiheit zur Gründung privater Ersatzschulen Rechnung getragen wird, sei sichergestellt, dass Eltern und Kinder durch die allgemeine Schulpflicht nicht in einen verfassungsrechtlich unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikt geführt werden (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 15.11.1991, NVwZ 1992, 370 m.w.N.).
- VGH Bayern, 18.09.2002 - 7 ZB 02.1701
Schulpflicht, Erziehungsauftrag des Staates, Erziehungsrecht der Eltern, …
Soweit sich die Kläger darauf berufen, der vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1991 (BayVBl 1992, 184) trage die Begründung des Verwaltungsgerichts nur bedingt, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. - VG Schleswig, 28.07.1999 - 9 A 332/97
Anspruch auf Genehmigung von Heimschulunterricht für Kinder; Begründung einer …
Wenn die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Rechtslage in anderen Staaten verweisen, die hinsichtlich der fraglichen Elternrechte von der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland abweicht (in dem beispielsweise dort nicht die Schulpflicht, sondern nur die Unterrichtspflicht normiert ist), verkennen sie, daß das Verwaltungsgericht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist und deshalb über das dargelegte, in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht nicht hinausgehen kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15.11.1991 - 6 B 16.91 - BayVBl. 1992, 184, 185). - OLG Hamm, 04.03.2002 - 3 Ss OWi 1290/00
Schulpflicht, allgemeine Schulpflicht
- VG Würzburg, 11.06.2008 - W 2 K 07.1511
Home-Schooling
- BVerwG, 08.01.1992 - 6 B 18.91
Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Konsequenz einer nicht …
- VGH Bayern, 09.07.1997 - 7 B 97.1185
- VG München, 26.02.2020 - M 3 S 20.187
Schulpflicht
- VG Augsburg, 17.12.2008 - Au 3 E 08.1613
Befreiung vom Schwimmunterricht; Islam; achtjähriges Mädchen; koedukativer …
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